Aktenzeichen Vf. 1-VI-16
Leitsatz
1. Überprüfung der Zurückweisung einer Berufung gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags am Maßstab des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
2. Sind Beweisangebote nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Fachgerichts nicht entscheidungserheblich, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots vor, wenn ihnen nicht nachgegangen wird. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1 U 601/15 2015-10-27 Bes OLGNUERNBERG LG Nürnberg-Fürth
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2015 Az. 2 O 725/14, durch das der Beschwerdeführer zur Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags verurteilt wurde, den Beschluss vom 10. September 2015 Az. 1 U 601/15, mit dem das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen hat, sowie den im selben Verfahren ergangenen Beschluss vom 27. Oktober 2015, mit dem das Oberlandesgericht Nürnberg die Anhörungsrüge gegen den Be-schluss vom 10. September 2015 zurückgewiesen hat.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat klagende Eheleute im Rechtsstreit um ein Immobiliengeschäft vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. April 2013 ab. Im Zuge der Abwicklung des Immobiliengeschäfts war dem Beschwerdeführer für die von ihm vertretenen Kläger Ende 2012 ein Betrag von 8.601,71 € zugeflossen, den er zunächst nicht und eingehend am 3. März 2015 nur in Höhe von 3.671,54 € an die Kläger weitergeleitet hatte. Der Beschwerdeführer legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, die er später wegen Versagung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung auf Anweisung der Klägerseite hin zurücknahm. Dadurch entstanden den Klägern Kosten in Höhe von insgesamt 4.791,51 €.
Im Februar 2014 erhoben die Kläger gegen ihren früheren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, eine Klage, mit der sie neben dem Betrag von 8.601,71 € die ihnen durch die Berufungseinlegung des Beschwerdeführers entstandenen Kosten in Höhe von 4.791,51 € als Schadenersatz forderten.
2. Mit dem angegriffenen Urteil vom 26. März 2015 gab das Landgericht Nürnberg-Fürth dieser Klage in der Hauptforderung und im Wesentlichen auch wegen der Zinsforderungen statt.
Der Beschwerdeführer sei zur Weiterleitung des Betrags von 8.601,71 € an die Kläger verpflichtet gewesen; nachdem die Parteien nach Zahlung eines Teilbetrags die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, sei den Klägern der verbleibende Restbetrag von 4.930,17 € zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Zudem hätten die Kläger nachgewiesen, zu keinem Zeitpunkt einer Berufungseinlegung ohne Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung zugestimmt zu haben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dennoch eingelegten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stehe den Klägern Schadenersatz in Höhe von 4.791,51 € nebst Zinsen zu. Ein von den Klägern bestrittener Vermerk des Beschwerdeführers über ein Telefongespräch am 30. April 2013 stelle nicht mehr dar als die bereits bekannte Kundgabe des Beschwerdeführers, der Kläger habe an diesem Tag telefonisch seine Zustimmung zur Berufungseinlegung erteilt. Der Beschwerdeführer behaupte lediglich pauschal das Einverständnis des Klägers, ohne zu dessen konkreter Reaktion bzw. zu dessen Äußerungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung, des Kostenrisikos und zur Frage der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Ausführungen zu machen. Er nehme keine nähere zeitliche Eingrenzung des behaupteten Telefonats vom 30. April 2013 vor, so dass ein Zeitraum von mindestens 14 Stunden (8.00 Uhr bis 22.00 Uhr) verbleibe, in dem das Gespräch stattgefunden haben könnte.
