Arbeitsrecht

Erinnerung, Kostenrechnung, Kostenerinnerung, Verfahren, Einzelrichter, Mitglieder, Erfolg, Schreiben, Kostenbeamte, GKG, Senat, Euro, Halbsatz

Aktenzeichen  11 M 20.2702

Datum:
18.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48658
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

Das als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. November 2020 (Buchungszeichen 0308.0270.7893) in Höhe von 60,- Euro auszulegende Schreiben des Klägers vom 13. November 2020, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat und über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers im Verfahren 11 C 20.2130 mit Beschluss vom 23. September 2020 zurückgewiesen und dem Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auferlegt. Für die Zurückweisung der Beschwerde fällt nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502) eine Festgebühr in Höhe von 60,- Euro an. Die Kostenrechnung vom 12. November 2020 ist daher nicht zu beanstanden.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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