Arbeitsrecht

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 236/16 NZB

Datum:
9.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 68634
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG §§ 144 I 1 Nr. 1, S. 2, 60, 172 II

 

Leitsatz

1. Keine Zulassung der Berufung mangels Geltendmachung von Verfahrensfehlern und Vorliegen sonstiger Zulassungsgründe. (amtlicher Leitsatz)
2 Der bloße Hinweis darauf, es lägen Verfahrensmängel vor, reicht für deren Geltendmachung in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Eine Geltendmachung ist auch bei von Amts wegen zu beachtenden Mängel erforderlich; aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß auch, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird. (red. LS Dunja Barkow von Creytz)
3 Bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch das SG handelt es sich um eine bindende (Vor-) Entscheidung des SG, die vom Rechtsmittelgericht gemäß § 172 II SGG nicht überprüfbar ist. (red. LS Dunja Barkow von Creytz)

Verfahrensgang

S 13 AS 829/15 2016-03-02 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 – S AS 829/15 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Für das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich keine Anhaltspunkte. Hierzu wird vom Kläger auch nichts vorgetragen.
Konkrete Verfahrensmängel macht der Kläger ebenfalls nicht geltend. Er teilt lediglich mit, das Urteil enthalte Verfahrensmängel und sein Ablehnungsgesuch wegen der Befangenheit der Richterin am SG sei abgelehnt worden. Der bloße Hinweis darauf, es lägen Verfahrensmängel vor, stellt keine Geltendmachung eines solchen dar. Eine Geltendmachung ist auch bei von Amts wegen zu beachtenden Mängel erforderlich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 36). Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß auch, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (vgl. Leitherer a. a. O.). Daran fehlt es hier, auch wenn bei der Abfassung der Urteilsgründe die Entscheidung des SG über das Ablehnungsgesuch hätte abgewartet werden müssen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O., § 60 Rdnr. 13b).
Weiter wendet sich der Kläger mit seiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, dass seine „Beschwerde/Befangenheit“ – er meint damit sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am SG vom 03.03.2016 – (mit Beschluss des SG vom 31.03.2016) abgelehnt worden sei. Bei dieser Entscheidung durch das SG handelt es sich um eine bindende (Vor-) Entscheidung des SG, die vom Rechtsmittelgericht bereits gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht überprüfbar ist (vgl. Leitherer a. a. O., § 144 Rdnr. 33). Damit aber macht der Kläger nicht geltend, das Urteil hätte – zumindest bis zur Entscheidung durch das SG über das Ablehnungsgesuch – nicht von der abgelehnten Richterin mit Gründen versehen und am 15.03.2016 zur Geschäftsstelle gegeben werden dürfen. Er wendet sich vielmehr allein gegen den sein Ablehnungsgesuch als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 31.03.2016.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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