Arbeitsrecht

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzgl. der Freistellung von Personalratsmitgliedern für eine Schulung

Aktenzeichen  17 PC 17.1238

Datum:
6.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2017, 832
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 81 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1, S. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 920 Abs. 2, § 935, § 940, § 944

 

Leitsatz

Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung, den Dienststellenleiter zu verpflichten, Personalratsmitglieder für eine Schulung freizustellen, steht grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen; anders kann dies im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes sein, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache in angemessener Zeit, d.h. hinreichend zeitnah zu dem den Schulungsbedarf begründenden Anlass (Grundsatz der Aktualität der Schulung) bzw. dem Antrag auf Freistellung zur Schulung, nicht erreicht werden kann. (Rn. 16)

Verfahrensgang

AN 8 PE 17.1054 2017-06-21 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte, die Geschäftsführerin des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, zwei Mitglieder des Antragstellers, des Gesamtpersonalrats bei dieser Dienststelle, für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessensvertreter – 2017“ im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim vom Dienst freizustellen.
Mit E-Mail vom 18. August 2016 teilte der Vorsitzende des Antragstellers W. der Beteiligten mit, dass künftig Herr K. anstelle von Herrn B. als neues Mitglied in dem bei der Beteiligten bestehenden Arbeitsschutzausschuss (nach § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes – ASiG) bestellt sei. Nach eigenen Angaben beschloss der Antragsteller am 6. Dezember 2016, die Mitglieder des Gesamtpersonalrats K. und S., letztere stellvertretende Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, mit der Vertretung des Gesamtpersonalrats im Arbeitsschutzausschuss zu beauftragen und zu einer Fortbildungsveranstaltung „Seminar für betriebliche Interessensvertreter – 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim zu entsenden.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 setzte der Antragsteller die Beteiligte von dem Entsendungsbeschluss in Kenntnis und beantragte eine entsprechende Dienstbefreiung für die beiden Mitglieder des Gesamtpersonalrats. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 lehnte die Beteiligte die beantragte Freistellung mit der Begründung ab, bisher habe der Vorsitzende des Antragstellers selbst an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilgenommen, in seiner Vertretung Frau S. Eine gegenteilige Mitteilung sei nicht erfolgt. Im Zuge der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung könne die notwendige Wissensvermittlung auch im Haus erfolgen. An den Sitzungen seien regelmäßig die vom Arbeitgeber beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt anwesend, die alle Fragen der Arbeitssicherheit beantworten könnten. Der Schulungsbedarf, zumal von zwei Personalratsmitgliedern, erschließe sich somit nicht.
Am 28. März 2017 leitete der Antragsteller gegen die Entscheidung der Beteiligten ein Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ein. Nach Absetzung des auf den 13. Juni 2017 anberaumten Termins zur mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und der Mitteilung, dass mit einer erneuten Terminierung im Jahr 2017 nicht mehr zu rechnen sei, beantragte der Antragsteller am 8. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, die Beteiligte durch den Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten vorläufig dazu zu verpflichten, die Mitglieder des Antragstellers K. und S. für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessenvertreter – 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim freizustellen und die dabei entstehenden Fahrtkosten zu übernehmen. Der Antrag wurde durch den Vorsitzenden der Fachkammer mit Beschluss vom 21. Juni 2017 abgelehnt. Es fehle an der Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Dem Antragsteller sei es unter den konkreten Umständen zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil das Seminar wiederholt angeboten werde und der Vorsitzende des Antragstellers, der bisher den Aufgabenbereich im Ausschuss für Arbeitsschutz wahrgenommen habe, dies bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter tun könne, ohne dass die Arbeit der Personalvertretung dadurch entscheidend beeinträchtigt würde.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 (sofortige) Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juni 2017 die Beteiligte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig dazu zu verpflichten, die Mitglieder des Antragstellers K. und S. für die Teilnahme an der Schulung „Seminar für betriebliche Interessenvertreter – 2017“ des Anbieters B. im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 in Heidenheim freizustellen und die dabei entstehenden Fahrtkosten zu übernehmen.
