Arbeitsrecht

Erfolgreiche Klage, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, Studium der Zahnmedizin, 20. Fachsemester, Angemessener Zeitraum zur Erreichung des Studienziels, Psychische Erkrankung

Aktenzeichen  M 24 K 19.3017

Datum:
10.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 56059
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 16b Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO vorliegend eingehalten.
2. Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis entsprechend ihrem Antrag vom 30. August 2018 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21. August 2018 – 1 C 22/17, juris Rn 11; U.v. 17. Dezember 2015 – 1 C 31.14 – BVerwGE 153, 353 Rn. 9). Zur Anwendung kommt daher das Aufenthaltsgesetz in der derzeitigen, seit 1. März 2020 gültigen Fassung.
2.1. Rechtsgrundlage für die bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Danach wird die einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer deutschen Hochschule erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
2.2. Die Maßstäbe für die Anwendung dieser Vorschrift sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt.
Danach handelt es sich bei der im Rahmen von § 16b Abs. 2 AufenthG geforderten prognostischen Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich noch benötigte Zeitraum angemessen ist, um eine reine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer – am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen – vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen. Bei der Prognose hat die Ausländerbehörde die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen. Weiter sind auch persönliche Belange des Ausländers, z. B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer, zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Unberücksichtigt bleiben hingegen Zeiten der Studienvorbereitung. Denn bei der Beurteilung des „angemessenen Zeitraums“ ist nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern allein der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können vor allem in durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen liegen. Es können nur solche Zeiten angerechnet werden, in denen der betroffene Ausländer physisch und psychisch in der Lage war, sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben und Leistungsnachweise zu erwerben (vgl. BayVGH, U.v. 5.5.2010 – 19 BV 09.3103, juris Rn 50ff.).
Als angemessen wird für den Abschluss eines Hochschulstudiums eine Gesamtaufenthaltsdauer von grundsätzlich 10 Jahren seit der Einreise angesehen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass ein angemessener Zeitraum dann nicht mehr gegeben ist, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.07.2017 – 19 CS 16.2006 juris Rn 10). Eine Höchstdauer ist gleichwohl gesetzlich nicht festgelegt. Vielmehr bestimmt sich die Angemessenheit der Zeit nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem persönlichen Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (BayVGH, B.v. 20.08.2018 – 10 CS 18.789 juris Rn 10).
Bei der Beurteilung der insoweit aufgeworfenen Fachfragen kommt der Stellungnahme der jeweiligen Hochschule maßgebende Bedeutung zu (siehe auch Nr. 16.02 Satz 1 und Nr. 16.1.1.7 Satz 1 AVV-AufenthG). Sie allein ist mit den Anforderungen des Studienfachs vertraut und kann aufgrund der bisher gezeigten Leistungen beurteilen, ob es dem Antragsteller gelingen wird, sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben und erfolgreich abzuschließen (BayVGH, U.v. 5.5.2010 – 19 BV 09.3103, juris Rn 58).
2.3. Dies zu Grunde gelegt liegen die Voraussetzungen des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Person der Klägerin vor, so dass ein Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis besteht.
2.3.1. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere gilt dies nach den Feststellungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch für die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG).
2.3.2. Der Aufenthaltszweck ist noch nicht erreicht, denn das Zahnmedizinstudium der Klägerin ist noch nicht abgeschlossen.
2.3.3. Der Aufenthaltszweck kann aber zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in dem vorliegenden besonderen Einzelfall noch in einem angemessenen Zeitraum im Sinne des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG erreicht werden.
Für das Gericht, das sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020 ein umfassendes Bild von der Klägerin und den hinter den Studienverzögerungen in der Vergangenheit liegenden Gründen gemacht hat, sind insoweit folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
2.3.3.1. Die Klägerin, die sich derzeit im 20. Fachsemester befindet, hat ihr Studium der Zahnmedizin am 1. April 2011 aufgenommen. Die studienvorbereitende Zeit bleibt für die Frage der Gesamtaufenthaltsdauer unberücksichtigt (BayVGH, U.v. 5.5.2010, 19 BV 09.3103, Rn. 59). Eine Aufenthaltsdauer von 10 Jahren als Orientierungsgröße wäre demnach Ende März 2021 ausgeschöpft. Bis dahin ist ein Abschluss des Studiums nicht mehr erreichbar, denn die Ablegung des Staatsexamens ist nach der aktuellen Stellungnahme der LMU frühestens im März 2024 möglich, also 13 Jahre nach Studienbeginn.
Die Regelstudiendauer von 11 Semestern ist von der Klägerin, die sich derzeit im 20. Fachsemester befindet, bereits jetzt formal um neun Semester überschritten (vgl. Bl 221 der Gerichtsakte – GA). Sie hat bislang das Vorphysikum noch nicht abgeschlossen. Bis März 2024 wird die Klägerin insgesamt 26 Fachsemester studiert haben.
