Arbeitsrecht

Erreichen der Altersgrenze

Aktenzeichen  S 19 R 514/16

Datum:
23.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163948
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 37, § 48 Abs. 1, § 49
VAHRG § 4 Abs. 2
SGG § 193

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 

Gründe

Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden angehört, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Bescheid vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die aufgrund Versorgungsausgleichs erfolgte Kürzung seines Rentenanspruches anzupassen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 37 VersAusglG. Gemäß Abs. 2 erfolgt eine solche Anpassung nämlich nur dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Im vorliegenden Fall hat die ausgleichsberechtigte Person, die verstorbene Frau K., länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen.
Auch aus den Übergangsvorschriften im Versorgungsausgleichsgesetz ergibt sich kein solcher Anspruch. Zwar wurde vorliegend der Versorgungsausgleich im Jahre 1997 eingeleitet, demnach wäre gemäß § 48 VersAusglG das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. § 48 VersAusglG regelt jedoch nicht die nachträgliche Anpassung des Versorgungsausgleiches, was vorliegend aber streitgegenständlich ist.
Insofern ist § 49 VersAusglG spezieller. Die Vorschrift, auf die sich der Kläger beruft, der nicht mehr geltende § 4 VAHRG, ist über § 49 VersAuslG nur anwendbar, wenn der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist, vgl. Rn. 15 zu § 49 VersAuslG, Viefhues Juris PK BGB Bd. 4. Dies trifft im vorliegenden Fall aber unstreitig nicht zu, da der entsprechende Antrag erst am 15.02.2016 gestellt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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