Eine Schulung der Mitglieder sei erforderlich, da diese für die Vertretung des Gesamtpersonalrats im Arbeitsschutzausschuss bestimmt worden seien und noch keine einschlägige Schulung erhalten hätten. Den Mitgliedern des Antragstellers sei nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und die Schulung zu einem späteren Zeitpunkt zu besuchen. Mit dieser Argumentation könne jeglicher Schulungsanspruch vereitelt werden, weil der beantragte Schulungstermin in Anbetracht der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Regel „überholt“ sei. Zudem sei die in der Schulung behandelte Thematik „Gefährdungsbeurteilung“ auch in den künftigen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ein wichtiges Thema. Der Ausschuss trete bereits im Oktober 2017 zusammen, ein späterer Schulungstermin finde jedoch erst im November statt. Es sei deshalb erforderlich, dass die teilnehmenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats auch zum Bereich „Gefährdungsanalyse“ geschult würden, zumal sich im Hinblick auf die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung, in die die Bildschirmarbeitsverordnung integriert worden sei, ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Mitbestimmung ergebe. Die Schulung sei für beide Mitglieder des Gesamtpersonalrats geboten, da nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten – wie beim Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz – zwei Personalratsmitglieder in den Arbeitsschutzausschuss zu entsenden seien. Beide Mitglieder müssten auch für den Fall einer Vertretung über die entsprechenden Kenntnisse verfügen. Sie könnten weder darauf verwiesen werden, sich die Kenntnisse bei anderen Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses zu besorgen noch darauf, dass vorübergehend der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitssicherheitsausschuss betraut werden könne. Es liege einzig in der Entscheidungsbefugnis des Gesamtpersonalrats, welche und wie viele Mitglieder er mit welchen Aufgaben betraue.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Es fehle an der objektiven Erforderlichkeit der Teilnahme der beiden Mitglieder des Gesamtpersonalrats an der begehrten Schulung. Beide seien während der laufenden Amtsperiode bereits für die Teilnahme an anderweitigen Schulungsveranstaltungen nach Art. 46 Abs. 5 Nr. 2 BayPVG freigestellt worden. Die Teilnahme an der Schulung sei auch subjektiv nicht erforderlich, da der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats als Mitglied des Arbeitsschutzausschusses bereits in der Vergangenheit mit den Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut gewesen und deshalb seit langen Jahren mit der Materie vertraut sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er gleichzeitig als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehme, da er diese Doppelfunktion seit Jahren innehabe und stets für den Gesamtpersonalrat an den Sitzungen teilgenommen habe. Welche Kriterien für die Bestellung der Mitglieder des Antragstellers S. und K. in den Arbeitsschutzausschuss maßgeblich gewesen seien und warum sie an einer entsprechenden Schulung teilnehmen sollten, habe der Antragsteller der Beteiligten nicht mitgeteilt. Auch sei kein Anordnungsgrund vorhanden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Schulung an dem begehrten Termin stattfinde, da auch die Teilnahme an einem späteren Termin möglich wäre. Fragen zu gesetzlichen Änderungen könnten bis dahin durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit geklärt werden. Seit den Personalratswahlen im Jahr 2016 hätten bereits drei Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses stattgefunden, ohne dass die Mitglieder eine Spezialschulung besucht hätten. Die begehrte vorläufige Entscheidung käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ungeachtet der Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts Ansbach als sofortige Beschwerde (vgl. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 935 ZPO) mangels Vorliegens eines Verfügungsgrunds zu Recht abgelehnt.
Über die gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land erhobene (sofortige) Beschwerde kann der Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.23 – juris Rn. 10). Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt.
