Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  M 10 M 20.617

Datum:
13.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7939
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 63 Abs. 1 S. 2, § 66
VwGO § 188

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2020.
Der Antragsteller hat am 23. Dezember 2019 Klage wegen Grundsteuerforderungen der Antragsgegnerin erhoben (Az. M 10 K 19.6406).
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2019 setzte die Berichterstatterin den Streitwert (handschriftlich) vorläufig auf 201,36 EUR fest. Im förmlichen Beschluss wird als vorläufiger Streitwert ein Betrag von 301,36 EUR genannt.
Mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, gemäß § 3 Gerichtskostengesetz – GKG – und Anlage 1 zum GKG eine Verfahrensgebühr für die erste Instanz in Höhe von 105,- EUR (dreifacher Satz aus einem Streitwert von 301,36 EUR) als (vorläufige) Kosten des Verfahrens zu entrichten.
Hiergegen hat der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München am 13. Februar 2020 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, er habe dem Gericht seine Armenrechtszeugnisse bereits vorgelegt und hätte deswegen nach dem Gerichtskostengesetz von den Kosten befreit sein müssen.
Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung am 14. Februar 2020 nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch die Kostenbeiakte im Verfahren M 10 K 19.6406, Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG hat keinen Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist zur Entscheidung über die Erinnerung der Einzelrichter berufen.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da gegen den Kostenansatz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird bereits mit der Einreichung der Klageschrift eine Verfahrensgebühr fällig. Die der Erhebung dieser Verfahrensgebühr zugrundeliegende vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Vorliegend wurde demgemäß mit Erhebung der Klage am 23. Dezember 2019 nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 zum GKG die Verfahrensgebühr fällig. Eine Kostenfreiheit nach § 2 GKG oder § 188 VwGO liegt hier nicht vor. Der Antragsteller ist auch richtiger Kostenschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG).
Auch die Höhe der erhobenen Verfahrensgebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Es ist im konkreten Fall nicht erheblich, dass entgegen der vorläufigen, handschriftlichen Streitwertfestsetzung durch die Berichterstatterin im förmlichen Beschluss 301,36 EUR festgesetzt worden sind und dieser Betrag dem Kostenansatz zugrunde gelegt worden ist. Denn bis zu einem vorläufigen Streitwert von 500,- EUR beträgt die einfache Gebühr immer 35,- EUR (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG).
Bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage im ersten Rechtszug wird (zunächst) eine dreifache Gebühr erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG), vorliegend also zu Recht 105,- EUR.
Unabhängig von dieser (vorläufigen) Erhebung der Gerichtsgebühren zu Beginn des Verfahrens ist die Frage, wer die Kosten des Verfahrens letztlich zu tragen hat. Dies wird regelmäßig erst in der verfahrensbeendenden Entscheidung festgelegt, vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (ggf. mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht einer Partei an die andere).
Eine Kostenentscheidung war in diesem Verfahren nicht veranlasst, weil das Verfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 151 Rn 6).


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