Arbeitsrecht

ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei vollstationärer Pflege, Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl als Anspruchsgrundlage für die Gewährung ergänzender Beihilfe, gekürzte Versorgungsbezüge aufgrund eines zu leistenden Versorgungsausgleichs, Abzug des Versorgungsausgleichs von den Bruttobezügen bei der Berechnung der Einnahmen im Sinne der Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl, § 57 BeamtVG als Kürzungsvorschrift im Sinne von Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 HS 1 BEV-RiPfl

Aktenzeichen  AN 18 K 20.01492

Datum:
30.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36944
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BEV-RiPfl Ziffer 6.12.2
BEV-RiPfl Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2
BeamtVG § 57

 

Leitsatz

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2020, Az.: …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020, Az.: …, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte ergänzende Beihilfe unter Berücksichtigung des Abzugs des Versorgungsausgleichs von den Bruttobezügen ab April 2019 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nach gebotener Auslegung des zuletzt gestellten Klageantrags, § 88 VwGO, begehrt der Kläger die Gewährung der beantragten ergänzenden Beihilfe ab April 2019 unter Berücksichtigung des Abzugs des von ihm zu leistenden Versorgungsausgleichs von den Bruttobezügen unter entsprechender Aufhebung des versagenden Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids.
Die hierauf gerichtete Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2020, mit welchem diese festgelegt hat, dass seit April 2019 der vom Kläger zu leistende Versorgungsausgleich als Einkommen erfasst wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Versorgungsausgleich ist nicht als Einkommen zu erfassen, sondern vielmehr von den Bruttobezügen des Klägers abzuziehen und unter Berücksichtigung dieses Abzugs dem Kläger ergänzende Beihilfe zu gewähren.
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020 ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben.
Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf ergänzende Beihilfe ergibt sich aus Ziffer 6.12.2 der „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ (BEV-RiPfl) in der Gültigkeit ab 1. November 2018. Dabei ist bei der Berechnung der Einnahmen der Versorgungsausgleich von den Bruttobezügen des Klägers abzuziehen.
1. Für den Kläger gilt nicht die Bundesbeihilfeverordnung 2009 (BBhV), welche auf der Grundlage des § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erlassen worden ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 BBhV, wonach „diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren“, nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger unter den Personenkreis des § 2 Abs. 4 BBhV fällt.
2. Der Anspruch des Klägers auf ergänzende Beihilfe richtet sich nach Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v.17.6.2004 – 2 C 50.02 – juris; U.v. 28.5.2008 – 2 C 24.07 – juris) zu den früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen, welche nunmehr durch die Bundesbeihilfeverordnung auf der Grundlage des § 80 BBG ersetzt worden sind, steht der Anwendung der hier streitgegenständlichen BEV-RiPfl nicht entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte für die Regelung der Beihilfe der Bundesbeamten den Erlass eines Parlamentsgesetzes verlangt, um auf diese Weise dem grundsätzlichen Vorbehalt des Gesetzes zu entsprechen:
„(…) Nach diesem Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Für das Beamtenverhältnis ist daher die Regelungsform des Gesetzes typisch und sachgerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 – BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 – BVerwG 2 C 11.92 – BVerwGE 91, 200 ). Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. und vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen; vgl. auch Urteil vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 1.04 – BVerwGE 123, 308 ). Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen bedarf vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch wegen des Wechselbezuges mit der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden Besoldung und Versorgung der normativen Ordnung (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O.).“ (BVerwG, U.v. 28.5.2008 – 2 C 24.07 – juris Rn. 10)
Für den vorliegenden Fall eines Bundeseisenbahnbeamten steht diese Rechtsprechung der Anwendung der hier streitgegenständlichen BEV-RiPfl jedoch nicht entgegen.
Zur Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber den Bahnbeamten bedient sich das Bundeseisenbahnvermögen, zu dessen Aufgaben die Verwaltung der der D. B. AG zugewiesenen Beamten gehört, der „Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten“ (KVB), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die KVB wird seit Januar 1994 gemäß § 14 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahn vom 27. Dezember 1993 (BEZNG) mit geschlossenem Bestand weitergeführt, so dass für deren Mitglieder der bisherige Rechtszustand fortbesteht. Die KVB erfüllt aufgrund ihrer Satzung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen. Für einzelne Leistungen des Dienstherrn bestehen ergänzende Richtlinien, wie – hier vorliegend – die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.6.2004 – 2 C 50.02; U.v. 28.5.2008 – 2 C 24.07) steht der Anwendung der BEV-RiPfl im vorliegenden Fall nicht entgegen.
