Arbeitsrecht

Erfolgreiche Klage gegen Ruhestandsversetzung

Aktenzeichen  M 5 K 15.3769

Datum:
25.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
BeamtStG BeamtStG § 26 Abs. 1
BayBG BayBG Art. 65 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtlich nur eigeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Hält sich der Beamte an den durch den Dienstherrn genehmigten Wiedereingliederungsplan, hat er den vom Dienstherrn vorgegebenen Leistungsanspruch vollumfänglich erfüllt; bei der amtsärztlichen Begutachtung ist der gültige, genehmigte Wiedereingliederungsplan zugrunde zu legen.   (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Ruhestandsversetzung ist eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hinreichend aktuelle amtsärztliche Begutachtung zugrunde zu legen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom … Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom … Juli 2015 war rechtswidrig.
I.
Der zuletzt gestellte Klageantrag ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung stellt einen Verwaltungsakt dar, der in das Amt der Beamtin im statusrechtlichen Sinne eingreift.
II.
Es besteht auch nach Eintritt der Erledigung wegen der Reaktivierung der Klägerin durch den Beklagten mit Wirkung zum 1. August 2016 ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Eine auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage wäre nur dann unzulässig, wenn ein Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtlos ist (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303 – juris Rn. 44; U.v. 14.1.1980 – 7 C 92/79 – juris Rn. 9). Vorliegend erscheint es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt.
III.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom … Juli 2015 rechtswidrig war.
1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73/08 – BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11 – BVerwGE 146, 347/357), hier der Bescheid vom … Juli 2015.
2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung war materiell rechtswidrig.
a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Es handelt sich vielmehr um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 – 2 K 984/10 – juris; OVG NRW, B.v. 3.2.2012 – 1 B 1490/11 – juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 – 1 A 2211/07 – juris; VG München, U.v. 10.12.2014 – M 5 K 14.2534 – juris Rn. 24).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dienstunfähig. Die sachverständige Zeugin Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Klägerin ihres Erachtens nach im Wiedereingliederungsplan zurückgelegen habe. Sie sei der Auffassung gewesen, dass eine größere Leistungssteigerung zu erwarten gewesen wäre als die von der Klägerin gezeigte.
Dies vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat sich an den durch den Dienstherrn genehmigten Wiedereingliederungsplan gehalten und die dementsprechende Leistung bzw. Leistungssteigerung gezeigt. Dabei ist die Klägerin keinen einzigen Tag im Schuljahr 2015/16 krankheitsbedingt ausgefallen. Sie hat den vom Dienstherrn vorgegebenen Leistungsanspruch vollumfänglich erfüllt und stets ihr Stundendeputat vorgabengemäß gesteigert. Für die Klägerin bestand auch keine Möglichkeit, eine größere Leistungssteigerung zu zeigen. Denn sie konnte nicht mehr Dienst leisten, als durch den Dienstherrn vorgegeben.
Soweit der ursprünglich genehmigte Wiedereingliederungsplan abgeändert werden musste, kann dies nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Denn auch der Änderungsvorschlag des behandelnden Privatarztes Dr. J. wurde durch den Dienstherrn genehmigt. Diesem steht es sowohl frei, der Klägerin entgegenzukommen und einen Wiedereingliederungsplan abzuändern, als auch von einem Vorschlag zur Wiedereingliederung der Amtsärztin abzuweichen. Die Amtsärztin muss bei ihrer Beurteilung dann den gültigen, genehmigten Wiedereingliederungsplan zugrunde legen. Soweit die Amtsärztin stattdessen eine höhere Leistungssteigerung erwartete, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ihr war der Wiedereingliederungsplan vom … November 2014 bei ihrer Begutachtung bekannt. Auch gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die anstehende Leistungssteigerung von acht auf zehn Wochenstunden nicht schaffen würde. Die sachverständige Zeugin hat nach eigenen Angaben die Klägerin auch nicht dazu befragt, ob sie sich die anstehende Steigerung zumutet. Der Klägerin konnte daher nicht negativ zur Last gelegt werden, dass sie zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung keine größere Leistungssteigerung zeigte.
c) Darüber hinaus durfte der Beklagte für die Ruhestandsversetzung zum 1. August 2015 nicht die Einschätzung der Amtsärztin vom … März 2015 zugrunde legen, denn diese war zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell. Zwischen dem Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am … Februar 2015 und der Ruhestandsversetzung lagen annähernd sechs Monate. In dieser Zeit hatten sich Veränderungen im Gesundheitszustand sowie dem Leistungsumfang der Klägerin ergeben. Denn die Klägerin steigerte ihre wöchentliche Dienstzeit kontinuierlich entsprechend dem Wiedereingliederungsplan bis auf 15 Wochenstunden. Dies entsprach dem vollen Stundendeputat, das durch den Dienstherrn genehmigt war und welches die in Teilzeit tätige Klägerin seit mehreren Jahren erbrachte. Für den Dienstherrn war somit offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand und das Leistungsniveau der Klägerin seit der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2015 verbessert hatten.
Zudem bestand einer der wesentlichen Punkte des amtsärztlichen Gutachtens vom … März 2015, der gegen eine Dienstfähigkeit sprach, darin, dass die Klägerin nicht das Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats erreicht hatte. Die Klägerin leistete ab 29. Juni 2015 jedoch 15 Wochenstunden und damit über dem Mindestumfang Dienst. Das Gesundheitszeugnis bezog daher für den Dienstherren erkennbar nicht die derzeitigen Tatsachen in die Beurteilung ein.
IV.
Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben