Arbeitsrecht

Ersetzung der von der Mitarbeitervertretung verweigerten Zustimmung zur Auflösung eines Einrichtungsverbunds

Aktenzeichen  2 MV 7/20

Datum:
23.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47986
Gerichtsart:
Kirchliches Arbeitsgericht
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Kirchengerichte
Normen:
MAVO München und Freising (M.u.F.) § 33 Abs. 2, S. 1, S. 5, Abs. 5 S. 3, § 36 Abs. 1 Nr. 13

 

Leitsatz

Die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO ist vom Kirchlichen Arbeitsgericht nicht zu ersetzen, wenn der Rechtsträger die Mitarbeitervertretung über die beabsichtigte Regelung nicht “auf Augenhöhe” umfassend und zutreffend nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO unterrichtet hat. (Rn. 43 – 46)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die notwendigen Auslagen der Beklagten, auch für die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten.

Gründe

Die zulässige Klage wird als unbegründet abgewiesen.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO). Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht, nämlich über Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung (MAV) aus § 33 und § 36 Abs. 1 Nr. 13 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO M.u.F.).
2. Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in dessen Dienstbezirk hat.
3. Bei dem Antrag in der Klage vom 10.06.2020 handelt es sich um einen sog. Zustimmungsersetzungsantrag. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für diesen Antrag ergibt sich aus § 33 Abs. 4 MAVO M.u.F., wonach der Dienstgeber auch in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO M.u.F. das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen kann, wenn die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO M.u.F. verweigert hat.
Die Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO M.u.F. bedarf nämlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO M.u.F. der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Der Dienstgeber unterrichtet nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO M.u.F. die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung.
Vor Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts sind ein Zustimmungsverfahren nach § 33 Abs. 2 MAVO und eine Einigungsverhandlung nach § 33 Abs. 3 MAVO durchgeführt worden. Dabei wurde keine Einigung zwischen den Parteien erzielt.
4. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgerichtsgesetzes (ArbGG) und § 27 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).
Zwar sind die sieben einzelnen Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung des Einrichtungsverbunds Y. gebildet werden sollen, im Antrag nicht namentlich aufgeführt. Sie sind jedoch ohne Weiteres den Ausführungen auf den Seiten 2 und 3 der Klage vom 10.06.2020 zu entnehmen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Auflösung des Einrichtungsverbunds Y. und zur Bildung von sieben einzelnen Einrichtungen wird nicht durch das Kirchliche Arbeitsgericht ersetzt.
1. Nach § 1a Abs. 1 MAVO M.u.F. sind in den Einrichtungen der in § 1 MAVO M.u.F. genannten kirchlichen Rechtsträger Mitarbeitervertretungen zu bilden.
Der Kläger ist der vom Erzbischof von München und Freising mit Aufgaben der Jugendfürsorge betraute kirchlichkaritative Fachverband der Erzdiözese. Dieser eingetragene Verein (e.V.) untersteht der Aufsicht des Erzbischofs. Er ist dem Caritasverband der Erzdiözese angeschlossen. Somit unterfällt der Kläger als sonstige selbständig geführte Stelle dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 MAVO M.u.F. (vgl. dort Nr. 1 bzw. Nr. 4).
Unbeschadet des § 1a Abs. 1 MAVO M.u.F. kann der Rechtsträger – hier: der Kläger – gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 MAVO M.u.F. (in der seit Mai 2018 geltenden Fassung) mit Zustimmung betroffener Mitarbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich (§ 1a Abs. 2 Satz 2 MAVO M.u.F.). Die Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens ergeben sich aus § 33 und § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO M.u.F.
a) Nach dem in § 33 Abs. 1 MAVO M.u.F. niedergelegten Grundsatz kann der Dienstgeber in den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 MAVO M.u.F. die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen. Unter den im Katalog des § 36 Abs. 1 MAVO M.u.F. aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen bei Angelegenheiten der Dienststelle sieht § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO M.u.F. vor, dass die Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO M.u.F. (in der seit Mai 2018 geltenden Fassung) der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet.
In den Fällen des § 1a Abs. 2 MAVO M.u.F. sind im Zustimmungsverfahren eine Fristverkürzung durch den Dienstgeber sowie das Recht des Dienstgebers, vorläufige Regelungen zu treffen, nach § 33 Abs. 2 Satz 5 bzw. § 33 Abs. 5 Satz 3 MAVO M.u.F. ausgeschlossen.
Die Mitarbeitervertretung kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 MAVO M.u.F. die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt. (Der von den Parteien verwendete Begriff „rechtsmissbräuchlich“ findet sich im Gesetzestext nicht.) Kommt das Kirchliche Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 33 Abs. 4 MAVO M.u.F. zu der Auffassung, dass die Regelung nicht missbräuchlich erfolgt, ersetzt es dementsprechend die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung (vgl. Sroka im Freiburger Kommentar, MAVO, Erg.-Lfg. 2/2018, § 33, Rn. 48).
b) Eine Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung setzt allerdings voraus, dass das Zustimmungsverfahren nach § 33 Abs. 1 bis 4 MAVO M.u.F. ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (vgl. Schmitz im Eichstätter Kommentar, MAVO, 2. Aufl. 2018, § 33, Rn. 61; Thiel/ Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 8. Aufl. 2019, § 36, Rn. 193; Bundesarbeitsgericht 14. Dezember 2004 – 1 ABR 55/03 – zu § 99 BetrVG; Bundesarbeitsgericht 1. Juni 2011 – 7 ABR 117/09 – zu § 99 BetrVG; Bundesarbeitsgericht 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 – zu § 99 BetrVG).
Auch in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO M.u.F. verlangt § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO M.u.F., dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und deren Zustimmung beantragt.
Nur bei einer vollständigen und umfassenden Unterrichtung durch den Dienstgeber kann die Mitarbeitervertretung das Recht zur Erhebung von Einwendungen sachgerecht wahrnehmen. Daraus folgt, dass die Unterrichtung sich auf alle tatsächlichen Umstände erstrecken muss, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes (hier: Missbräuchlichkeit der Regelung) ermöglichen. Ausreichend sind die Angaben des Dienstgebers nur dann, wenn die Mitarbeitervertretung in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Maßnahme und das Eingreifen von Zustimmungsverweigerungsgründen zu prüfen. Die Informationspflicht des Dienstgebers bezieht sich grundsätzlich auf seinen eigenen Informationsstand. Er darf keine für die Erhebung von Einwendungen rechtlich relevanten Informationen zurückhalten (vgl. Schmitz im Eichstätter Kommentar, MAVO, 2. Aufl. 2018, § 33, Rn. 3; Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 8. Aufl. 2019, § 33, Rn. 21 ff.).
2. Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Kirchlichen Arbeitsgerichts (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 KAGO) hat der Kläger die Beklagte im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO M.u.F. ausreichend unterrichtet.
a) Das Schreiben vom 07.01.2020 (Anlage K 4 zur Klage vom 10.06.2020), mit dem der Kläger bei der Beklagten die Zustimmung nach § 1a Abs. 2 MAVO M.u.F. zur Bildung von sieben Einzeleinrichtungen beantragt hat, kann am Maßstab der unter II. 1. b) dieser Entscheidungsgründe dargelegten Anforderungen – gerade angesichts der grundlegenden Bedeutung einer Auflösung des Einrichtungsverbunds für die Mitarbeiter und deren Vertretung – nicht als ausreichende Unterrichtung der Beklagten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO M.u.F. angesehen werden.
In dem lediglich aus fünf kurzen Absätzen bestehenden Schreiben werden die Motive des Rechtsträgers für die Neuregelung summarisch und wertend mitgeteilt. Eine konkrete – substantiierte – Darstellung und Erläuterung der tatsächlichen Grundlagen und der Auswirkungen der beabsichtigten Neuregelungen, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben der Mitarbeitervertretung, ist darin nicht enthalten. Eine Information der Mitarbeitervertretung „auf Augenhöhe“ mit dem Dienstgeber ist damit nicht erfolgt (vgl. zu der dem Dienstgeber obliegenden Unterrichtung im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO den neun Punkte umfassenden Katalog bei Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 8. Aufl. 2019, § 36, Rn. 193). Die Mitteilungen in dem besagten Schreiben ermöglichen keine Prüfung, ob die Neuregelung missbräuchlich ist oder nicht (vgl. zu der dem Dienstgeber obliegenden Unterrichtung den neun Punkte umfassenden Katalog bei Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 8. Aufl. 2019, § 33, Rn. 21 ff.).
b) Für das Kirchliche Arbeitsgericht ist nicht erkennbar, dass der Kläger bereits vor seinem Schreiben vom 07.01.2020 (Anlage K 4 zur Klage vom 10.06.2020) die Beklagte umfassend und zutreffend unterrichtet hätte.
In dem Protokoll zum Thema „Information über den Beschluss der Aufsichtsratssitzung vom 30.10.2019 an die MAV Einrichtungsverbund Y. und MAV Geschäftsstelle durch den Vorstand der ABC“ am 04.11.2019 (Anlage B 6 zur Klageerwiderung vom 31.08.2020) ist unter anderem Folgendes festgehalten:
„Die drei Verwaltungsebenen (Geschäftsstelle, Verbundverwaltung und die Verwaltungen vor Ort) sollen auf zwei Ebenen reduziert werden.
Welche Befugnisse haben die Einrichtungsleitungen?
Der Vorstand bleibt Dienstgeber, die derzeitige MAV-Struktur bleibt ebenfalls erhalten. Einstellungen erfolgen über die neue Personalverwaltung.
Den Begriff „Einrichtungsverbund Y.“ wird es nicht mehr geben, der Verbund wird aufgelöst, aber den Y-Bereich wird es weiterhin geben.
Wer koordiniert? Es wird so weiterlaufen, wie bisher. Die Prozesse werden im Laufe der Zeit angeglichen.
Ab dem 01.01.2020 soll nach dem neuen Organigramm gearbeitet werden.
Die MitarbeiterInnen, die bisher in der Einrichtungsverbund Y.-Verbundverwaltung tätig sind, liegen ab Januar 2020 nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der MAV Einrichtungsverbund Y. sondern werden der MAV Geschäftsstelle zugeordnet.“