Denn insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade nicht unter die nunmehr für Bundesbeamte geltende BBhV fällt, sondern kraft des § 14 BEZNG der Krankenversorgung der Bahnbeamten (KVB). Zu diesem Sonderfall enthalten die beiden oben zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts jedoch keine unmittelbare Aussage. Zum anderen ist der Kreis der Beamten, die unter das Versorgungsregime des § 14 BEZNG fallen, wesentlich kleiner und – anders als der Kreis der unter die BBhV fallenden Beamten – abgeschlossen, da es insoweit nur noch um die Versorgung derjenigen Beamten geht, die dem Personenkreis des § 2 Abs. 4 BBhV zuzuordnen sind. Dieser Personenkreis wächst nicht, bleibt auch nicht konstant, sondern schrumpft, weswegen ihm bei Weitem nicht dieselbe quantitative Bedeutung wie den Bundesbeamten zukommt. Von daher geht die Kammer vorliegend davon aus, dass der Parlamentsvorbehalt hier nicht zum Tragen kommt (so VG Ansbach, U.v. 19.3.2021 – AN 18 K 18.01835 – juris Rn. 65).
Darüber hinaus schließt sich das Gericht den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 A 658/16, an, der in einem vergleichbaren Fall eines ehemaligen Bundesbahnbeamten wie folgt ausgeführt hat:
„Der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) ist nicht etwa geboten, weil die BEV-RiPfl lediglich als Verwaltungsvorschrift und nicht als Verordnung auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist. Der Anwendbarkeit der Ziff. 6.12.193 RiPfl 2012 steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 (- 2 C 50/02 -, juris) und Urteil vom 28. Mai 2008 (- 2 C 24/07 -, juris) entschieden hat, dass die früheren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in Form der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen dem Gesetzesvorbehalt nicht genügen. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der näheren Ausgestaltung der Fürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen seien im Sinne des Parlamentsvorbehalts die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Es kann offenbleiben, ob dies gleichermaßen für die im Bereich der Bundesbahnbeamten erlassenen Beihilfevorschriften gilt. Die Frage könnte sich stellen, weil die Krankenversorgung der Bahnbeamten eine gesetzliche Grundlage in § 14 BEZNG findet und in der Satzung der KVB näher ausgestaltet wird. Wegen der nach Privatisierung der Bahn stetig zurückgehenden Zahl der Bahnbeamten könnte geschlussfolgert werden, dass es der RiPfl an der überragenden Bedeutung fehlt, die das Bundesverwaltungsgericht den für die Bundesbeamten (aber u. a. nicht für die Bahnbeamten) maßgeblichen Beihilferegelungen in der BhV beigemessen hat. Im Weiteren wäre in diesem Zusammenhang auch einzustellen, dass die RiPfl die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der aufgrund des § 80 BBG erlassen BBhV regelt (siehe I. Allgemeines RiPfl 2012 und 2010) und die hier angewandte Ziff. 6.12.1 bis 3 BEV-RiPfl 2012 inhaltlich den Regelungen in § 39 Abs. 1 BBhV in der ab 20. September 2012 geltenden Fassung entspricht.“ (…) „Das Bundesverwaltungsgericht hielt es für nicht vertretbar, Beihilfeansprüche lediglich nach den abstrakt gehaltenen Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu beschränken und sämtliche bereits vorhandene und – abgesehen vom Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt – mit dem höherrangigen Recht prinzipiell vereinbaren Regelungen der BhV über einzelne Leistungen sowie deren Beschränkung auszuschließen und ein Leistungsvakuum entstehen zu lassen. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Leistungen im Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, unter der Voraussetzung, dass es inhaltlich keinen Anlass zu Beanstandungen gebe und im zugestandenen Übergangszeitraum keine neuen Leistungsausschlüsse im Wege weiterer Hinweise oder Erlasse ergingen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 und 28. Mai 2008, jeweils a. a. O.). Auch die BEV-RiPfl geben ein solches einheitliches Handlungsprogramm, das mit der zum 1. Oktober 2012 erfolgten Änderung in Ziff. 6.12. keine Leistungsbeschränkungen, sondern eine Erweiterung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen gebracht hat.“ (HessVGH, B.v. 31.7.2017 – 1 A 658/16 – juris Rn. 32)
Nach alledem ist Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl, welche § 39 BBhV entspricht, als Anspruchsgrundlage für die Gewährung der ergänzenden Beihilfe heranzuziehen. Die Anwendbarkeit der BEV-RiPfl ist zwischen den Beteiligten zudem unstreitig.
