Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenansatz, Ansatz der Gerichtskosten, keine Begründung

Aktenzeichen  W 5 M 21.1016

Datum:
6.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26820
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165 S. 1
GKG § 66

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten durch das Verwaltungsgericht Würzburg mit der Kostenrechnung vom 12. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (W 5 K 20.1402) stellte der Berichterstatter das Verfahren – nachdem die Beteiligten zuvor übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten – ein und bestimmte, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der vg. Beschluss wurde dem (damaligen) Bevollmächtigten der Antragstellerin am 7. Oktober 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Kostenrechnung Nr. 0368.0272.3646 vom 12. Juli 2021 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses eine Verfahrensgebühr I. Instanz, 3-facher Satz aus einem Streitwert von 5.000,00 EUR zu entrichten sei. Dies sei ein Betrag von 438,00 EUR. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den geschuldeten Betrag innerhalb eines Monats zu entrichten.
Mit Schreiben, das das handschriftliche Datum „26.7.2021“ trägt und bei Gericht am gleichen Tag eingegangen ist, legte die Antragstellerin – ohne Begründung – gegen „den Bescheid vom 12.07.2021 AKZ: W 5 K 20.1402“ „Einspruch“ ein. Eine Begründung wurde nicht nachgereicht.
Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Auf das Schreiben des Gerichts vom 4. August 2021, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern, erfolgte von Seiten der Antragstellerin keine Rückantwort.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gerichtskosten durch die Gerichtskasse ist zulässig (§ 165 Satz 1 VwGO, § 66 GKG), aber unbegründet.
Die sachliche Richtigkeit der Kostenfestsetzung wird nämlich nicht in Zweifel gezogen. Die Antragstellerin hat schon keinerlei Gründe vorgetragen, die gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes sprechen würden. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses wird für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht eine 3,0-fache Verfahrensgebühr erhoben. Eine Gebührenermäßigung auf den 1,0-fachen Gebührensatz (statt des 3,0-fachen Gebührensatzes) bei Beendigung des Gerichtsverfahrens durch Erledigungserklärung der Hauptsache nach Nr. 5111 Ziffer 4 des Kostenverzeichnisses zum GKG kann nur erfolgen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. Eine derartige Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, so dass die 3-fache Verfahrensgebühr anzusetzen war.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR – wie er hier mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 festgesetzt worden war – 146,00 EUR. Somit beträgt die 3-fache Gebühr – wie hier festgesetzt – 438,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.


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