Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenansatz – Verfahrensgebühr

Aktenzeichen  M 10 M 16.2680

Datum:
1.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 3 Abs. 1, § 66
GKG KV Nr. 5111

 

Leitsatz

In Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten wird eine Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG). Eine zunächst kostenfreie vorsorgliche Klageerhebung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin hatte am 9. März 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 10 K 16.1195). Das Gericht setzte den Streitwert nach Klagerücknahme auf 500,- Euro fest. Mit Kostenrechnung vom 8. April 2016 wurde als Verfahrensgebühr erster Instanz gemäß KV 5111 mit einfachem Satz aus dem Streitwert von 500,- Euro eine Gebühr von 35,- Euro festgesetzt.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 legte die Antragstellerin Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Zur Begründung wird vorgetragen, sie habe mitgeteilt, die Sache zunächst ruhen zu lassen, bis sie den Antrag zurückgenommen habe. Damit sollten keine Gerichtskosten anfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die in der Kostenrechnung vom 8. April 2016 angesetzten Kosten von insgesamt 35,- Euro sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Einwand der Antragstellerin, sie habe zunächst das Verfahren ruhen lassen wollen, die Klage sei sozusagen nur vorsorglich erhoben worden, bleibt ohne Erfolg. Eine Kostentragungspflicht entsteht bereits dann, wenn im Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Klageschrift eingereicht wird, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG; zugleich wird die Gebühr fällig. Eine zunächst kostenfreie vorsorgliche Klageerhebung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch sonst sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Gericht hat den Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss auf 500,- Euro festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert. Sie werden nach dem Kostenverzeichnis (KV als Anlage 1 zum GKG) erhoben, § 3 Abs. 2 GKG. Bei einem Streitwert von 500,- Euro beträgt eine einfache Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 35,- Euro. Nach Nummer 5111 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr nach § 34 GKG für allgemeine Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im ersten Rechtszug das Einfache, soweit wie hier das Verfahren durch Rücknahme der Klage beendigt wird. Die mit der Kostenrechnung festgesetzte Gebührenhöhe von 35,- Euro ist damit nicht zu beanstanden.
Die Erinnerung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet, § 66 Abs. 8 GKG.


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