Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im asylgerichtlichen Verfahren

Aktenzeichen  M 11 M 17.46214

Datum:
20.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31573
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165
RVG § 30

 

Leitsatz

1 Hat das Gericht eine Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG mit der Grundentscheidung abgelehnt, ist dies für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist es nicht besonderen Einzelfallumständen, sondern dem Streitgegenstand an sich geschuldet, dass eine Streitsache „einfacher“ gelagert ist, rechtfertigt dies keine Herabsetzung des Gegenstandswerts. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Klägerin stellte im Mai 2014 einen Asylantrag. Im Dezember 2016 erhob sie Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird (M 11 K 16.35895). Nachdem der Klägerin in der Folge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, wurde das Verfahren M 11 K 16.35895 mit Beschluss vom 17. Mai 2017 eingestellt, wobei der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Im Einstellungsbeschluss wurde unter anderem auch ausgeführt, dass sich der Gegenstandswert aus § 30 RVG ergebe und es wurde näher dargelegt, dass Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG nicht vorlägen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte daraufhin auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2017 die der Klägerin von der Beklagten zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen auf 492,54 Euro zuzüglich Zinsen fest. Zugrunde gelegt wurde – wie sich aus dem Ansatz des Bevollmächtigten der Klägerin ergibt – ein Gegenstandswert von 5.000 Euro.
Die Beklagte beantragte gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss am 5. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung.
Sie macht in ihrer Begründung unter näherer Darlegung und unter Verweis auf eine Reihe von Gerichtsentscheidungen geltend, dass der Gegenstandswert hier aus Billigkeitsgründen auf die Hälfte des Regelstreitwerts herabzusetzen sei.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht vor.
Der Bevollmächtigte der Klägerin legte näher dar, dass es hier beim Regelstreitwert zu belassen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt zu Recht der sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebende Gegenstandswert von 5.000 Euro zugrunde. Soweit die Beklagte in der Begründung ihrer Erinnerung eine Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG beantragt und ausführt, dass sie einen solchen Antrag bereits mit allgemeiner Prozesserklärung im Februar bzw. März 2016 gestellt habe, ist darauf zu verweisen, dass das Gericht über diesen Antrag bereits im Einstellungsbeschluss vom 17. Mai 2017 entschieden und eine Herabsetzung des Gegenstandswerts abgelehnt hat. Dass dies nicht im Tenor ausgesprochen, sondern nur in den Gründen ausgeführt wurde, ändert daran nichts. Diese Entscheidung war und ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Im Übrigen hält das Gericht an seiner Auffassung fest, dass im vorliegenden Fall keine „besonderen Umstände des Einzelfalls“ im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG vorliegen. Die Streitsache mag durchaus „einfacher“ gelagert gewesen sein als eine typische, auf die Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung, Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gerichtete Asylklage. Dies war aber nicht besonderen Einzelfallumständen geschuldet, sondern eben dem Streitgegenstand dieser Klage, was gerade nicht ausreicht (Gerold / Schmidt / Mayer, RVG, 23. Aufl., § 30 Rn. 4).
Dementsprechend bestand auch kein hinreichender Anlass, die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Erinnerung auszusetzen (§ 165 Satz 2 i. V. m. § 151 Satz 3, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Tenorierung zu diesem Antrag ist insoweit nicht mehr veranlasst, da er sich mit dieser Entscheidung ohnehin erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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