3. Unter Anwendung von Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl steht dem Kläger ein Anspruch auf ergänzende Beihilfe zu. Dabei ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Einnahmen nach Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl der vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau zu leistende Versorgungsausgleich von den Bruttobezügen abzuziehen.
a) Ziffer 6.12.2 Satz 1 BEV-RiPfl regelt die ergänzende Beihilfe wie folgt:
„Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Ziffer 6.12.1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Ziffer 6.12.3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: (…)“
Der Kläger befindet sich in Pflegestufe 4 und erhält daher einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 1.775,00 EUR, vgl. Ziffer 6.12.1 Satz 2 Nr. 3 BEV-RiPfl. Die monatlichen Kosten des Klägers belaufen sich nach einer Rechnung des Pflegeheims … vom 27. April 2020 auf 4.177,27 EUR, wobei diese Kosten monatlich variieren. Jedenfalls gehen die Aufwendungen des Klägers für Pflegeleistungen offensichtlich über die nach Ziffer 6.12.1 BEV-RiPfl beihilfefähigen Aufwendungen hinaus. Der Kläger hat bisher durch seine Betreuerin auch einen besonderen Antrag gestellt (vgl. „Antrag auf Gewährung ergänzender Beihilfeleistungen bei vollstationärer Pflege (gemäß Ziffer 6.12.2 der BEV-RiPfl)“, Blatt 37 der Behördenakte). Die Pflegeeinrichtung des Klägers rechnet monatlich ab. Die Berechnung des Eigenbehalts des Klägers, vgl. Ziffer 6.12.2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BEV-RiPfl, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
b) Die Beteiligten streiten jedoch, wie die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen des Klägers nach Ziffer 6.12.3 BEV-RiPfl zu berechnen sind. Dabei geht es konkret darum, ob der vom Kläger zu leistende Versorgungsausgleich von den Bruttobezügen abzuziehen ist oder als Einnahme zu erfassen ist. Der Kläger befindet sich im Ruhestand und bezieht Ruhegehalt, vgl. § 2 Nr. 1 BeamtVG. Relevant ist daher Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl. Demnach sind Einnahmen:
„die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, (…)“.
Vorliegend sind bei der Berechnung der Einnahmen die Bruttobezüge des Klägers – entgegen der Ansicht der Beklagten – um den von ihm zu leistenden Versorgungsausgleich zu kürzen.
Dies ergibt sich aus dem nach Auffassung der Kammer eindeutigen Wortlaut der Richtlinie in Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 HS 1: „…die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben“.
Vorliegend leistet der Kläger Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau aufgrund einer Kürzungsvorschrift im Sinne von Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 HS 1 BEV-RiPfl.
Die Kürzung erfolgt, wie auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im Rahmen der Vorschrift des § 57 BeamtVG. Dieser regelt die Kürzung der Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung. Demnach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person – vorliegend des Klägers – um den entsprechend berechneten Betrag gekürzt, vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Hierbei handelt es sich schon dem Wortlaut nach, aber auch nach dem Sinn und Zweck um eine Kürzungsvorschrift und damit um eine zu berücksichtigende Kürzung im Sinne der Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl. Denn dem Kläger fließt nur ein um den Versorgungsausgleich gekürztes Ruhegehalt zu. Wie aus den vorgelegten Bezügemitteilungen ersichtlich und von § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehen, wird der Versorgungsausgleich unmittelbar von dem Ruhegehalt des Klägers abgezogen, wodurch der Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe des zu kürzenden Betrags untergeht (vgl. Mai/Müller, PdK, Bundesrepublik Deutschland, Das Beamtenversorgungsrecht, Kürzung des Ruhegehalts, beck-online). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.2011 – 2 C 39.10 – juris Rn. 28) wird die Vorschrift des § 57 BeamtVG als Kürzungsvorschrift angesehen. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der Beklagten, es handle sich bei dem familiengerichtlich festgestellten Versorgungsausgleich nicht um eine Kürzungsvorschrift, sondern diese sei vielmehr mit einer zivilrechtlichen Abtretung vergleichbar, nicht zu überzeugen. Denn bereits der Wortlaut des § 57 BeamtVG spricht von Kürzung und nicht von einer Abtretung.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der BEV-RiPfl kommt auch eine Auslegung, nach welcher der Versorgungsausgleich als Einnahme zu erfassen wäre, nicht in Betracht. Für eine solche Auslegung fehlt jegliche Andeutung für einen derartigen Willen des Richtliniengebers in der BEV-RiPfl.
