Arbeitsrecht

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Diebstähle mit Waffen, Kollegendiebstahl, Geringwertigkeit wegen besonderer Tatumstände nicht durchgreifend, Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, Keine Gleichwertigkeit mit anerkannten Milderungsgründen

Aktenzeichen  16b D 20.585

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26083
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BDG § 13
BDG § 60 Abs. 1
BDG § 61 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 19B DK 19.2905 2020-02-04 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2020 wird abgeändert. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.     
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.     
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme nach § 5 BDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des Diebstahls mit Waffen schuldig gemacht hat, indem er Geldbeträge aus der Kaffeekasse entwendet hat, schädigt seine Kollegen, vergiftet damit das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
1. Der Senat legt seiner Entscheidung die in der Disziplinarklage geschilderten Vorwürfe zugrunde, die Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Landshut vom 8. Februar 2018 waren, das hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts auf das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 7. November 2017 Bezug nimmt. Diese Feststellungen sind für den Senat nach § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 1 BDG bindend; die diesbezüglichen Vorwürfe hat der Beklagte im disziplinarrechtlichen Verfahren eingeräumt.
Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entwendete der Beklagte am 23. und 25. Oktober 2016 während seines Dienstes im Servicepoint der Bundespolizei am Flughafen München in Uniform und mit Dienstwaffe Geldbeträge in Höhe von insgesamt 45 Euro. Am 23. Oktober 2016 entwendete er 10 Euro, am 25. Oktober 2016 15 Euro aus der Kaffeekasse und beseitigte danach die hinterlassenen Fingerabdrücke mit einem Taschentuch. Am 25. Oktober 2016 entwendete er zudem 20 Euro aus einem als Diebesfalle bereitgestellten Rucksack und trug dabei Handschuhe, um keine Spuren zu hinterlassen. Er wurde deshalb wegen Diebstahls mit Waffen in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen (§ 242 Abs. 1 und Abs. 2, § 244 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 und 3, § 22, § 23, § 47 Abs. 2, § 53, § 56 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Durch sein Verhalten hat der Beklagte innerdienstlich (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ein einheitliches Dienstvergehen begangen und schuldhaft die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§§ 242, 244 StGB), zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt.
2. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach § 13 Abs. 2 BDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen.
Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 8.3.2018 – 2 B 48.17 – juris Rn. 10).
2.1. Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den Strafrahmen zurück (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2018 – 2 B 5.18 – juris Rn. 18; U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19; B.v. 5.7.2016 – 2 B 2.16 – juris Rn. 14). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier 7 Monate Freiheitsstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15 f.).
2.2. Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Ermessensentscheidung führt zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kollegendiebstahl erhebliches Gewicht zukommt, weil die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Beschäftigten sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte jederzeit auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen verlassen können müssen. Gleichermaßen muss auch der Dienstherr unbedingt und ausnahmslos darauf vertrauen können, dass ein Beamter die ihm mit der alltäglichen Zusammenarbeit unvermeidbar eröffneten Zugriffsmöglichkeiten nicht für strafbare Handlungen ausnutzt. Ein Diebstahl zum Nachteil von Kollegen – oder einer von diesen getragenen Gemeinschaftskasse – vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die Beträge die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.
Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf das hohe Eigengewicht der Verfehlung ausgeführt, dass der Beklagte die Taten während seines Dienstes, am Dienstort, in Uniform und unter Mitführen der Dienstwaffe begangen hat und sich trotz der Häufung von Diebstählen in der Bundespolizeiinspektion Flughafen München II seit April 2015 und des Aufrufs im Schreiben des Leiters vom Juli 2015 zu sorgfältigem Umgang mit Wertgegenständen und Wachsamkeit nicht von der Tatbegehung hat abhalten lassen. Besonders schwer wiegt, dass er bei seinen Diebstählen die Folgen für die Kollegen und den dienstlichen Bereich in Kauf genommen und gezielte Maßnahmen zur Verdeckung der Taten ergriffen hat (Abwischen der Kaffeekasse, Mitführen von Handschuhen beim versuchten Diebstahl). Dieses Vorgehen offenbart eine erhebliche kriminelle Energie.
