Arbeitsrecht

Eingruppierung eines nautischen Beschäftigten mit nautischem Befähigungszeugnis

Aktenzeichen  8 Sa 170/19

Datum:
20.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40833
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TVöD-AT § 12 Abs. 2
EGO-Bund Teil V Nr. 2.3 EG 9c, 10, 11

 

Leitsatz

1. Bei natürlicher Betrachtungsweise sind bei einem nautischen Beschäftigten in den Tätigkeitsbereichen “Bearbeitung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Angelegenheiten”, “Bearbeitung von Schiffsunfällen/Havarien” und “Beförderung gefährlicher Güter” abgrenzbare Arbeitsergebnisse anzunehmen, die eine Bewertung als einheitlicher Arbeitsvorgang nicht zulassen. (Rn. 27 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine pauschale summarische Prüfung, ob der Arbeitnehmer die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt, ist ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (Anschluss an BAG, Urteil vom 9.12.2015 – 4 AZR 11/13, Rn. 22). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Denn allein hieraus sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Der Vortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (Anschluss an BAG BeckRS 2012, 73475 Rn. 18). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Bedeutung einer Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11 EGO-TVöD ist eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung nötig, die sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen muss und sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben muss. Hierbei müssen die Tarifmerkmale “besondere Schwierigkeit” und “Bedeutung” kumulativ vorliegen. Eine Tätigkeit, die zwar eine Bedeutung im Sinne der Tarifvorschrift aufweist, aber deren Ausübung nicht besonders schwierig einzustufen ist, ist nicht den Entgeltgruppen 10 oder 11 EGO-TVöD zuzuordnen. (Rn. 46 und 47) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 Ca 287/18 2018-11-28 Endurteil ARBGWUERZBURG ArbG Würzburg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 28.11.2018 – Az.: 3 Ca 287/18 – wird auf Kosten des Berufungsklägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Höhergruppierungsbegehren des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger ist es auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass er die Anforderungen der von ihm zur Begründung seines Höhergruppierungsbegehrens herangezogenen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 bzw. 10 des TVöD Bund-Entgeltordnung Teil V, Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2.3 Beschäftige an Land im nautischen Bereich, erfüllt. Der Sachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung war jedoch – entgegen des Einwandes der Beklagten – nicht verspätet, § 67 Abs. 4 ArbGG. Die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe (alt) bzw. Entgeltgruppe 9c (neu) ist nicht zu beanstanden.
1. Nach § 12 Abs. 2 TVöD ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Dies gilt allgemein, soweit nicht die Entgeltgruppe selbst einen geringeren zeitlichen Anteil vorsieht.
a) Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.
aa) Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG, Urteil v. 10.12.2014, 4 AZR 773/12 m.w.H., in juris recherchiert). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist somit das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden (ständige Rechtsprechung des BAG, Urteil v. 28.02.2018, 4 AZR 816/16; v. 29.02.2019, 4 AZR 562/17, in juris recherchiert).
bb) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitsgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG, Urteil v. 23.09.2009, 4 AZR 308/08, in juris recherchiert). Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte auch dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG, Urteil v. 09.12.2015, 4 AZR 11/13, in juris recherchiert). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, Urteil v. 28.02.2018, 4 AZR 816/16, in juris recherchiert. cc) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit die frühere Rechtsprechung, dass tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, aufgegeben (BAG, Urteil v. 22.02.2017, 4 AZR 514/16; v. 28.02.2018, 4 AZR 816/16, in juris recherchiert). Es ist auch nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorganges zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG, Urteil v. 28.02.2018, a.a.O.).
Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand der in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale zu bewerten.
b) In Anwendung dieser Grundsätze sind bei natürlicher Betrachtungsweise nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes abgrenzbare Arbeitsergebnisse in den Tätigkeitsbereichen „Bearbeitung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Angelegenheiten“, „Bearbeitung von Schiffsunfällen/Havarien“ und „Beförderung gefährlicher Güter“ anzunehmen.
aa) Insoweit sind die Einzeltätigkeiten des Klägers und deren Zeitanteil unstreitig. Lediglich bei der Bewertung, ob es sich bei den Aufgaben „Bearbeitung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Angelegenheiten“ (46,04%), „Bearbeitung von Schiffsunfällen/Havarien“ (22,56%) und „Beförderung gefährlicher Güter“ (11,53%) um einen einheitlichen Arbeitsvorgang oder um drei Arbeitsvorgänge handelt und ob die Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind, gehen die Auffassungen der Parteien auseinander. Die weitere Untergliederung in „Fachbeiträge“ (14,77%) und „Sonstiges“ (5,10%) kann dahinstehen, da der Kläger diese Tätigkeiten selbst nicht für die beantragte Höhergruppierung heranzieht bzw. diese auch selbst nicht zu einem der drei oben genannten drei Arbeitsvorgänge zählen will.
bb) Diese drei Tätigkeitsbereiche können – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht als ein einheitlicher Arbeitsvorgang bewertet werden, sondern sind tatsächlich rechtlich in mehrere Arbeitsvorgänge zu trennen. Die Aufgabenstellungen des Klägers führen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen jeweils zu klar abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Eine mögliche Zusammenfassung aller Tätigkeiten eines Sachbearbeiters eines Wasserschifffahrtsamtes unter die allgemeine Aufgabe eines Wasserschifffahrtsamtes „Leichtigkeit und Sicherheit des Binnenschifffahrtsverkehrs“ führt nicht zur Bejahung eines einzigen Arbeitsvorganges. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, dass auf die allgemeine Aufgabe des Wasserschifffahrtsamtes abzustellen sei, würde dies bei jedem Sachbearbeiter dieses Amtes dazu führen, dass lediglich ein Arbeitsvorgang anzunehmen wäre, bzw. gebe es bei Angestellten in einem Verwaltungszweig durch eine Klammerwirkung der jeweilig allgemeinen Verwaltungsaufgabe grundsätzlich immer nur einen Arbeitsvorgang. Abzustellen ist aber nicht auf einen generellen Oberbegriff, der die einzelnen Aufgabenbereiche zusammenfasst, sondern auf ein abgrenzbares Arbeitsergebnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegebenenfalls im Rahmen einzelner Arbeitsvorgänge gleiche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Das sog. Atomisierungsverbot führt nicht zu einer Generalisierung aller einem Dienstposten übertragenen Verwaltungsaufgaben zu einem einzigen Arbeitsvorgang. Vielmehr liegt keine tarifwidrige Atomisierung der Arbeitseinheiten vor, wenn diese nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander sachgerecht abgegrenzt werden. Sind die Arbeitsergebnisse nicht dieselben, dann liegen unterschiedliche Arbeitsvorgänge vor.
(1) Der Arbeitsbereich „strom- und schifffahrtspolizeiliche Angelegenheiten“ stellt somit einen selbständigen Arbeitsvorgang gemessen am Arbeitsergebnis dar. Dieser Arbeitsvorgang umfasst die gesamte Bearbeitung bis zur Erstentscheidung nebst anschließender Durchführungskontrolle. Mit Erlass der entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls etwaiger Bußgeldverfahren und der Einleitung von eventuell notwendigen Zwangsmaßnahmen im Falle der Nichtbefolgung ist der Verwaltungsvorgang abgeschlossen. Das angestrebte Arbeitsergebnis, nämlich die Umsetzung der Vorgaben des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (BinSchAufgG), der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und des Wasserstraßengesetzes (WaStrG) ist dann erreicht.
(2) Die dem Kläger übertragene Bearbeitung von Schiffsunfällen und Havarien stellt einen eigenen zweiten Arbeitsvorgang dar. Hier geht es um die Aufarbeitung einer Havarie mit der Prüfung der Ursachen, Wirkungen und der Verschuldensfrage. Das Arbeitsergebnis ist die Abwicklung eines Schiffsunfalles bzw. einer Havarie.
(3) Einen dritten Arbeitsvorgang bildet der Bereich Gefahrguttransporte. Diese Tätigkeit umfasst insbesondere die Genehmigung des Transportes bestimmter Güter, die als Gefahrgut deklariert sind. Auch wenn im Rahmen des Arbeitsvorganges „Schiffsunfälle/Havarien“, bei dem ein mit Gefahrgut beladenes Schiff beteiligt ist, die Gesetzesvorgaben im Gefahrgutrecht zu beachten sind, führt dies nicht dazu, generell die beiden Tätigkeitsbereiche als einen einzigen Arbeitsvorgang ansehen zu müssen. Das Ergebnis der Tätigkeit ist klar zu trennen, auf der einen Seite die Abwicklung eines bereits konkret eingetretenen Schadensfalles und auf der anderen Seite die Beurteilung einer möglichen abstrakten Gefährdungslage und Durchführung der erforderlichen präventiven Sicherungsvorkehrungen.
2. Der Kläger erfüllt in diesen drei Arbeitsvorgängen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. der dieser entsprechenden, mit Wirkung vom 01.03.2018 neu eingeführten Entgeltgruppe 9c. Er konnte jedoch nicht die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 10 und 11 begründen.
a) Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen. Rechtliche Relevanz dabei kommt dem Inhalt einer von der zuständigen Stelle verfassten Stellenbeschreibung insoweit zu, als es die tatsächliche Feststellung betrifft, welche Einzelaufgaben mit welchen zeitlichen Anteilen dem betreffenden Arbeitnehmer übertragen sind. Hiervon zu unterscheiden ist die rechtliche Bewertung, inwiefern die übertragene Tätigkeit den tariflichen Anforderungsmerkmalen einer bestimmten Entgeltgruppe entspricht. Der diesbezügliche Subsumtionsvorgang ist der Rechtsanwendung zuzuordnen, welche vom Gericht selbst ohne Bindung an die Rechtsansichten der Parteien vorzunehmen ist (LAG Hamm, Urteil v. 31.05.2012, 8 Sa 1908/11, in juris recherchiert).
Dabei genügt es aber, pauschal summarisch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers unstreitig ist und auch der Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil v. 09.12.2015, 4 AZR 11/13, in juris recherchiert). In der Tätigkeitsbeschreibung attestiert die Beklagte dem Kläger in den entscheidenden drei Arbeitsvorgängen die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. Entgeltgruppe 9c. Dem Subsumtionsergebnis der Beklagten ist nach Ansicht des LAG zu folgen.
b) Dem Kläger ist es dagegen nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass seine Tätigkeiten die heraushebenden Merkmale der Entgeltgruppen 10 und 11 der „besonderen Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ erfüllen.
aa) Es obliegt dem Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, zu den Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle Beweis zu führen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der geforderten Vergütung ergibt (BAG, Urteil v. 11.02.2004, 4 AZR 484/02, in juris recherchiert). Zu dem schlüssigen Vortrag genügt jedoch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeiten sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit eines Arbeitnehmers, hier der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c, entsprechend der tariflichen Qualifizierungsmerkmale tatsächlich heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus den in der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeiten heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG, Urteil v. 21.03.2012, 4 AZR 292/10, in juris recherchiert).
bb) Die Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c setzt bereits eine Tätigkeit eines nautischen Beschäftigten mit nautischem Befähigungszeugnis voraus, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert und die besonders verantwortungsvoll ist.
Unstreitig ist der Kläger ein nautischer Beschäftigter mit nautischem Befähigungszeugnis. Die Tätigkeit eines nautischen Beschäftigten mit nautischem Befähigungszeugnis mit entsprechender Tätigkeit in einer Revierzentrale ist in Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
(1) Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten bereits gegenüber gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und Breite. Umfassende Kenntnisse sind anzunehmen, wenn ein breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen auf den für den Aufgabenkreis des Beschäftigten in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung gefordert wird. Erforderlich ist ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist z.B. dann der Fall, wenn über die näheren Kenntnisse der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG, Urteil v. 05.07.2017, 4 AZR 866/15, in juris recherchiert). Zu den Fachkenntnissen sind bereits alle diejenigen Kenntnisse zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch das Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt (LAG Hamm, Urteil v. 14.11.2001, 18 Sa 581/01).