Der Beklagtenseite ist zwar Recht zu geben, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2012, 2 C 24.10, hervorgehoben hat, dass es keine unbegrenzte Alimentationspflicht des Dienstherrn gibt. Davon ist auch auf der Grundlage der hier einschlägigen Richtlinie der Beklagten nicht auszugehen, weil auch in diesem Rahmen keine unbegrenzte Alimentationspflicht der Beklagten besteht. Umgekehrt kommt in der BEV-RiPfl zum Ausdruck, dass bestimmte Kürzungen gerade nicht zu Lasten des Beamten berücksichtigt werden dürfen. Auf diese Weise wird der Alimentationsanspruch im konkreten Einzelfall entsprechend bestimmt, ohne dass dies eine unbegrenzte Alimentation zur Folge hätte. Der Richtliniengeber hat jedoch auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht reagiert und eine Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Beamten in die BEV-RiPfl aufgenommen. Vielmehr hat der Richtliniengeber trotz dieser Rechtsprechung den Fall der Kürzung von Bezügen in Folge eines zu leistenden Versorgungsausgleichs nicht zu Lasten des Beamten übernommen.
Im Gegenteil ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Vorschriftengebers zu § 39 Abs. 2 BBhV, welcher Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl entspricht (auszugsweise abgedruckt bei Mildenberger, Beihilfevorschriften, 182.AL, April 2020, § 39 BBhV Rn. 9), dass durch die dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 der Verweis von Beihilfeberechtigten auf Sozialhilfe vermieden und wirtschaftliche Notlagen verhindert werden sollen. Eine Einschränkung bzgl. eines bestimmten Grundes, aus dem heraus sich die Bedürftigkeit ergibt, ist hier nicht ersichtlich. Entsprechend hat der Richtliniengeber pauschal und ohne jegliche Ausnahmen festgelegt, dass die Bruttobezüge zu Grunde zu legen sind, die nach Anwendung von Kürzungsvorschriften verbleiben. Eine Einschränkung auf bestimmte Kürzungsvorschriften besteht gerade nicht. Dass dem Richtliniengeber die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG bekannt ist, ergibt sich aus dem zweiten Halbsatz der Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl. Hier bleiben bestimmte Einnahmen bei der Einnahmeberechnung unberücksichtigt, das heißt, sie werden bei der Berechnung der Einnahmen nicht mit einbezogen. Dies gilt etwa für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, welcher als Einnahme unberücksichtigt bleiben soll, jedoch nur, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 BeamtVG geringere Versorgungsbezüge zustehen. Hieraus ist zu ersehen, dass dem Richtliniengeber bewusst war, dass in Folge der Anwendung des § 57 BeamtVG einem Beamten geringere, mithin gekürzte Versorgungsbezüge zustehen können. Dennoch wurde die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG nicht aus dem Anwendungsbereich des ersten Halbsatzes der Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl ausgenommen. Es bleibt vielmehr bei der pauschalen Angabe aller Kürzungsvorschriften.
Angesichts dessen verhilft der Beklagten auch nicht der Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13, zu einer anderen Auslegung der Ziffer 6.12.3 Nr. 2 BEV-RiPfl. Diese Entscheidung befasst sich allein mit dem Anspruch, welcher aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts folgt. Der Rückgriff auf den aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsanspruch war in jenem Fall erforderlich, da das dortige Beihilferecht keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen zu den Kosten der Heimunterbringung vorgesehen hat (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 8.7.2013 – 5 LA 106/13 – juris Rn. 8). Der hier vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert, da Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl ausdrücklich einen Anspruch auf ergänzende Beihilfe regelt, so dass ein Rückgriff auf die grundgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Richtliniengeber eine Beschränkung der Alimentationspflicht nicht in die Richtlinie übernommen.
