Arbeitsrecht

Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  9 M 18.1496

Datum:
20.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17173
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162, § 165

 

Leitsatz

1. Auch für die Rechtsanwaltskosten (vgl. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO) gilt der das gesamten Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar zu halten. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da das BVerwG die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO von Amts wegen prüft, stellt es im Allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich vor einer durch das BVerwG veranlassten Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten zu einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anwaltlicher Vertretung zu bedienen (wie BVerwG BeckRS 1995, 31222575); hinsichtlich einer nach § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO möglichen positiven Abhilfeentscheidung durch den VGH gilt im Ergebnis nichts anderes. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei zu begründenden, aber noch nicht begründeten Rechtsmitteln ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt auf einen Blick erkennt, dass derzeit nichts weiter veranlasst ist; insoweit genügt es, dem Mandanten eine Kopie zuzuleiten, ggf. mit dem klarstellenden Zusatz, dass nichts veranlasst ist, solange eine Begründung fehlt. Eine solche Tätigkeit löst regelmäßig noch keine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3200 aus. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2018 (Erinnerung; § 165 VwGO) in Bezug auf das zugrunde liegende Normenkontrollverfahren 9 N 14.2265 hat keinen Erfolg.
Die dem Antragsteller entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision sind nicht erstattungsfähig.
Erstattungsfähig sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Auch für die Rechtsanwaltskosten (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gilt der das gesamten Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar zu halten (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 162 Rn. 45 m.w.N.).
Da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 133 Abs. 3 VwGO von Amts wegen prüft, stellt es im Allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten zu einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anwaltlicher Vertretung zu bedienen (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.1995 – 4 B 1.95 – juris Rn. 9; ebs. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 15 M 18.586 – juris Rn. 4 m.w.N.). Hinsichtlich einer nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO möglichen positiven Abhilfeentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit wird den anderen Beteiligten vor einer positiven Abhilfeentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erst durch Übersendung der Beschwerdebegründung eingeräumt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 133 Rn. 48).
Hiervon ausgehend bestand für den Antragsteller kein Anlass, bereits nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Die Antragsgegnerin hatte mit ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2018 die Beschwerde zunächst fristwahrend beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt und eine spätere Begründung erst angekündigt. Die Antragsgegnerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 zurückgenommen; eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
Davon abgesehen gehören die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber zum jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG). Bei zu begründenden, aber noch nicht begründeten Rechtsmitteln – wie hier (§ 133 Abs. 3 VwGO) – erkennt der Rechtsanwalt auf einen Blick, dass derzeit nichts weiter veranlasst ist. Dies ist im Übrigen auch für den Mandanten aus der im Verwaltungsprozess nach § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO – auch bei Verfahren mit Anwaltszwang – gebotenen Rechtsmittelbelehrungerkennbar. Insoweit genügt es, dem Mandanten eine Kopie zuzuleiten, ggf. mit dem klarstellenden Zusatz, dass nichts veranlasst ist, solange eine Begründung fehlt. Eine solche Tätigkeit löst regelmäßig noch keine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3200 aus (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 19 Rn. 85 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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