Aktenzeichen M 26 M 16.1421
Leitsatz
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2016 gegen die Kostenrechnung vom 25. Februar 2016 eingelegte Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat, wird zurückgewiesen, da sie unbegründet ist.
Der Kläger wendet sich mit seiner Argumentation ersichtlich nur gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung in einem von zwei Klageverfahren. Er steht auf dem Standpunkt, beide Klageverfahren hätten zu einem Verfahren verbunden werden müssen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist jedoch nicht angreifbar. Die in der Kostenrechnung vom 25. Februar 2016 angesetzten Kosten von insgesamt 105 € sind auf der Basis des vorläufig festgesetzten Streitwertes von 288,88 € im Übrigen nicht zu beanstanden. Ergänzend wird unter Berücksichtigung der Argumentation des Klägers darauf hingewiesen, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, nachdem der Kläger sich zum einen gegen verschiedene Festsetzungsbescheide wendet und zum anderen festgestellt haben will, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihm gegenüber zukünftig Festsetzungsbescheide zu erlassen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt (§ 66 Abs. 2 GKG). Anlass zur Zulassung der Beschwerde besteht nicht.