Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 11 K 16.30239, M 11 M 18.32386

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17172
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 30 Abs. 2
VwGO § 165
AsylG § 80

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Gegenstandswert im Verfahren M 11 K 16.30239 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2018 wird aufgehoben.
III. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.
Der Kläger erhob im Februar 2016 gegen die Beklagte Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über seine Anträge zu entscheiden (M 11 K 16.30239).
Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2016 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Kosten des Verfahrens legte das Gericht der Beklagten auf, eine Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die diesem von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 334,75 EUR zuzüglich Zinsen festzusetzen, wobei der Bevollmächtigte des Klägers einen Gegenstandswert von 2.500,- EUR zugrunde legte.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprach diesem Antrag und setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom „04.07.2016“ [richtig wohl: 14.07.2016] die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 334,75 EUR zuzüglich Zinsen fest.
Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beklagten am 19. Juli 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 reichte der Bevollmächtigte des Klägers einen „korrigierten“ Kostenfestsetzungsantrag ein, mit dem, ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR, abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 334,75 EUR weitere 157,79 EUR geltend gemacht wurden.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erließ daraufhin im Wege der Nachfestsetzung am 19. März 2018 einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die dem Kläger von der Beklagten „noch“ zu erstattenden Aufwendungen auf 157,79 EUR zuzüglich Zinsen festgesetzt wurden. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 26. März 2018, das am 27. März 2018 bei Gericht einging,
die Entscheidung des Gerichts „gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2018“.
Zur Begründung legte die Beklagte näher dar, dass es nicht angemessen sei, für die streitgegenständliche Untätigkeitsklage einen Gegenstandswert von 5.000,- EUR zugrunde zu legen. Der Gegenstandswert sei aus Billigkeitsgründen maximal mit der Hälfte des „Regelstreitwerts“ nach § 30 Abs. 1 RVG anzusetzen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts komme nicht in Betracht.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 11 K 16.30239 und M 11 M 18.32386 verwiesen.
II.
1. Die von der Regelung in § 30 Abs. 1 RVG abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach der Gegenstandswert für eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage im Asylverfahren auf 2.500,- EUR festzusetzen ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 – juris).
2. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. März 2018 ist begründet.
a) Ein Anspruch auf Erstattung der mit Schreiben vom 17. Januar 2018 geltend gemachten weiteren Kosten besteht schon deshalb nicht, weil insoweit bereits Verwirkung eingetreten war. Der Bevollmächtigte des Klägers hat seinen Antrag auf Erstattung weiterer Kosten erst nach längerer Zeit, nämlich erst eineinhalb Jahre nach Erlass des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt. Die Nachforderung beruhte auch nicht darauf, dass die neuen Kosten erst später entstanden sind, sondern darauf, dass der Bevollmächtigte meinte, in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Juli 2016 von einem unzutreffenden Gegenstandswert ausgegangen zu sein. Da der Bevollmächtigte des Klägers von sich aus einen erniedrigten Gegenstandswert von 2.500,- EUR zugrunde gelegt hat, durfte die Beklagte darauf vertrauen, nach eineinhalb Jahren nicht mehr mit einer Nachforderung rechnen zu müssen, die ausschließlich auf einer höheren Ansetzung des Gegenstandswerts beruht.
b) Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Erstattung der mit Schreiben vom 17. Januar 2018 geltend gemachten weiteren Kosten nicht, weil ein Gegenstandswert von 2.500,- EUR im vorliegenden Fall angemessen ist (siehe 1.) und die sich daraus errechnenden erstattungsfähigen Kosten bereits durch den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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