Arbeitsrecht

Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit aufgrund einer Behinderung

Aktenzeichen  M 5 K 15.5250

Datum:
3.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44806
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AGG § 3 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1, § 15

 

Leitsatz

1 Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AGG regelt, dass Beschäftigte nicht „wegen“ eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden dürfen; damit wird eine Kausalität zwischen benachteiligender Behandlung und Benachteiligungsgrund festgelegt.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die behinderungsbedingte differenzierte Behandlung eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass dem Verpflichteten diese Eigenschaft unter Angabe des Grades der Behinderung im Zeitpunkt der Vornahme des als Verletzung des Benachteiligungsverbotes inkriminierten Handlung bekannt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
2. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dabei kommt nur eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist, in Betracht. Denn auch zusätzlich geleistete Dienstzeit stellt für den Beamten keinen Schaden dar (BVerwG, U. v. 23.9.2014 – 2 C 61/03 – BVerwGE 122, 65, juris Rn. 36). Eine solche Entschädigungspflicht setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (Weidenkaff in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 15 AGG Rn. 6).
a) Der Klägerin wurde ab der Wirkung der Zuerkennung eines Behinderungsgrades von 70 für den Zeitraum vom 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 die ihr zustehende weitere Ermäßigungsstunde im Unterrichtsdeputat je Woche nicht gewährt. Damit lag eine Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, da die Beamtin eine weniger günstige Behandlung erfuhr als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Denn erst ab Bekanntgabe dieses erhöhten Behinderungsgrades gegenüber der Schulbehörde am 5. Mai 2015 wurden der Beamtin drei Ermäßigungsstunden pro Woche eingeräumt, die allen schwerbehinderten Lehrern an Förderschulen mit einem Grad der Behinderung von 70 und mehr zustehen.
Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung eingebettet (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 – 2 BN 1/03 – juris; BayVGH, B. v. 21.2.2005 – 3 BV 03.1799 – juris). Auf der Grundlage der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) wird für den Bereich der Schulen (§ 2 Abs. 3 AzV) die Arbeitszeit der Lehrer durch Bestimmung der wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit in der Form einer Bekanntmachung festgesetzt (§ 10 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern – Lehrerdienstordnung/LDO vom 5. Juli 2014, KWMBl 2014, 112). Lehrer an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke haben an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung grundsätzlich 26 Unterrichtsstunden pro Woche zu leisten (Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10.5.1994, KWMBl I 1994, 138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17.2.2012, KWMBl S. 129). Schwerbehinderte Menschen erhalten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit bei einem Grad der Behinderung ab 50 um zwei Unterrichtsstunden, ab 70 um drei Unterrichtsstunden (Nr. 3.1. der Bekanntmachung vom 10.5.1994, geändert durch Bekanntmachung vom 17.2.2012).
b) Im vorliegenden Fall fehlt jedoch der Kausalzusammenhang zwischen der Schwerbehinderung mit einem Grad von 70 mit Wirkung vom 4. November 2013 und der benachteiligenden Behandlung. Diese liegt darin, dass der Lehrerin die ihr nach dem Grad ihrer Behinderung von 70 zustehende weitere Unterrichtsermäßigung um eine Stunde pro Woche im Zeitraum vom 4. November 2013 bis 4. Mai 2015 nicht gewährt wurde.
Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AGG regelt, dass Beschäftigte nicht „wegen“ eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden dürfen. Damit wird eine Kausalität zwischen benachteiligender Behandlung und Benachteiligungsgrund festgelegt (vgl. BAG, U. v. 18.9.2014 – 8 AZR 759/13 – juris Rn. 25, ZTR 2015, 216 – Stellenbewerbung; vgl. auch Weidenkaff in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 15 AGG Rn. 3).
Zwar lag der erhöhte Grad der Behinderung aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung bereits ab dem 4. November 2013 vor. Bis zum 5. Mai 2015 war diese Erhöhung des Behinderungsgrades, die mit Bescheid vom … März 2015 erfolgt ist, den Schulbehörden des Beklagten nicht bekannt. Die behinderungsbedingte differenzierte Behandlung eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass dem Verpflichteten diese Eigenschaft unter Angabe des Grades der Behinderung im Zeitpunkt der Vornahme des als Verletzung des Benachteiligungsverbotes inkriminierten Handlung bekannt ist. Denn erst mit Bekanntwerden der Umstände können die besonderen Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen ausgelöst werden (BAG, a. a. O., juris Rn. 35 ff.). Vor der Mitteilung der Feststellung eines erhöhten Grades der Behinderung bestand keine Veranlassung für eine weitere Stundenreduzierung. Die Schulleitung der Klägerin hätte vielmehr vor Bekanntwerden der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung am 5. Mai 2015 rechtswidrig gegenüber den anderen Lehrerinnen und Lehrer an der Schule gehandelt, wenn sie der Klägerin vor der Kenntniserlangung eine höhere Stundenermäßigung gewährt hätte.
3. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, hat sie nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage im Übrigen abgewiesen wurde, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nr. I. des Tenors ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ergeht folgende


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben