Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung gegen den Ansatz einer Festgebühr

Aktenzeichen  24 T 34/16

Datum:
8.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Hof
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 66

 

Leitsatz

Wenn eine Beschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache zurückgewiesen wird, ist der Ansatz einer streitwertunabhängigen Festgebühr in Höhe von 30 € nach Ziff. 2121 KV zum GKG gerechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 28.04.2016 (Rechnungsnr. …) wird nicht abgeholfen.
II.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet,

Gründe

I.
Das als „Widerspruch und Stellungnahme“ bei der Landesjustizkasse Bamberg eingegangene Schreiben des Schuldners vom 08.05.2016, mit dem er sich gegen die ihm am 03.05.2016 zugegangene Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen KSB … des gegenständlichen Verfahrens wendet, war als Erinnerung auszulegen, da dies der einzig statthafte Rechtsbehelf gegen die erstellte Kostenrechnung ist.
Der Erinnerung gegen die Kostenrechnung, das heißt den Kostenansatz gemäß § 68 .Abs. 1. GKG war nicht abzuhelfen, da die Kostenbeamtin des Landgerichts Hof zu Recht von dem Beschwerdeführer eine streitwertunabhängige Festgebühr nach KVG GKG 2121 in Höhe von 30,00 € verlangt. Nach der 8eschwsrdentscheidung des Landgerichts Hof vom 25.04.2016, weiche rechtskräftig ist, hat der Schuldner, dessen Beschwerde zurückgewiesen wurde, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Von dem Schuldner wurde daher zu Recht die festgesetzte Gebühr in Höhe von 30,00 € für das Beschwerdeverfahren verlangt.
II.
Gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1. GKG ergeht die Entscheidung gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
III.
Diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG nicht anfechtbar, der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahren nur Gebühren in Höhe von 30,00 € sind und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.
Die Beschwerde war auch nicht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zuzulassen, da die Voraussetzung dafür nicht gegeben sind, mithin den zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.


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