(2) Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entscheidung enthält. Es muss sich um das selbständige Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt. Ein gewisser, wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse ist kennzeichnend (BAG, Urteil v. 14.08.1985, 4 AZR 21/81, in juris recherchiert).
(3) Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. Entgeltgruppe 9c kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen und materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründe im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben (BAG, Urteil v. 18.06.1997, 4 AZR 728/95, in juris recherchiert). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist unter „Verantwortung“ im Sinne des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Tarifbeschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihnen übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht bearbeitet werden. Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit setzt somit bereits eine gewichtige beträchtliche Heraushebung im Vergleich zu einer verantwortungsvollen Tätigkeit voraus.
cc) Ein Herausheben der Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe, 9c durch eine „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird in Entgeltgruppe 10 und 11 somit ein Wissen verlangt, das die Anforderungen in Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt.
(1) Die erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation. Eine „besondere Schwierigkeit“ kann z.B. bejaht werden, wenn die Tätigkeit den gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen weitere Spezialkenntnisse voraussetzen, d.h. Kenntnisse, die die normalen, durch die berufliche Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse weit übersteigen. Die Einarbeitung in die berufliche Tätigkeit ist ebenso wenig eine Spezialausbildung wie die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. die berufliche Weiterbildung im Hinblick auf Veränderungen z.B. der Gesetzesgrundlagen bzw. Weiterentwicklung der Anforderungen an die Sachbearbeitung.
Zu beachten ist dabei, dass die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern, dass die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgegenüber muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. Sie ist nicht etwa deswegen besonders schwierig im Tarifsinn anzusehen, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet wird (BAG, Urteil v. 05.03.1997, 4 AZR 511/95, in juris recherchiert).
(2) Nach der Rechtsprechung des BAG ist für die Bedeutung einer Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11 eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung nötig, die sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen muss und sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben muss (BAG, Urteil v. 20.09.1995, 4 AZR 413/94, v. 05.03.1997, 4 AZR 511/95, in juris recherchiert).
dd) Dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die von ihm maßgeblich auszuübenden Arbeitsvorgänge sich jeweils zur Hälfte bzw. wenigstens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c herausheben. Die Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ müssen kumulativ vorliegen. Eine Tätigkeit, die zwar eine Bedeutung im Sinne der Tarifvorschrift aufweist, aber deren Ausübung nicht besonders schwierig einzustufen ist, ist nicht den Entgeltgruppen 10 oder 11 zuzuordnen.
Jeder Arbeitsvorgang ist für sich zu beurteilen.
(1) Innerhalb des Aufgabengebietes „strom- und schifffahrtspolizeilicher Aufgabenbereich“ im Rahmen des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erteilt der Kläger Genehmigungen, überwacht die Verkehrs- und Verhaltensregelungen, den Fährverkehr und berät die Nutzer der Wasserstraßen umfangreich. Er bearbeitet Anträge Dritter mit Fachbeiträgen zu Baumaßnahmen wie Brückensanierung, Ausbaumaßnahmen der Wasserstraße, entscheidet über Schifffahrtssperren bei Maßnahmen Dritter gegebenenfalls unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen, koordiniert den Eisbrechereinsatz, ordnet gegebenenfalls Schleusensperren an. Er ist für die Ordnung des Binnenschifffahrtsverkehrs zuständig auch aus Umwelt- und Gewässerschutzgesichtspunkten. Im Rahmen schifffahrtspolizeilichem Vollzug entscheidet er über die Erteilung und Aufhebung von Fahrverboten und Aufhebung und Festlegen von Engstellen.
Bezüglich der Bearbeitung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Angelegenheiten begründet der Kläger die besondere Schwierigkeit maßgeblich mit der Breite der erforderlichen Rechtskenntnisse und dass es im Bereich des Schifffahrtsrechts kaum bzw. keine Kommentierungen gebe, er die Entscheidungen selbst erarbeiten müsse, eine Vielzahl von geltenden Rechtsvorschriften auslegen müsse. Welche konkreten Rechtsvorschriften bei den jeweiligen einzelnen Arbeitsschritten zu beachten sind, ist jedoch nicht geklärt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen für die hierbei anfallenden Arbeiten zu berücksichtigen habe, reicht dies nicht aus. Nach der bloßen Aufzählung ist nicht erkennbar, welche Gesetze und Verordnungen in welchem Umfang zur Durchführung welcher konkreten Aufgaben angewendet werden sollen. Hieraus sind Rückschlüsse auf eine „besondere Schwierigkeit“ im tariflichen Sinne nicht zu ziehen. Eine Auslegung von Rechtsvorschriften setzt voraus, dass diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten bzw. einen nicht eindeutigen, klar verständlichen Wortlaut besitzen. Inwiefern dies bei den vom Kläger anzuwendenden Vorschriften der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Fehlen von Kommentierungen kann auch dafür sprechen, dass es aufgrund des verständlichen Wortlautes keiner Auslegung bedarf und es keine Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften gibt. Der Kläger nimmt klar umgrenzte Befugnisse innerhalb der Binnenschifffahrtsstraßenordnung wahr. Auch eine Ermessensausübung begründet nicht eine besondere Schwierigkeit der Aufgaben. Ermessensentscheidungen sind in jedem Bereich der Verwaltung üblicherweise zu treffen. Im Bereich der Delegationsverfügung ist geregelt, welche Arten von Zulassungen und Erlaubnissen im Verantwortungsbereich des Klägers liegen.
Warum dieser Arbeitsvorgang von Bedeutung im Sinn der Tarifvorschrift sein soll, ist aus dem Sachvortrag des Klägers ebenfalls nicht erkennbar.
(2) Im Fall einer Havarie bzw. eines Schiffsunfalls im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes S…, das sich auf 202 km der Bundeswasserstraße Main erstreckt, vertritt der Kläger die Behörde am Ereignisort und veranlasst entsprechende Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung des Schiffverkehrs, leitet entsprechende Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren ein und prüft die sich möglicherweise ergebenden Ansprüche des Bundes gegen Unfallbeteiligte. Er entscheidet, ob er hoheitlich oder fiskalisch tätig wird. Hierbei hat der Kläger die Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes, der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Binnenschifffahrtsunfallordnung, des Ordnungswidrigkeitengesetzes, des Strafgesetzbuches und des BGB anzuwenden. Im Bereich einer Havarie muss der Kläger zügig eine Entscheidung treffen, wie die Störung beseitigt und die Strecke wieder freigegeben werden kann. Im Rahmen der Havarieabwicklung und Havariebearbeitung erteilt er Genehmigungen zur Weiterfahrt von havarierten Fahrzeugen. Gegebenenfalls sind weitere Schiffe an der Weiterfahrt gehindert. Dies führt gegebenenfalls zu immensen finanziellen Verlusten der Betreiber.
Die besondere Schwierigkeit in diesem Rahmen sieht der Kläger darin, dass das insoweit anzuwendende Havariebuch von unkommentierten Regelungen durchzogen sei und die Vorschriften, die das Umweltrecht betreffen, eine persönliche Haftung des Klägers bei Fehlern in der Vorgehensweise vorsehen.
Eine persönliche Haftung hat zwar folgenschwere Auswirkungen, macht die Tätigkeit selbst aber nicht bereits per se besonders schwierig. Das Havariehandbuch dient als Hilfe für die Beschäftigten, die vor Ort Maßnahmen einzuleiten haben. Insoweit ist dem Kläger ein konkreter Leitfaden vorgegeben, welche Sofortmaßnahmen bei Maßnahmen an den Havaristen, auch beim Sonderfall Transport gefährlicher Güter, zu veranlassen sind.
Selbst wenn man den strittigen Sachvortrag des Klägers als wahr unterstellt, dass allgemein bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c die Bearbeitung von Havarien und die entsprechenden hoheitlichen Anordnungen oder Erteilungen von Ausnahmegenehmigungen im Bereich der Beförderung von gefährlichen Gütern nicht anfallen und der Kläger aufgrund der Übertragung dieser Aufgaben von anderen Aufgaben befreit sei, die ansonsten Schifffahrtssachbearbeiter in der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe ausführen, ist hieraus insbesondere eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit nicht zu entnehmen. Insoweit sind die Tätigkeiten, von denen der Kläger befreit sein soll, insbesondere Erstellung von Auswertungen von Statistiken, Überprüfen von Schiffsbüchern, reines Erfassen von Havarien, Auswertung von Tätigkeitsberichten der Wasserschutzpolizei und Streckenkontrollfahrten bereits nicht als Tätigkeiten einzustufen, die die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c erfüllen. Mögen Schifffahrtssachbearbeiter, die auch diese Tätigkeiten ausführen, aber keine Havarien bearbeiten bzw. Gefahrguttransporte genehmigen, in Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c eingruppiert sein, da sie zu mindestens 50% ihrer Arbeitszeit mit der Bearbeitung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Angelegenheiten beauftragt sind, die die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c erfüllen. Dies heißt aber nicht, dass die Tätigkeiten im Bereich der Bearbeitung von Havarien und Gefahrguttransporten besonders schwierig sind. Der Kläger übersieht dabei, dass – auch wenn er zu 100% Arbeiten verrichtet, die umfassende Fachkenntnisse, selbständige Leistungen voraussetzen und besonders verantwortungsvoll sind, er dennoch in Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c richtig eingruppiert ist. Die Vielzahl und Vielseitigkeit dieser Tätigkeiten macht auch in einer Gesamtschau diese aber nicht zu besonders schwierigen Tätigkeiten. Die Tätigkeit eines Nautikers wird bereits in der Entgeltgruppe 9b vorausgesetzt, d.h. die Tarifvertragsparteien sehen nicht bereits diese Tätigkeit eines Nautikers per se als besonders schwierig und von Bedeutung an.
Nachdem eine besondere Schwierigkeit nicht dargelegt werden konnte, kann dahinstehen, ob diese Tätigkeiten von Bedeutung sind.
(3) Im Bereich Beförderung gefährlicher Güter erteilt der Kläger Ausnahmegenehmigungen und überwacht den Umschlag mit gefährlichen Gütern.
Die Notwendigkeit besonderer Spezialkenntnisse, d.h. Kenntnisse, die nicht im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsausbildung und dem nautischen Befähigungszeugnis, sondern im Rahmen adäquater anderweitiger Ausbildungen erworben wurden, behauptet der Kläger selbst nur bezüglich des Arbeitsvorganges „Transport von Gefahrgut“. Im Rahmen der Überprüfung von Transportgenehmigungen sind neben den allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Vorschriften im nautischen Bereich weitere Vorschriften, nämlich aus dem ADN-Handbuch, dem Gefahrgutrecht-Handbuch für die Binnenschifffahrt, der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) und der Gefahrgutverordnung anzuwenden, die über die Inhalte der Berufsausbildung und der beruflichen Erfahrung hinausgehen mögen. Aus der Anwendung dieser zusätzlichen Rechtsvorschriften ergibt sich die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse, auch eine Tiefe der Kenntnisse, nicht jedoch ist damit die tariflich geforderte Steigerung der besonderen Schwierigkeit belegt worden. Insoweit hat der Kläger auch lediglich an einer dreitägigen Fortbildung teilgenommen. Von besonderen Spezialkenntnissen kann somit nicht die Rede sein.
Die Tätigkeit als „Gefahrgutbeauftragter“ tangiert den Bereich „Beförderung gefährlicher Güter“ durch Dritte jedoch nicht. Der Gefahrgutbeauftragte hat vielmehr unter der Verantwortung des Unternehmens, das ihn bestellt hat, die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Insoweit ist der Kläger als Gefahrgutbeauftragter seines Arbeitgebers, d.h. des Wasserschifffahrtsamtes, und damit ohne Außenwirkung bestellt. Diese Tätigkeit gehört nicht zum Arbeitsvorgang „Genehmigung von Gefahrguttransporten“, sondern zu „Sonstiges“.
Der Kläger hat somit nicht dargelegt, dass er zumindest zu 1/3 Tätigkeiten ausübt, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c herausheben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 91, 97 ZPO.
IV.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.


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