Arbeitsrecht

Einstweilige Nichtheranziehung eines ehrenamtlichen Richters

Aktenzeichen  S 46 SF 550/16 ERI

Datum:
22.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 1 S. 3, Abs. 3

 

Leitsatz

Verliert ein ehrenamtlicher Richter seine Berufungsvoraussetzung (hier: Arbeitgebervertreter-Eigenschaft), kann bis zur endgültigen Amtsenthebung angeordnet werden, dass dieser nicht als ehrenamtlicher Richter heranzuziehen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Es wird angeordnet, dass der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung nicht als ehrenamtlicher Richter heranzuziehen ist.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber. Er arbeitete bislang als angestellter Jurist mit Zuständigkeit auch für Personalangelegenheiten für einen Arbeitgeberverband. Seine laufende Amtsperiode dauert von 01.12.2015 bis 30.11.2020.
Der Antragsteller teilte am 16.12.2016 mit, zum 01.01.2017 seinen Job zu wechseln. Nach einer ergänzenden telefonischen Auskunft ist er ab 01.01.2017 als Fachjurist (Manager Legal Affairs) im Bereich des Vertrags- und Lizenzrechts tätig. Personalangelegenheiten habe er nicht mehr. Der neue Arbeitgeber sei kein Arbeitgeberverband. Er werde dies nach den Feiertagen schriftlich ausführen.
II.
Aufgrund des Wechsels des Arbeitsplatzes ist vorläufig davonauszugehen, dass der Antragsteller seine Berufungsvoraussetzung als Arbeitgebervertreter nach § 16 Abs. 4 SGG verlieren wird. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG kann der ehrenamtliche Richter durch Beschluss seines Amtes enthoben werden, wenn eine Berufungsvoraussetzung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt.
Nach § 22 Abs. 3 SGG kann eine einstweilige Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung ergehen. Weil hier überwiegende Gründe (noch lange währende Amtsperiode, endgültiger Verlust der Arbeitgebereigenschaft, Schutz der paritätischen Besetzung der Kammern) für eine Amtsenthebung sprechen und die endgültige Entscheidung erst nach der schriftlichen Darlegung der Verhältnisse möglich ist, ergeht diese einstweilige Anordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG


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