Sofern die Beklagte bei dem Gespräch am 04.11.2019 dahingehend informiert worden ist, dass die derzeitige MAV-Struktur erhalten bleibe, wäre dies im Hinblick auf das vorliegende Klagebegehren – zumindest aus derzeitiger Sicht – eine unzutreffende Unterrichtung der Beklagten.
c) Für das Kirchliche Arbeitsgericht ist auf Grund des Vorbringens beider Parteien auch nicht erkennbar, dass der Kläger etwa in dem Einigungsgespräch am 06.02.2020 grundlegend „nachgebessert“ und seine unzureichenden Angaben im Schreiben vom 07.01.2020 (Anlage K 4 zur Klage vom 10.06.2020) bezüglich der tatsächlichen Grundlagen und der Auswirkungen der beabsichtigten Neuregelung in substantiierter Weise ergänzt hat.
Die vom Kläger als Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 15.10.2020 eingereichte vierseitige „Stellenbeschreibung Zentrumsleitung“, welche auch Angaben zur deren Personalaufgaben enthält, trägt das Freigabedatum 25.06.2020, war also offenbar für eine Unterrichtung der Beklagten in dem mit Schreiben vom 07.01.2020 (Anlage K 4 zur Klage vom 10.06.2020) eingeleiteten Zustimmungsverfahren nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO noch nicht relevant.
d) Im Übrigen hat auch die Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht von Amts wegen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KAGO) in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2020, bei der die Personalleitung des Klägers befragt worden ist, keine konkreten Erkenntnisse dazu erbracht, wann und inwieweit die Beklagte über die tatsächlichen Grundlagen und die Auswirkungen der beabsichtigten Neuregelungen unterrichtet worden ist, und zwar nicht nur schlagwortartig und wertend, sondern durch Mitteilung konkreter Tatsachen und Erläuterungen zu den „Erfahrungen der letzten Jahre“ und zu der „umfangreichen Unternehmensanalyse“ sowie durch Vorlage entsprechender Unterlagen.
Das Vorbringen des Klägers, der an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken hat (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KAGO), enthält insbesondere keine konkreten Einzelheiten zu der durchgeführten Unternehmensanalyse und keine nachvollziehbare Erläuterung, weshalb deren Ergebnis eine Auflösung des Einrichtungsverbundes und die Bildung von sieben einzelnen Einrichtungen („Zentren“) bedingt.
e) Nach alledem erachtet das Kirchliche Arbeitsgericht die Unterrichtung der Beklagten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO M.u.F. durch den Kläger in Bezug auf die beantragte Zustimmung zur Neuregelung dessen, was als Einrichtung gilt (vgl. § 1a Abs. 2 MAVO M.u.F.), für unzureichend.
Dies hat zur Folge, dass nach derzeitigem Sachstand die von der Beklagten verweigerte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nicht zu ersetzen ist und die Klage abgewiesen wird.
3. Bezüglich der materiellrechtlichen Frage, ob die vom Kläger beabsichtigte Neuregelung missbräulich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 MAVO M.u.F. ist, kann auf die Rechtsprechung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, insbesondere des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs, zu dem vor dem Jahr 2018 geltenden § 1a Abs. 2 Satz 3 MAVO zurückgegriffen werden (vgl. etwa Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 28. November 2014 – M 08/2014 -; Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 20. Februar 2015 – M 11/2014 -; Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen [Erz-]Diözesen 10. Juli 2014 – 2 MV 8/13 – mit weiteren Nachweisen). Damals bedurfte die Regelung der Zustimmung durch den Ordinarius und durfte nicht missbräuchlich erfolgen.
Für das Kirchliche Arbeitsgericht ist nicht offensichtlich, dass berechtigte Interessen der Mitarbeiterschaft durch die vom Kläger beabsichtigte Neuregelung der Einrichtungen beeinträchtigt werden sollen und eine funktionsfähige Arbeit der Mitarbeitervertretungen erschwert werden soll.
Letztlich kommt es im vorliegenden Rechtsstreit darauf jedoch nicht entscheidend an, da die von der Beklagten verweigerte Zustimmung hier mangels ausreichender Unterrichtung der Mitarbeitervertretung nicht ersetzt wird.
III.
Gerichtsgebühren werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO nicht erhoben.
Der Kostenausspruch, wonach die Beklagte die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu tragen hat, beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO M.u.F.
Der Kläger hat hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohnehin keine Bedenken geäußert.
IV.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Entscheidung, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, nicht in den Tenor dieses am 23.10.2020 verkündeten Urteils aufgenommen. Eine entsprechende Ergänzung des Urteils ist nicht binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils beantragt worden (vgl. §§ 64 Abs. 3a Satz 2, 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 27 KAGO). Also findet die Revision gegen dieses Urteil nicht statt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 KAGO).
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 47 Abs. 2 KAGO liegt auch nicht vor.
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 2 Buchst. a) KAGO.


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