Arbeitsrecht

Ermessen, Verfahren, Kostenentscheidung, Antragsteller, Antragsgegner, Anwendung, Erfolgsaussichten, Anforderungen, Regelung, GKG, anfechtbar, deklaratorisch, gesetzlichen, Verfahrens, Kosten des Verfahrens, billigem Ermessen

Aktenzeichen  20 N 21.819

Datum:
14.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7906
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 7. April 2021 (Antragsteller) und vom 9. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Prozessstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 20 B 16.1178 – juris Rn. 2).
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier als offen anzusehen sind. Die Frage, ob die streitgegenständliche Regelung des § 3a Nr. 2 EQV die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist einer abschließenden Klärung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht zugänglich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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