Ebenfalls zu folgen ist dem Verwaltungsgericht darin, dass anerkannte Milderungsgründe nicht vorliegen. Ein persönlichkeitsfremdes Verhalten liegt im Hinblick auf das auf seinen Vorteil bedachte Verhalten des Beklagten in Bezug auf Dienstplan- und Einsatzorteinteilung sowie Erfassung der Arbeitszeit nicht vor. Die Annahme einer Augenblickstat kommt wegen des mehrmaligen Fehlverhaltens mit gezielten Vorbereitungs- und Verdeckungshandlungen nicht in Betracht. Für eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase fehlt es an dokumentierten Auffälligkeiten des Beklagten im Tatzeitraum. Auch den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Betrags hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint, weil der Beklagte durch die konkrete Tatbegehung zusätzlich belastet wird.
Soweit das Verwaltungsgericht bejaht, dass die Umstände des Einzelfalls einem anerkannten Milderungsgrund in ihrem Gewicht gleichkommen, vermag der Senat der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen.
Zwar werden die mäßigen dienstlichen Leistungen des Beklagten und seine Annahme hervorgehoben, dass er sich für berechtigt hielt – und wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, noch immer hält – Selbsthilfe zu üben, weil er angeblich vor den Taten selbst bestohlen worden sei. Dabei konnte der Beklagte die Ungereimtheit der erst spät mit Schreiben vom 4. Dezember 2016 gestellten Strafanzeige nicht ausräumen. Handlungsalternativen zu seinen Diebstählen zog er nicht in Betracht und stellte die Möglichkeit, den Dienstort mittels einer Fahrgemeinschaft zu erreichen, als unmöglich in Abrede, obwohl in einem der Persönlichkeitsbilder seiner Vorgesetzten davon die Rede war, er habe vereinzelt seine Fahrgemeinschaftsangehörigen an der Eingangstür abgesetzt, selbst in die Zeiterfassung eingebucht und dann erst sein Fahrzeug auf den entfernt liegenden Mitarbeiterparkplatz des Flughafens gefahren (Bl. 73 DA).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht auch das Nachtatverhalten des Beklagten nicht für ihn. Dass die Diebstähle mit Dienstwaffe verübt wurden, hat er erst im Rahmen der Berufungshauptverhandlung aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen vor dem Landgericht Landshut eingeräumt. Der unter dem 3. November 2016 verfasste Entschuldigungsbrief an den Dienstgruppenleiter ist nicht an diesen gelangt. Schon das Verwaltungsgericht hatte es nicht für glaubhaft gehalten, dass der Beklagte diesen bei seinem Dienstantritt am 11. November 2016 mit sich geführt hat. Denn insoweit hätte es damals nahegelegen, sich zur Sache zu äußern oder aber den Brief zu übergeben. Wenn der Beklagte angibt, er sei durch die Ereignisse an diesem Tag überrollt worden und nicht zu Wort gekommen, erklärt dies nicht, warum der Brief erst am 19. November 2016 mit einem zu übersendenden Empfangsbekenntnis an den Leiter des Inspektionsbereichs verschickt wurde. Die am Ende des Briefes an den Dienstgruppenleiter enthaltene Bemerkung, der Beklagte sei sich unsicher, ob er den Brief überhaupt verschicken oder nur ein Gespräch führen werde, verstärkt den Eindruck, der Brief sei erst nachträglich entstanden oder für den Bedarfsfall in der Hinterhand gehalten worden. Darauf deutet auch der Umstand, dass im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2016 davon die Rede ist, der Brief sei mittlerweile an den Dienstgruppenleiter übergeben worden, was nicht zutraf. Ebenso wenig gibt es einen Beleg für die Behauptung des Beklagten, der Sozialberater habe dem Beklagten am 11. November 2016 von der Übersendung des Entschuldigungsbriefs abgeraten. Dieser hat vielmehr in seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass der Brief im persönlichen Gespräch nicht erwähnt worden sei, sondern erst in einem Telefonanruf des Beklagten eine Stunde später. Da habe der Beklagte davon gesprochen, er habe die Übergabe des Briefs vergessen. Bei diesem von Taktik geprägten Nachtatverhalten kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte werde sich künftig inner- und außerdienstlich einwandfrei verhalten, nicht geteilt werden.
Zwar ist zu Gunsten des Beklagten seine angespannte finanzielle Lage zu berücksichtigen. Dabei ist aber auch festzustellen, dass sich der für das Verbraucherinsolvenzverfahren einbehaltene Teil der Bezüge auf 85,13 Euro im Monat beschränkte und es am Ende des Monats Oktober 2016 zu keiner Kontoüberziehung gekommen war, die zu einer Verweigerung der Einlösung von Lastschriften oder Überweisungen geführt hätte (Bl. 39 DA). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Diebstähle den dienstlichen Weisungen unterlag, sich Krankmeldungen ab dem ersten Krankheitstag amtsärztlich bestätigen zu lassen und neben der elektronischen Zeiterfassung sich zum Dienst beim Personalkoordinator der jeweiligen Schicht an- und abzumelden hatte, ist die Annahme eines Restvertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht vertretbar.
Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar“ und es dem Dienstherrn daher nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).


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