Insbesondere aber belegten die Kläger durch Vorlage eines Schreibens vom 20. Mai 2013 an ihre Rechtsschutzversicherung, dass sie an diesem Tag, also bereits nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist (16. Mai 2013), vom Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht über das Ergebnis des Verkündungstermins des Landgerichts Frankfurt am Main informiert gewesen seien. Darüber hinaus hätten die Kläger ihr an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 27. Mai 2013 vorgelegt, wonach sie von ihrer Rechtsschutzversicherung erfahren hätten, dass gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Berufung eingelegt worden sei, und in dem sie beklagt hätten, dieses Urteil trotz mehrmaliger Anforderung bis zum Telefonat am 23. Mai 2013 nicht erhalten zu haben. Sie hätten den Beschwerdeführer um Aufklärung gebeten, „warum das jetzt bei einem Oberlandesgericht anders sein“ solle und – wohl im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer einbehaltenen 8.601,71 € – nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihnen unklar gewesen sei, welche Kosten noch zusätzlich zu leisten gewesen wären, „[…] wenn die A. AG für die Kosten des Berufungsverfahrens aufkommt – dies ist eine Voraussetzung für die Fortführung des Prozesses […]“. Schließlich hätten die Kläger eine E-Mail vom 13. Mai 2013 an den Beschwerdeführer vorgelegt, mit der sie dringend um Information hinsichtlich des Verfahrensausgangs vor dem Landgericht Frankfurt am Main gebeten und beklagt hätten, dass der Beschwerdeführer mehrere vereinbarte Telefontermine abgesagt habe. Die Kläger hätten in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ihnen von Frau E. (wohl einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers) mitgeteilt worden sei, der Beschwerdeführer werde sie am „29. oder 30. April“ anrufen, was nicht geschehen sei. Erst am 7. Mai habe der Beschwerdeführer aus Berlin angerufen und ein notwendiges Telefongespräch „[. ] für den 10. Mai am frühen Nachmittag […]“ angekündigt. Auch dieser Anruf sei nicht erfolgt, obwohl sich die Kläger darauf eingestellt hätten.
3. Die gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Nürnberg mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. September 2015 zurück.
Der E-Mail vom 13. Mai 2013 sei zu entnehmen, dass dem Kläger nicht einmal bewusst gewesen sei, dass das Landgericht Frankfurt am Main bereits ein Endurteil erlassen habe, welches zulasten der Kläger ausgegangen sei, und dass deshalb von den Klägern zu entscheiden gewesen sei, ob sie gegen das Urteil vorgehen wollten oder nicht. Dem Beschwerdeführer hätte daher klar sein müssen, dass die wesentlichen Grundzüge der – von ihm behaupteten – telefonischen Beratung am 30. April 2013 von den Klägern nicht verstanden worden seien. Eine wiederholte Beratung vor Einlegung der Berufung wäre erforderlich gewesen, um den Klägern die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie das mit der Berufung verbundene Kostenrisiko auf sich nehmen wollten oder nicht. Eine solche Beratung wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, insbesondere sei der Umstand, dass es sich um einen „komplexen und für einen juristischen Laien wenig transparenten“ Verfahrensstand gehandelt habe, kein Grund gewesen, auf eine Beratung zu verzichten. Vielmehr hätte dies für den Beschwerdeführer einen zusätzlichen Anlass darstellen müssen, den durch die E-Mail zutage getretenen Beratungsbedarf der Kläger zu decken. Dies wäre auch noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung möglich gewesen.
4. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Nürnberg mit dem ebenfalls angegriffenen Be-schluss vom 27. Oktober 2015, beim Beschwerdeführer eingegangen am 2. November 2015, zurück.
Den Beweisangeboten des Beschwerdeführers zu dem Zustandekommen und dem Inhalt eines Telefonats am 30. April 2013 sei nicht nachzukommen gewesen, da diese Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien. Das Oberlandesgericht habe, wie sich aus seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2015 und dem Beschluss vom 10. September 2015 ergebe, darauf abgestellt, dass aus der E-Mail des Klägers vom 13. Mai 2013 zumindest hervorgehe, dass der Kläger Hinweise des Beschwerdeführers nicht verstanden habe und dieser daher zu einer erneuten Aufklärung über die Prozesssituation verpflichtet gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es deshalb auf den Inhalt des Telefonats nicht an.
