Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  M 7 M 17.5497

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143727
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 22. September 2017 erhob der Kläger beziehungsweise Erinnerungsführer unter dem Az. M 7 K 17.4550 Klage gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt München vom 13. September 2017, mit welchem ihm untersagt wurde, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen.
Mit Beschluss vom 25. September 2017 setzte das Gericht den vorläufigen Streitwert auf 5.000 Euro fest.
Mit gerichtlicher Kostenrechnung vom 16. Oktober 2017 (Buchungskennzeichen 0318.0319.1152) wurden gegenüber dem Kläger gemäß § 3 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. KV 5110 nach Anlage 1 zum GKG Kosten in Höhe von 438,00 Euro als Verfahrensgebühr erster Instanz, dreifacher Satz aus einem Streitwert von 5.000 Euro erhoben.
Dagegen erhob der Kläger mit Eingang am 23. Oktober 2017 eine Kostenerinnerung, ohne diese näher zu begründen.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Mit Eingang am 8. Dezember 2017 legte der Kläger zudem „Beschwerde“ gegen die Nichtabhilfeentscheidung der Kostenbeamtin ein und bat darum, die Entscheidung über die Abhilfe zu vertagen, bis die endgültigen Gerichtskosten feststehen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Rechtschutzbegehren des Klägers (Erinnerungsführers) ist sachdienlich (nur) als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen (§§ 86 Abs. 1 und 3, 88 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB). Gegen die Nichtabhilfeentscheidung der Kostenbeamtin ist – als „interne Zwischenentscheidung“ – keine Beschwerde statthaft. Die Nichtabhilfeentscheidung wird letztendlich im Rahmen des Erinnerungsverfahrens geprüft, so dass die erhobene Erinnerung das Begehren des Klägers vollumfänglich abdeckt.
2. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Kostenansatz ist sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich, §§ 19 ff. GKG) als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereicht, womit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V. m. § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zum GKG die Verfahrensgebühr fällig und damit auch ihm gegenüber als Kostenschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG) zu Recht angesetzt wurde.
Auch die Höhe der Gebühren und Auslagen ist rechtmäßig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem vorläufigen Streitwert von 5.000 Euro beträgt die einfache Verfahrensgebühr 146,00 Euro, vgl. § 34 Abs. 1 Satz GKG/Anlage 2 zum GKG, und wird mit einem dreifachen Satz (also 3 x 146 Euro = 438 Euro) angesetzt, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG.
Die Höhe des vorläufigen Streitwerts selbst ist im Umkehrschluss zu § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar, weil in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird.
3. Der Beschluss über die Kostenerinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.


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