Arbeitsrecht

Erfolgloses Prozesskostenhilfegesuch für Klage auf Wiedereinstellung nach bestandskräftigem Beendigungsvergleich

Aktenzeichen  6 Ta 330/19

Datum:
2.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44089
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1

 

Leitsatz

Haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses in einem Prozessvergleich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart und ist eine nachfolgende Klage des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des zugrunde liegenden Verfahrens nach Anfechtung dieses Vergleichs rechtskräftig abgewiesen worden, kann eine Klage auf Wiedereinstellung auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Arbeitnehmer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage erhoben und über diese bislang nicht entschieden ist. (Rn. 7 und 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

17 Ca 5342/19 2019-07-24 Bes ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2019 – 17 Ca 5342/19 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 8. Mai 2019, mit den Ergänzungen vom 21. Juni und vom 18. Juli 2019, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Wiedereinstellungsklage, hilfsweise für eine Klage auf Geldersatz (ausgefallene Lohnzahlungen) und Ausfälle in der Rentenversicherung.
Die Antragstellerin war seitens der Beklagte gekündigt worden. Im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht München haben die Parteien im Termin vom 7. Nov. 2012 einen Beendigungsvergleich geschlossen. Diesen hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Sept. 2013 angefochten. Mit Endentscheidung vom 21. Jan. 2014 hat das Landesarbeitsgericht München festgestellt, der Prozess sei durch den Vergleich beendet (6 Sa 810/13).
Das Arbeitsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 24. Juli 2019 zurückgewiesen, da der Rechtsstreit keine Aussichten auf Erfolg biete.
Gegen diesen ihr – nach Angabe der Antragstellerin – erst am 16. Aug. 2019 zugestellten Beschluss hat sie mit Schreiben vom 28. Aug. 2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Sept. 2019, Bl. 214 d. A.).
II.
Die statthafte sofortige Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde) bleibt ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Denn die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Insoweit wird vorweg auf die Begründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
1. Eine Wiedereinstellung kann die Antragstellerin nicht begehren, da das Arbeitsverhältnis durch den Vergleich vom 7. Nov. 2012 rechtkräftig beendet ist. Die Bestandskraft des Vergleiches war ebenso rechtskräftig festgestellt worden (Urteil vom 21. Jan. 2014 – 6 Sa 810/13).
2. Angesichts des beendeten Arbeitsverhältnisses kann die Antragstellerin auch Lohn- oder Rentenversicherungsbeiträge nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Dahingehende Ansprüche gegen die (beabsichtigte) Beklagte bestehen nicht.
3. Inwieweit sich etwas anders aus der ebenso geltend gemachten Nichtigkeits- oder Restitutionsklage ergibt, ist hier nicht zu prüfen. Diese Anträge sind abgetrennt und werden unter dem Aktenzeichen 17 Ca 10293/18 bzw. 6 Sa 777/19 weitergeführt. Jedoch kann die Klägerin frühestens mit einer erfolgreichen Restitutionsklage die bzw. einzelne hier angekündigte Anträge geltend machen.


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