Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  13 M 19.1520

Datum:
19.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21174
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 35, § 66 Abs. 1 S. 1
FlurbG § 147 Abs. 3

 

Leitsatz

In einem Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht fallen Gerichtskosten auch dann nicht an, wenn das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird. Insoweit ist § 147 Abs. 3 FlurbG entsprechend anzuwenden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 21. März 2019 (13 A 18.1859) hat der Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht – auf die Klage des Erinnerungsführers auf Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.674 festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist und ihm unter Anordnung der Gebührenpflichtigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 25. Juli 2019 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 994,00 Euro in Rechnung gestellt (964,00 Euro Verfahrensgebühr I. Instanz, 4-facher Satz aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro gemäß KV 5112; 30,00 Euro Pauschsatz gem. § 147 FlurbG).
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Schreiben vom 5. August 2019 erhobenen Erinnerung. Er macht geltend, bei dem Verfahren 13 A 18.1859 handele es sich um kein eigenständiges Verfahren, bei dem eine Verfahrensgebühr nach KV 5112 (Verfahren im Allgemeinen) anfalle. Gegenstand sei vielmehr die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.674, also ein Annex zum Ausgangsverfahren desselben Rechtszugs und führt insoweit den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1993 (Az. 4 B 175.93 – juris Rn. 14) an. Die Zuteilung eines neuen Aktenzeichens ändere die Einheitlichkeit des Prozesses nicht. Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen könne in jedem Rechtszug nur einmal erhoben werden (§ 35 GKG).
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Schreiben vom 6. August 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen begründe die Klage gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 578 ZPO einen neuen Rechtszug im Sinn des § 35 GKG.
Der Erinnerungsführer hat zur Nichtabhilfe mit Schriftsatz vom 11. August 2019 mitgeteilt, bei dem Fortsetzungsverfahren handle es sich nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren, das ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren voraussetze, was bei dem Vergleich nicht der Fall sei.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Die erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 964,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist bei dem Verwaltungsgerichtshof für ein Verfahren im Allgemeinen die 4,0-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben; diese beträgt nach der Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) bei dem hier auf 10.000,00 Euro festgesetzten Streitwert 241,00 Euro.
Die Kostenrechnung verstößt auch nicht gegen § 35 GKG, wonach die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in jedem Rechtszug nur einmal erhoben wird.
Dem Erinnerungsführer ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei der von ihm beantragten Fortsetzung des Verfahrens nicht um eine Wiederaufnahme im Sinn von § 153 VwGO i.V.m. § 578 ZPO handelt, die einen neuen Rechtszug im Sinn des § 35 GKG eröffnen würde (vgl. Dörndorfer in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht 26. Edition Stand 1.6.2019, § 35 GKG Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 35 GKG Rn. 17).
Zwar kann es im Einzelfall zutreffen, dass es sich bei der beantragten Fortsetzung des Ausgangsverfahrens wegen der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des dort geschlossenen Prozessvergleichs um dasselbe Verfahren im Sinn von § 35 GKG handelt, wie der Erinnerungsführer einwendet. Insoweit sollen das Verfahren bis zum Vergleichsabschluss und das Verfahren danach, das bei einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs, etwa wegen Widerrufs oder Anfechtung stattfindet, dasselbe Verfahren darstellen (vgl. Dörndorfer in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, 26. Edition Stand 1.6.2019, § 35 GKG Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 35 GKG Rn. 12). Dagegen soll bei einem Streit über die Auslegung eines Vergleichs ein neuer Rechtszug vorliegen. Letztendlich kann vorliegend offen bleiben, ob die Einheitlichkeit des Verfahrens auch gebührenrechtlich nur dann gegeben ist, wenn das Verfahren auf Fortsetzung erfolgreich ist, nicht hingegen, wenn es ohne Erfolg bleibt, da selbst bei Annahme eines einheitlichen Verfahrens mit der Kostenrechnung vom 25. Juli 2019 kein Verstoß gegen das Einmalprinzip des § 35 GKG vorliegt.
Aufgrund der flurbereinigungsrechtlichen Sondervorschrift des § 147 Abs. 3 FlurbG war im Ausgangsverfahren 13 A 16.674, dessen Fortsetzung im Verfahren 13 A 18.1859 beantragt wurde, in der mündlichen Verhandlung am 26. September nach Abschluss des Prozessvergleichs der Beschluss ergangen, dass kein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts erhoben wird. Nach § 147 Abs. 3 FlurbG fallen bei einer Klagerücknahme in einem Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht, anders als in allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, keine Gerichtsgebühren an und können lediglich die entstandenen Auslagen festgesetzt werden (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 147 Rn. 7). Das gilt auch, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat oder auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs die Hauptsache für erledigt erklärt wird (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG a.a.O.). Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung zu einer Verfahrensbeendigung durch einen gerichtlichen Vergleich, jedoch ist insoweit § 147 Abs. 3 FlurbG entsprechend anzuwenden (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG a.a.O.).
Damit waren im Ausgangsverfahren wegen der Beendigung des Verfahrens durch den Prozessvergleich in entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 3 FlurbG keine Gerichtskosten erhoben worden, so dass die mit der Erinnerung angegriffene Kostenrechnung, mit der erstmals Gerichtsgebühren erhoben werden, nicht gegen § 35 GKG verstößt.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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