2.3.3.2. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Klägerin in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum aufgrund ihrer persönlichen Situation psychisch erkrankt war. Diese Zeiten führten zu einer Verlängerung des Studiums, ohne dass damit zugleich prognostisch der Erfolg des Studiums in angemessener Zeit gefährdet wäre (vgl. BayVGH, U. v. 5.5.2010, 19 BV 09.3103, Rn 56). Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt, dass im Fall der Klägerin die bisherigen Studienverzögerungen auf mittlerweile behobenen besonderen Umständen und sich daraus ergebenden psychischen Beeinträchtigungen beruhten. Die entsprechenden Zeiträume müssen bei der Frage der Gesamtaufenthaltsdauer unberücksichtigt bleiben. Sie stehen der Annahme der Möglichkeit des Abschlusses des Studiums innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht entgegen.
Wie schriftsätzlich vorgebracht und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich persönlich verdeutlicht und weiter ausgeführt hat die ursprünglich beengte Wohnsituation bei ihrem Bruder, dessen Misstrauen und die kulturell bedingte dauerhaft ausgeübte Kontrolle über sie und die daraus entstandenen Konflikte die sachgerechte Durchführung des Studiums von Beginn an beeinträchtigt. Die Auseinandersetzungen haben sich später gesteigert und zu einer psychischen Erkrankung geführt. Die Klägerin konnte zunächst mit niemandem über ihre gesundheitlichen Probleme sprechen, hat dies aber ab dem Jahr 2019 überwunden, sich geöffnet und die erforderliche ärztliche Unterstützung aufgesucht. Die psychische Erkrankung wurde inzwischen auch von verschiedenen Fachärzten diagnostiziert.
Die Klägerin hat im Verfahren zahlreiche Atteste vorgelegt, die sich über den Zeitraum 2012 bis 2020 erstrecken. Nicht alle davon sind allerdings geeignet, eine krankheitsbedingte Verzögerung des Studienfortschritts in der Vergangenheit zu belegen. Die hausärztlichen Atteste vom 9. Februar 2012 (Blatt 49 GA), 10. Mai 2012 (Blatt 48 GA), vom 7. August 2013 (Blatt 47 GA), vom 7. April 2014 (Blatt 46 GA), vom 23. Mai 2014 (Blatt 230 BA), vom 4. Februar 2016 (Blatt 45 GA), vom 14. Juli 2016 (Blatt 44 GA), vom 31. Januar 2017 (Blatt 41 GA), vom 10. Februar 2017 (Blatt 42 GA), vom 6. Juni 2017 (Blatt 39,40 GA), vom 9. Juli 2018 (Blatt 37 GA), vom 21. Dezember 2018 (Blatt 36 GA), vom 17. Januar 2019 (Blatt 35 GA) und 28. Mai 2019 (Blatt 34 GA) sollen überwiegend lediglich eine punktuelle Prüfungsunfähigkeit attestieren und genügen sämtlich nicht den aufenthaltsrechtlichen Anforderungen an ein fachärztliches Attest.
Daneben hat die Klägerin folgende weitere relevante fachärztliche Stellungnahmen vorgelegt:
– Ärztliches Attest von Dr. med. B* … (Poliklinik für Psychiatrie und Psychothera pie der LMU) vom 7. Juni 2019: Die Klägerin habe sich am 7. Juni 2019 in der psychiatrischen Ambulanz der Klinik vorgestellt. Sie habe glaubhaft große familiäre Spannungen vorgetragen. Hierdurch bedingt habe die Patientin ein zunehmend depressives Bild mit niedergedrücktem, hoffnungslosen Affekt, reduzierte Schwingungsfähigkeit, einem sozialen Rückzug, Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Ein- und Durchschlafstörungen und hieraus resultierend auch Konzentrationsstörungen, sodass sie nur mühsam ihrem Studium habe nachgehen können. Es sei eine antidepressive Behandlung in der Klinik etabliert worden und es sei eine engmaschige ambulantpsychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung geplant. Die Prognose scheine günstig, dass sich unter einer adäquaten Therapie eine psychopathologische Stabilisierung ergeben werde und die Klägerin in der Lage sein werde, ihr Studium erfolgreich abzuschließen (Blatt 53 GA).
– Attest der psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis K* … vom 27. Mai 2019: Die Klägerin habe ihren Termin in der psychotherapeutischen Sprechstunde zur ausführlichen diagnostischen Abklärung wahrgenommen. Dabei habe sie ausgeprägte depressive Symptome gezeigt, die im vertieften Gespräch auf wiederholte Gewalterfahrungen zurückgeführt werden konnten. Dies habe in den letzten Jahren ihre Studierfähigkeit stark beeinträchtigt. Da die Symptomatik psychotherapeutisch gut zugänglich sei und sich die Patientin hochmotiviert und auch in der Lage zeige, den psychotherapeutischen Prozess aktiv mit zu gestalten, sei von einer sehr guten Prognose sowohl im Hinblick auf die Symptomatik als auch im Hinblick auf die Studierfähigkeit auszugehen. Ihr sei ein Therapieplatz zugesichert worden (Blatt 111 GA).