Auch die weiteren Verweise der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018, 5 C 4.17, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2019, 1 A 1271/16, vermögen nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen, denn auch diese sind für den Fall eines über die Beihilfevorschriften hinausgehenden Anspruchs unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangen. Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019, 2 C 24.17, befasst sich nicht mit ergänzender Beihilfe, sondern mit der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.
Zuletzt kann das vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 15. September 2021, 6 K 3994/19.F, nicht überzeugen. Dieses rechnet zwar den Versorgungsausgleich als Einkommen an und führt aus, dass die Anrechnung des Versorgungsausgleichs auf das Einkommen in der gesetzlichen Regelung des § 57 BeamtVG vorgesehen sei, auf die in Ziffer 6.12.3 Nr. 2 BEV-RiPfl verwiesen werde. Dieser Ansatz verkennt jedoch nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts, dass – wie bereits oben ausgeführt – in § 57 BeamtVG keine Anrechnung, sondern ausdrücklich eine Kürzung der Versorgungsbezüge geregelt ist. Darüber hinaus verweist Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl nur in seinem zweiten Halbsatz und in Zusammenhang mit der Erfassung des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als Einnahme auf § 57 BeamtVG.
Letztlich hat auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 7. Mai 2013, 5 LB 253/12, zu § 47 Abs. 2 BBhV wie folgt ausgeführt:
„Entscheidend spricht schließlich der Sinn und Zweck der Vorschrift dagegen, den Kürzungsbetrag gemäß § 57 BeamtVG bei der Bestimmung der Gesamteinkünfte zu berücksichtigen. § 47 Abs. 2 Satz 1 BBhV ist ausweislich der amtlichen Begründung ein Ausfluss der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG). Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, Versorgungsempfänger mit geringem Einkommen, die durch die notwendigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung übermäßig belastet werden, durch die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes – und der damit einhergehenden Verringerung des privat zu versichernden Krankheitsrisikos – finanziell zu stärken. Profitieren sollen diejenigen Versorgungsempfänger, die tatsächlich bedürftig sind (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf der Bundesbeihilfeverordnung, zitiert nach Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 47 BBhV Rn. 9 ).
Legt man dies zugrunde, ist der Kürzungsbetrag nicht zu den Gesamteinkünften i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 BBhV zu zählen. Angesichts der weit gefassten Zielsetzung des Gesetzgebers, bedürftige Beamte hinsichtlich ihres Beitrags zur privaten Krankenversicherung finanziell zu entlasten, ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Beamte bedürftig ist. Die Vorschrift ist Ausdruck der sozialen Verantwortung des Dienstherrn, die nicht davon abhängt, ob ein geringes Einkommen auf einer unsteten Erwerbsbiografie, auf einer frühen Dienstunfähigkeit, einer Ehescheidung oder auf anderen Gründen beruht.
Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes dürfe keine Refinanzierungsquelle für versorgungsrechtliche Kürzungen darstellen, greift eine solche Betrachtungsweise zu kurz. Der Sache nach zutreffend ist zwar, dass die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bei einem Versorgungsempfänger, der – wie der Kläger – allein aufgrund einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG Gesamteinkünfte unterhalb des Schwellenwertes des § 47 Abs. 2 Satz 2 BBhV bezieht, dazu führt, dass dem Dienstherrn höhere Gesamtaufwendungen entstehen, als wenn es keine Ehescheidung gegeben hätte. Dem Sinn und Zweck des § 57 BeamtVG läuft dies allerdings nur auf den ersten Blick zuwider. Dieser Sinn und Zweck liegt darin zu verhindern, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen höher belastet wird, als wenn sich der Beamte nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1987 – BVerwG 2 B 49.86 -, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 9.11.1995 – 2 BvR 1762/92 -, juris Rn. 21; Hervorhebung durch den Senat). Bei genauer Betrachtung wird diese Zielsetzung nicht berührt.
