Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  6 KSt 3/19, 6 KSt 3/19 (6 B 60/19)

Datum:
20.12.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:201219B6KSt3.19.0
Normen:
§ 3 Abs 2 GKG
§ 1 Abs 2 Nr 1 GKG
§ 1 Abs 1 S 1 GKG
§ 28 Abs 1 S 2 GKG
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. Oktober 2019, Az: 2 S 2160/19

Gründe

1
Das Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2019, mit dem er die Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 als “unzulässig” bezeichnet und den Kosten für Kopien “in vollem Umfang” widerspricht, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 60.19 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
3
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 28. November 2019 – 6 B 60.19 – die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2019 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
4
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 60 € festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden. Diese Kosten schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG der Kläger als derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.
5
Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b) des Kostenverzeichnisses ist ferner eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten zu erheben, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Nach § 81 Abs. 2 VwGO sollen der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Pauschale beträgt für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3 für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €. Auch diese Pauschale ist zutreffend in Ansatz gebracht worden. Von den Schriftsätzen vom 29. Oktober 2019 (sieben Seiten) und vom 24. November 2019 (eine Seite) mussten jeweils für den Beklagten und die Beteiligte Mehrfertigungen hergestellt werden. Hieraus ergeben sich die in der Kostenrechnung angesetzten Beträge von 7 € bzw. 1 €. Diese Kosten schuldet der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG als derjenige, der es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen.
6
Schließlich wird in der Kostenrechnung zu Recht eine Pauschale gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 3,50 € für die mit Zustellungsurkunde erfolgte Zustellung des Schreibens des Senats vom 5. November 2019 angesetzt.
7
Mit der Zurückweisung der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. Dezember 2019 ist der sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG gegenstandslos.
8
Die auf § 60, § 124, § 124a, § 153 VwGO, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 100 GG sowie auf baden-württembergisches Landesrecht gestützten weiteren Anträge des Beschwerdeführers sind offensichtlich unzulässig.
9
Da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist zugleich der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen, abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2021 – 1 BvR 266/20 – nicht zur Entscheidung angenommen.


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