– Stellungnahme der Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der LMU vom 18. Dezember 2019: Die Klägerin sei seit 7. Juni 2019 in ambulanter Behandlung. Sie leide anamnestisch bereits seit Ende 2012 unter einer Depression. Krankheitsbedingt habe eine Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit mit Auswirkungen auf Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Tagesstruktur vorgelegen. Unter einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung habe eine Teilremission der Symptomatik erreicht werden können, sodass aktuell keine Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der Klägerin für den Studiengang bestünden (Bl 130 GA).
– Ärztliche Bescheinigungen der Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der LMU vom 14. und 20. Februar 2020: Die Klägerin sei regelmäßig in ambulanter Behandlung. Sie leide anamnestisch bereits seit 2012 unter einer Depression. Dabei handele es sich um ein behandlungsbedürftiges, klinisch relevantes Störungsbild. Es sei eine weitere medikamentöse Behandlung mit regelmäßiger Laborkontrolle geplant. Darüber hinaus sei eine depressionsspezifisch psychotherapeutische Behandlung indiziert. Insgesamt sei die Prognose bei Fortführung der Therapiemaßnahmen günstig, sodass keine Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der Klägerin für den Studiengang bestünden. Aus ärztlicher Sicht sei eine Verlängerung des Aufenthaltstitels bis mindestens zum erfolgreichen Abschluss des Studiums zu befürworten, um die Patientin während ihrer Studienzeit psychisch zu entlasten (Blatt 144, 145, 187 GA).
Die ärztlichen Stellungnahmen der LMU – Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 18. Dezember 2019 und Februar 2020 bestätigen, dass die Klägerin seit 2012 an einer Depression gelitten hat, allerdings lediglich rückwirkend, so dass sie nicht als alleiniger Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Klägerin während des Studiums herangezogen werden können. Bei Zugrundelegung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu ihren Studienleistungen (vgl. Bl. 270, 271 BA), nach denen letztmals noch im Mai 2015 zum Abschluss des Wintersemesters 2014/2015 eine Prüfung mit erheblicher Verbesserung abgelegt wurde, und ihres nachvollziehbaren Vortrags in der mündlichen Verhandlung sind aber unter Zugrundelegung ihrer Erkrankungen jedenfalls die Studienzeiten seit dem Sommersemester 2015 bis zur fachärztlich diagnostizierten Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit im Frühjahr 2020 (vgl. Bl. 154, 187 GA) als nicht anrechnungsfähig in diesem Sinne zu betrachten. Dies betrifft somit die Semester SS 2015, WS 15/16, SS 2016, WS 16/17, SS 2017, WS 17/18, SS 2018, WS 18/19, SS 2019, insgesamt also 9 Semester.
Seit dem Sommer 2019 hat sich die Situation nunmehr stabilisiert, die Klägerin ist inzwischen nicht mehr auf ihren Bruder angewiesen, hat sich mit diesem auch ausgesprochen, sie hat eine eigene Wohnung und erhält inzwischen die erforderliche fachärztliche Unterstützung zur Bewältigung ihrer psychischen Probleme. Damit hat sich inzwischen eine gefestigte Situation ergeben, die eine zielorientierte Fortsetzung des Studiums zulässt.
2.3.3.3. Unter Berücksichtigung der nach den obigen Ausführungen abzuziehenden neun Semester ergibt sich derzeit eine „bereinigte“ Fachsemesterzahl von 11 im WS 2020/21. Damit ist die Regelstudienzeit von 11 Semestern (die durchschnittliche Studienzeit ist nicht bekannt und wurde auch von der Beklagten nicht ermittelt) zuzüglich drei Semestern derzeit noch nicht überschritten. Auch wahrt der derzeit avisierte Abschluss des Studiums bis März 2024 die – unter Berücksichtigung der Erkrankung entsprechend relativierte – maximale Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren. Dass die Beendigung des Studiums bis dahin möglich ist, hat die LMU am 5. Oktober 2020 bestätigt (Bl. 221 GA). Nach der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung kommt dieser Einschätzung der Universität maßgebliche Bedeutung zu. Gerade angesichts des Bildes, das sich das Gericht von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung machen konnte, besteht kein Grund, diese Einschätzung der Universität in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin kann das Studienziel und damit den Aufenthaltszweck zusammenfassend noch innerhalb einer angemessenen Zeit im Sinn von § 16b Abs. 2 Satz 4 erreichen.
Somit kommt es nicht mehr darauf an, dass sich auch aufgrund der aktuellen Coronapandemie weitere Verzögerungen ergeben haben, die ebenfalls bei der Frage der Beendigung des Studiums in angemessener Zeit berücksichtigt werden müssten. So konnte die Klägerin etwa an einer Prüfung des Vorphysikums aufgrund einer CoronaQuarantäne nicht teilnehmen (Bl. 235 GA).
2.4. Liegen demnach die Voraussetzungen des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend ihrem Antrag vom 30. August 2018.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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