§ 57 BeamtVG geht von dem finanziellen Interesse des Dienstherrn aus, bei einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich versorgungsrechtlich nicht zusätzlich belastet zu werden. Deshalb soll der Versorgungsempfänger – vereinfacht ausgedrückt – Versorgungsbezüge in der Höhe verlieren, in der sein geschiedener Ehegatte eine Rente erhält und deshalb Zahlungspflichten des Dienstherrn entstehen (vgl. § 225 SGB VI). Diese Zielsetzung impliziert, dass eine Kürzung selbst dann stattfindet, wenn der Versorgungsempfänger in der Konsequenz nicht einmal die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG erhält (vgl. Strötz, in: GKÖD, § 57 BeamtVG Rn. 21, 23 ) und im Extremfall sogar auf den Bezug ergänzender Sozialleistungen angewiesen ist. Auch im Fall des Klägers greift die Kürzung uneingeschränkt durch, sodass der Regelungsgehalt des § 57 BeamtVG nicht tangiert wird.
§ 47 Abs. 2 Satz 1 BBhV stellt demgegenüber das Interesse des bedürftigen Versorgungsempfängers in den Vordergrund und nimmt damit aus Gründen der Fürsorge eine höhere Belastung des Dienstherrn ausdrücklich in Kauf. Dabei fragt die Vorschrift – wie bereits dargelegt – nicht nach den Gründen für die Bedürftigkeit, sondern ermöglicht eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auch in den Fällen, in denen die Bedürftigkeit des Beamten auf dessen eigenen Entscheidungen beruht. Sie dient – wie das allgemeine Sozialleistungsrecht – dem Ausgleich von sozialen Härten, die auch daraus resultieren können, dass die Ehe eines Versorgungsempfängers gescheitert ist. Das steht in keinem Widerspruch zu der auf das Versorgungsrecht bezogenen Intention des § 57 BeamtVG. Die Vorschrift des § 57 BeamtVG schließt es weder direkt noch indirekt aus, dass der Dienstherr im Einzelfall entstehende Härten an anderer Stelle aufgrund seiner Fürsorgepflicht abmildert.“ (OVG Lüneburg, U.v. 7.5.2013 – 5 LB 253/12 – juris Rn. 27 ff.)
Diese Erwägungen lassen sich auf den hier vorliegenden Fall und die Ziffern 6.12.2 und 6.12.3 BEV-RiPfl übertragen. Die ergänzende Beihilfe nach Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl ist ein Ausfluss der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt – ausweislich der amtlichen Begründung – darin, einen Verweis von Beihilfeberechtigten auf Sozialhilfe sowie wirtschaftliche Notlagen zu verhindern. Wie bereits ausgeführt, ist es auch im Rahmen der Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl unerheblich, aus welchen Gründen der Beamte bedürftig ist. Daher spielt es, wie auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ausführt, keine Rolle, ob ein geringes Einkommen auf einer unsteten Erwerbsbiografie, auf einer frühen Dienstunfähigkeit, einer Ehescheidung oder auf anderen Gründen beruht. Dem steht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 57 BeamtVG nicht entgegen, der zum Ausdruck bringt, dass der Dienstherr bei einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich versorgungsrechtlich nicht zusätzlich belastet werden soll. Denn entsprechend § 47 Abs. 2 BBhV dient auch Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl den Interessen des bedürftigen Versorgungsempfängers und nimmt aus Fürsorgegründen eine höhere Belastung des Dienstherrn ausdrücklich in Kauf. Darüber hinaus ist der Vorschrift des § 57 BeamtVG weder direkt noch indirekt zu entnehmen, dass der Dienstherr im Einzelfall entstehende Härten an anderer Stelle aufgrund seiner Fürsorgepflicht abmildert.
Nach alledem erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020 als rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Versorgungsausgleich ist nicht als Einkommen zu erfassen, sondern vielmehr von den Bruttobezügen des Klägers abzuziehen und unter Berücksichtigung dieses Abzugs dem Kläger ab April 2019 ergänzende Beihilfe zu gewähren.
Da dem Kläger bereits unter Anwendung der Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl der von ihm begehrte Anspruch auf ergänzende Beihilfe zusteht, kommt es auf einen möglichen Anspruch unmittelbar aus dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgegrundsatz nicht mehr an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da es sich vorliegend um schwierige Rechtsfragen handelt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe für die Zulassung einer Berufung i.S.v. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.


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