Nach den gemäß Art. 81 Abs. 2 BayPVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 18 PC 15.1624 – juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Wesentliche Nachteile, die die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich machen (vgl. § 940 ZPO), sind nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Antragstellers, der Arbeitsschutzausschuss würde im Oktober 2017 zusammentreten, und deshalb sei die (vorherige) Durchführung des Seminars im Zeitraum vom 10. bis 12. Juli 2017 erforderlich, ist nicht geeignet, die Dringlichkeit einer (letztlich nicht nur) vorläufigen Regelung zu begründen. Seit den Personalratswahlen im Jahr 2016 haben bereits drei Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses stattgefunden, an denen Vertreter des Gesamtpersonalrats teilgenommen haben. Eine Freistellung zu Schulungszwecken wurde dennoch erst für Juli 2017 beantragt. Allein dieser Zeitraum spricht gegen die Dringlichkeit der begehrten Regelung. Laut Homepage der BGW Akademie wurde bzw. wird das Seminar im Jahr 2017 an 12 Terminen angeboten, wobei allein im ersten Halbjahr 8 Termine stattgefunden haben. Der Vortrag des Antragstellers, im Bereich der Gefährdungsanalyse hätten sich durch die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung Ende 2016, in die die Bildschirmarbeitsverordnung integriert worden sei, Änderungen bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Mitbestimmung ergeben, lässt eine Darlegung vermissen, inwieweit durch die Novellierung bedingte Änderungen in nächster Zukunft in den Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsschutz maßgeblich sein sollen. Wie der Antragsteller selbst aus dem von ihm zitierten Protokoll der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses vom 20. März 2017 schließt, wird die Gefährdungsbeurteilung zwar auch in den folgenden Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses ein wichtiges Thema sein, da eine solche für den Bereich der Hochschulgastronomie erstellt werden muss. Ein Bezug zur (integrierten) Bildschirmarbeitsverordnung ist dabei aber nicht ersichtlich. Im Übrigen ist durch den Vorsitzenden des Antragstellers, der langjährig Mitglied des Arbeitsschutzausschusses war und neben Herrn K. noch ist, der Antragsteller jedenfalls vorläufig weiter sachkundig vertreten. Auch wenn dieser nach dem Vortrag des Antragstellers selbst keine Spezialschulung erhalten hat, ist doch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen aus der Tätigkeit im Arbeitsschutzausschuss die Interessen des Antragstellers qualifiziert wahrnehmen kann. Daran ändert nichts, dass der Vorsitzende nunmehr (zusätzlich) in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertretung im Arbeitsschutzausschuss beteiligt ist, zumal er diese Doppelfunktion auch schon in der Vergangenheit wahrgenommen hat. Der Vortrag, der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats sei aktuell arbeitsunfähig, legt keine andere Sicht nahe, da sich daraus keine Rückschlüsse dahingehend ziehen lassen, dass er an der im Oktober 2017 anberaumten Sitzung des Arbeitsschutzausschusses nicht teilnehmen kann.
Nach alledem steht dem Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung derzeit der Grundsatz entgegen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Dies gilt – jedenfalls derzeit – trotz der Bedenken des Antragstellers, dass über einen ggf. neuen Antrag für eine begehrte Schulung im November 2017 oder Anfang 2018 nicht rechtzeitig entschieden werden könnte. Zum einen ist die Ankündigung des Verwaltungsgerichts, mit einer erneuten Terminierung des Hauptsacheverfahrens sei im Jahr 2017 nicht mehr zu rechnen, abänderbar. Zum anderen erscheint auch die Einreichung eines neuen Antrags beim Verwaltungsgericht nicht erforderlich. Auch wenn sich der im derzeit anhängigen Hauptsacheverfahren gestellte konkrete Antrag, die beiden Mitglieder des Antragstellers für die Teilnahme an der Schulung vom 10. Bis 12. Juli 2017 freizustellen, am 10. Juli 2017 erledigt hat, kann das Hauptsacheverfahren durch Umstellung des Antrags fortgeführt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass abstrakte Feststellungsanträge, die künftige Sachverhalte betreffen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen, zulässig sind (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 24.7.2008 – 6 PB 18.08 – DÖV 2008, 1005 Rn. 7). Sollte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache tatsächlich nicht in angemessener Zeit erreichbar sein, kann es allerdings die Effektivität des Rechtsschutzes künftig ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache – jedenfalls bezüglich des in den Ausschuss entsandten Mitglieds K. – vorzugreifen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach dem Grundsatz der Aktualität (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.1992 – 6 P 29.90 – ZBR 1992, 379) eine Schulung möglichst zeitnah zu dem den Schulungsbedarf begründenden Anlass – hier die Bestellung als Mitglied im Arbeitsschutzausschuss – erfolgen soll.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).
Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).


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