II.
1. Zur Begründung seiner am 4. Januar 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sei verletzt.
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth sei die Streitfrage von zentraler Bedeutung gewesen, ob der dortige Kläger dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats vom 30. April 2013 den Auftrag zur Einlegung einer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2013 erteilt habe. Hierzu habe der Beschwerdeführer einen schriftlichen Gesprächsvermerk über dieses Telefonat vorgelegt und zugleich zum Beweis für die Tatsache der Beauftragung zur Berufungseinlegung sowohl die Parteieinvernahme des dortigen Klägers als auch seine eigene Parteieinvernahme beantragt. Diese Beweisanträge hätten sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das Oberlandesgericht Nürnberg im Berufungsverfahren pflichtwidrig übergangen und damit den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.
Ferner habe das Oberlandesgericht gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen. Dessen gerichtliche Entscheidung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und verletze somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires, objektives und willkürfreies Verfahren.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen für jedenfalls unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 2015 richtet, weil diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 9.7.2015 – Vf. 62-VI-14 – juris Rn. 21).
IV.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.
a) Dieses untersagt den Gerichten zum einen, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 44).
Auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, mit dem sich das Gericht befasst hat, kann einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.). Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 29.5.2012 – Vf. 116-VI-11 – juris Rn. 29; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 91^Rn. 56).
b) Nach diesem Maßstab stellt die Ablehnung der Beweisangebote des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht Nürnberg, das im Instanzenzug die letzte Sachentscheidung getroffen hat, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, da die Beweisangebote nach seiner Auffassung nicht entscheidungserheblich waren.
Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 10. September 2015 unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2015 ausgeführt, dass es aus seiner Sicht auf den Inhalt des vom Beschwerdeführer behaupteten Telefonats vom 30. April 2013 nicht ankam. Der E-Mail des Klägers im Ausgangsverfahren vom 13. Mai 2013 sei zu entnehmen gewesen, dass dem Kläger und damaligen Mandanten des Beschwerdeführers nicht einmal bewusst gewesen sei, dass das Landgericht Frankfurt am Main bereits ein Endurteil zu seinen Lasten erlassen hatte und deshalb zu entscheiden war, ob gegen das Urteil vorgegangen werden sollte oder nicht. Dem Beschwerdeführer habe daher klar sein müssen, dass die wesentlichen Grundzüge der – von ihm behaupteten – telefonischen Beratung am 30. April 2013 von seinen Mandanten nicht verstanden worden seien. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer mit seinen Mandanten noch einmal Kontakt aufnehmen und sie umfassend über die Prozesssituation aufklären müssen. Er habe – trotz der von ihm am 30. April 2013 gefertigten Notiz „Berufung o. K.“ – aufgrund der E-Mail nicht mehr davon ausgehen können, zu einer Berufungseinlegung bevollmächtigt zu sein.
Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren, schlüssigen und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung bestand für das Oberlandesgericht kein Anlass, eine Beweisaufnahme zum Inhalt des vom Beschwerdeführer behaupteten Telefonats durchzuführen. Da die Beweisanträge des Beschwerdeführers somit nicht entscheidungserheblich waren, wurde durch die unterbliebene Beweisaufnahme der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 9.6.2015 – Vf. 77-VI-14 – juris Rn. 29; vom 20.7.2016 -Vf. 74-VI-15 – juris Rn. 26; vom 19.12.2016 – Vf. 43-VI-15 – juris Rn. 16).
Nach diesem Maßstab war es nicht willkürlich, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise nicht zu erheben. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 1. b). Die Annahme des Oberlandesgerichts, angesichts des durch die E-Mail vom 13. Mai 2013 erkennbar gewordenen Beratungsbedarfs komme es auf das Telefonat vom 30. April 2013 nicht an, ist nachvollziehbar und damit auch mit Blick auf das Willkürverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
V.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).