Arbeitsrecht

Entfernung eines Polizeihauptkommissars aus dem Beamtenverhältnis

Aktenzeichen  16a D 14.991

Datum:
28.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG BayDG Art. 11, Art. 14
StGB StGB § 132, § 202a, § 239 Abs. 1, § 258, § 263 Abs. 1, § 340, § 353b Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Bei einer Verurteilung eines Polizeihauptkommissars wegen Freiheitsberaubung mit Körperverletzung im Amt, Betrugs, Strafvereitelung im Amt, Beihilfe zum Ausspähen von Daten und wegen Amtsanmaßung sowie einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung ist auf das disziplinarrechtliche Höchstmaß der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, wenn keine Milderungsgründe eingreifen und der Beamte dadurch das Vertrauen des Dienstherren und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Disziplinargerichte sind nur dann verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (BVerwG BeckRS 2013, 51944). (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Denn das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (stRspr, BVerwG BeckRS 2010, 49459). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10A DK 12.497 2014-03-14 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.
I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
II. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.
1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts zugrunde liegt (Ziffer 1, 2, 7 und 8 der Disziplinarklage), steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.
1.1. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) steht fest, dass der Beklagte eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, einen Betrug, eine Strafvereitelung im Amt eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht begangen hat (§§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB).
Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 – 2 B 20/12 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 21.1.2015 – 16a D 13.1904 – juris Rn. 60). Anhaltspunkte hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte eingeräumt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts W. vom Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend zugrunde gelegt wurden.
Mit dem Vortrag, es seien angebotene Beweise, welche die Schwere der Schuld und damit den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens beträfen, nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden, kann der Beklagte eine Lösung vom Strafurteil nicht begründen. Das Amtsgericht W. ist im Falle der Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Anordnung der Blutentnahme beim Zeugen S. billigend in Kauf genommen hat, ohne Vorliegen eines die Blutentnahme und damit den körperlichen Eingriff rechtfertigenden Verdachts zu handeln. Auf die Einlassung des Beklagten, er habe die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet, kommt es insoweit nicht an. Dieser Umstand war allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bzw. der Maßnahmebemessung im Disziplinarklageverfahren zu berücksichtigen. Dem Strafgericht war bekannt, dass unter den anwesenden Beamten aufgrund der schwachen Linie bezüglich des THC-Nachweises Uneinigkeit über das Ergebnis des Mashan-Tests bestand. Allerdings war der zweite Drogentest, ein Drug-wipe-Test, unstreitig negativ. Spätestens nachdem auch dieses Ergebnis vorlag, hätte der Beklagte von einem negativen Befund ausgehen müssen. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Einschätzung, für die angeordnete Blutentnahme habe kein entsprechender Tatverdacht vorgelegen, hegt der Senat deshalb keinen Zweifel.
Soweit sich das Strafgericht im Hinblick auf den Tatkomplex „Ordnungsgemäße Erfassung von Dienststunden für die Nacht vom 7./8. September 2006“ (Ziff. 2 der Disziplinarklage) auf den Zeugen H. stützt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier bestehen nach Überzeugung des Senats keine Gründe für die Lösung von den Feststellungen des Strafurteils. Evidente Zweifel, die eine neue Beweisaufnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Das Amtsgericht W. kam in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Beklagte sowie einige Mitarbeiter (darunter der Kollege S.) ihren Dienst spätestens um 7.05 Uhr am Morgen des 8. September 2006 beendet hatten. Die Angabe des Dienstendes mit 7.45 Uhr war – auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags – in jedem Fall unzutreffend. Das Vorbringen des Beklagten, nach Aktenlage stehe fest, dass der Zeuge S. um 7 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen habe, so dass auszuschließen sei, dass er seinen Dienst bereits um 7.05 Uhr beendete, betrifft nicht den abgeurteilten Sachverhalt der Nacht vom 7./8. September 2006, auf den sich auch die Aussage des Zeugen H. bezog, sondern den Vorfall vom 28. Juni 2006 (Ziff. 3 der Disziplinarklage).
Auch im Hinblick auf die Tatkomplexe „M.“ (Ziff. 8 der Disziplinarklage) bzw. „Haschischfund“ (Ziff. 9 der Disziplinarklage) enthält das Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte, die die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Auf die Fragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Täter im Rahmen einer Strafvereitelung tatsächlich zu ermitteln gewesen wäre bzw. ob sich eine konkrete Gefahr im Rahmen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses tatsächlich realisiert hätte, kommt es für die Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände nicht an. Die Voraussetzungen für eine Lösung vom Strafurteil liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, das sich ausführlich mit der Frage der Lösung vom Strafurteil beschäftigt hat, wird insoweit verwiesen.
1.2 Zur Überzeugung des Gerichts steht ebenfalls fest, dass der Beklagte am 28. Juni 2006 für sich und seine Mitarbeiter S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen hat, obwohl alle die Dienststelle bereits spätestens um 7.30 Uhr verlassen hatten. Der Beklagte hat diesen Vorwurf selbst bestätigt, als er einräumte, am 28. Juni 2006 gegen 7.30 Uhr die Dienststelle verlassen und danach vor der Dienststelle noch eine Zigarette geraucht zu haben. Dabei habe er mit den Kollegen noch Fälle besprochen, was wiederum eine Viertelstunde gedauert habe; daran habe er schließlich noch die übliche Viertelstundenschreibung drangehängt. Diese Verfahrensweise sei üblich, aber natürlich dauerhaft fehlerhaft und dienstpflichtwidrig gewesen (s. S. 5 der Stellungnahme des Beklagten zur vorläufigen Dienstenthebung, Akte 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.). Soweit der Beklagte vorbringt, der Kollege S. habe um 7.00 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen, so vermag der Senat hierin keinen zeitlichen Widerspruch zum vorgeworfenen Sachverhalt zu erkennen.
III. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F.) begangen, weil er schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG, Art. 69 BayBG a. F.), die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB) sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F.), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F.) und seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.) verstoßen.
IV. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat – auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens – darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.
Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 – 16a D 07.2355 – juris; U. v. 15.2.2012 – 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 – 16a D 13.1904, Rn. 81; U. v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540, Rn. 61 – jeweils in juris).
1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 18).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es – etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).
Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).
Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).
2. Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 – 16a D 09.3127 – juris Rn. 127), also vorliegend nach der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe der PIN und der Duldung der Teilnahme der Privatperson M. an polizeilichen Maßnahmen bzw. die Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch diese Privatperson. Zu Recht hat das Strafgericht hierin die gravierendste Pflichtverletzung bzw. eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 – 2 C 28.06 – jeweils in juris.) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions-und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 13). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U. v. 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a. a. O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten sei. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistete die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.
Im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Strafgericht hat den Beklagten u. a. wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, Körperverletzung nach § 340 StGB, Betrug nach § 263 StGB, Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258 a StGB und Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB verurteilt. Bei diesen Delikten reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB bzw. zur Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB, für die das Gesetz einen Strafrahmen von drei bzw. zwei Jahren vorsieht. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – hier bis zu fünf Jahren – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Vorliegend hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, als er die dienstliche PIN an die Privatperson M. weitergegeben hat und dessen zum Teil auch aktive Teilnahme an polizeilichen Handlungen duldete. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitwirkte, bei denen sich die betroffenen Personen bis auf die Unterhose ausziehen mussten, bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen konnte. Zugleich hat er durch die Preisgabe der PIN einem Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet. Zugleich hat er durch Weitergabe der PIN an eine Privatperson die Gefahr der unkontrollierbaren Kenntnisnahme durch einen Personenkreis außerhalb des Polizeidienstes geschaffen. Auf die Frage, ob die Privatperson M. oder sonstige Dritte aufgrund des ständig besetzten Büros nach der Eingangstür der Dienststelle tatsächlich unerkannt in das Gebäude hätten eindringen können, kommt es für die Dienstpflichtverletzung nicht an. Die konkrete Gefährdung der sich auf der Dienststelle befindlichen Kollegen liegt bereits darin, dass Unbefugten überhaupt die Möglichkeit gegeben wurde, selbstständig ins Gebäude zu gelangen.
Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiegt schwer. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehört zu den Grundpflichten eines Beamten. Der Dienstherr ist bei den Eintragungen der Arbeitszeit auf die Ehrlichkeit der Mitarbeiter angewiesen. Wer in diesem Bereich unwahre Angaben macht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, verletzt seine Dienstpflicht in hohem Maße. Durch Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn wird das Ansehen des Berufsbeamtentums in erheblicher Weise beeinträchtigt. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beklagte nicht nur sich, sondern auch seinen Mitarbeitern nicht geleistete Arbeitszeiten eintrug und so entsprechende Vergünstigungen verschaffte. Dies hat der Beklagte auch selbst eingeräumt, als er anlässlich einer Dienstgruppenleiterbesprechung äußerte, dass er auf diese Weise seinen Mitarbeitern, die viel arbeiteten, „Zuckerle“ zukommen lassen wolle. Nach Aussagen des Zeugen H. in seiner Einvernahme vom 22. August 2007 (s. Aktenordner 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.) führte dieses Verhalten des Beklagten zu einer Störung des Betriebsfriedens, da sich nicht begünstigte Kollegen entsprechend benachteiligt fühlten.
Die unbefugte Anordnung der Blutentnahme stellt ebenfalls eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Selbst wenn der Beklagte tatsächlich glaubte, gute Gründe für seine Vorgehensweise zu haben und sich in seiner Einschätzung durch andere bestätigt gesehen hat, ordnete er entgegen des Aussagegehalts der zwei durchgeführten Drogentests eine Blutentnahme an, obwohl ihm bewusst war, dass sich der Dienstgruppenleiter der vorangegangenen, ursprünglich zuständigen Schicht aufgrund der negativen Ergebnisse der beiden Drogentests gegen eine Blutentnahme entschieden und den betroffenen Fahrer bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen hatte. Hierdurch missbrauchte der Beklagte die zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschütterte nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit; er beeinträchtigte auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Ausmaß.
Auch als der Beklagte den aufgefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige brachte, beging er eine Kernpflichtverletzung, da er als Polizeibeamter bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches mitzuwirken hat. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt oder deren Aufklärung erschwert werden, leidet darunter auch das Ansehen der Polizei, unabhängig von der Frage, ob der Sachverhalt bei richtiger Sachbehandlung aufgeklärt worden wäre.
Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar sprechen die guten Beurteilungen und das Persönlichkeitsbild vom 1. Februar 2010 zugunsten des Beklagten, ebenfalls die Tatsache, dass er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese Umstände, die grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung der Dienstpflichten von jedem Beamten erwartet werden können, reichen nach Auffassung des Senats angesichts der in den zahlreichen Kernpflichtverletzungen zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmängel des Beklagten, die sich auch in seinem – sich nach „Gutsherrenart“ über die Vorschriften hinwegsetzenden – Verhalten widerspiegeln, nicht aus, ihm noch einen Rest an Vertrauen zuzubilligen.
Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angemessen, aber auch geboten. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 11.5.2010 – 2 B 5/10 – juris Rn. 4, B. v. 28.2.2013 – 2 C 62/11 – juris Rn. 59). Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 53).
Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhält-nismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinar-maßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.
Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 – 1 D 2.03 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben