Arbeitsrecht

Fachlichen Anforderungen an bereits im Schuldienst befindliche Beschäftigte für eine berufsbegleitende Ableistung des Vorbereitungsdienstes

Aktenzeichen  5 A 134/21 MD

Datum:
7.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 5. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0207.5A134.21MD.00
Normen:
§ 35 VwVfG
§ 30 Abs 5a SchulG ST 2018
§ 35 VwVfG
§ 30 Abs 5a SchulG ST 2018
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Aus einem Abschluss i.S.d. § 30 Abs. 5a SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) lässt sich nur dann ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten, wenn dieses Fach jedenfalls auch in hinreichendem Umfang Gegenstand des gesetzlich geforderten (Master)Abschlusses war.(Rn.36)
2. Ein Fach lässt sich dann “ableiten” i.S.d. § 30 Abs. 5a Satz 4 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018), wenn die im Fremdstudium vermittelten fachwissenschaftlichen Inhalte nach Art und Umfang jedenfalls denjenigen Stoff enthalten, den auch ein Lehramtsstudent vermittelt bekommt.(Rn.42)
3. Studieninhalte, die in einem nicht abgeschlossenen Fremdstudiengang vermittelt wurden, sind bei der Ableitung eines (zweiten) Faches nicht zu berücksichtigen.(Rn.47)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der für die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten. Diese hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die erneute Entscheidung über die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit dem Ziel des Erwerbs der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen.
Am 30. September 2010 schloss die Klägerin den Bachelor-Studiengang „Musikwissenschaft“ an der Universität C-Stadt, Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften, erfolgreich ab. Als „großer Wahlbereich“ ist auf dem Prüfungszeugnis „Geschichte“ angegeben. Prüfungen im Fach Geschichte legte die Klägerin während des Bachelor-Studiums in den 6 Modulen „Überblickskurs Geschichte (Basismodul I)“, „Theorien und Methoden der Geschichtswissenschaft (Basismodul II)“, „Geschichte der griechischen Antike: Politik, Verfassung, Gesellschaft (Schwerpunktmodul)“, „Vergleichende Landesgeschichte (8. 16. Jahrhundert) (Schwerpunktmodul)“, „Geschichte der römischen Antike: Politik, Verfassung, Gesellschaft (Schwerpunktmodul)“ sowie „Aufbaumodul Alte Geschichte I“ ab. Für die Absolvierung der Module erhielt die Klägerin jeweils 10 ECTS.
Nachfolgend studierte die Klägerin an der Martin-Luther-Universität A-Stadt im Master-Studiengang im Fach „Musikwissenschaft“, den sie am 18. März 2018 erfolgreich abschloss. Sie belegte dabei folgende Pflichtmodule: „Analyse und Rezeption von Musikwerken und künstlerischen Traditionen“; „Computergestützte Musikanalyse“; „Musikethnologische Analyse und Quellenkritik“; „Studienabschluss“; „Vorbereitung auf Studienabschluss und Beruf“. Als Wahlpflichtmodul absolvierte sie: „Computergestützte Datenverwaltung und -auswertung“; „Forschungskonzepte der Historischen Musikwissenschaft“; „Lektüre von Quellen zur Musiktheorie und Musikästhetik (Schwerpunkt Hist. Musikwissenschaft)“; „Musikalische Interpretation und Editionspraxis (Schwerpunkt Hist. Musikwissenschaft)“; „Musikethnologische Theorie (Schwerpunkt Musikethnologie)“.
Ein ebenfalls an der Martin-Luther-Universität A-Stadt parallel betriebenes Studium mit dem Ziel des Abschlusses als „Master of Arts Geschichtswissenschaften“ schloss die Klägerin nicht ab. Im Rahmen des Masterstudiums absolvierte sie u.a. das Modul „MA Geschichte Moderne I”, in welchem sie die Modulleistung „Studienleistung 1“ bestand, nicht jedoch die Modulleistung „Hausarbeit; Familie und Recht in der inländischen Gesellschaft“. Weiterhin belegte sie die Pflichtmodule „Theorie, Methoden, Historiographie A“ sowie „MA Geschichte Modul Theorie, Methoden, Historiographie B“. Erstgenanntes Modul schloss sie erfolgreich ab und erhielt 10 Leistungspunkte. Im zweiten Modul ist auf dem „Kontoauszug“ vom 13. August 2019 das Bestehen einer Studienleistung vermerkt. Das Modul als solches ist nicht als bestanden markiert.
Am 12. Dezember 2018 schlossen die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt einen Arbeitsvertrag zur Anstellung der Klägerin als vollbeschäftigte Lehrerin ab dem 7. Januar 2019. Zugleich wurde festgehalten, dass die Klägerin an der Sekundarschule M. beschäftigt werde. Die Klägerin sollte im Fach Musik eingesetzt werden.
Mit Bewerbungsbogen vom 28. Mai 2019 bewarb sich die Klägerin um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt für das Lehramt an Sekundarschulen und an Gymnasien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2019 ab und führte zur Begründung aus, bei der Prüfung, ob die Ableitung zweier Fächer aus dem Studienabschluss möglich sei, seien die Leistungspunkte bzw. Semesterwochenstunden zu Grunde zu legen. Diese müssten in einer festgelegten Anzahl vorhanden sein. Für das Erstfach seien 60 Leistungspunkte (40 Semesterwochenstunden) nachzuweisen, für das Zweitfach 40 Leistungspunkte (25 Semesterwochenstunden). Hiernach habe zwar das Fach Musik, nicht aber ein zweites Fach der Stundentafel abgeleitet werden können. Im Übrigen könnten bei der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nur Studienleistungen aus abgeschlossenen Studiengängen Berücksichtigung finden. Eventuell neben oder nach dem Studium absolvierte Fortbildungen seien zur Ableitung von Leistungspunkten bzw. Semesterwochenstunden nicht heranzuziehen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch ein.
Mit E-Mail vom 2. März 2020 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um „Anerkennung“ des Fachs Geschichte als zweites Fach. Sie habe insgesamt 80 Leistungspunkte „in Geschichte“ erworben und wolle sehr gern ein Referendariat absolvieren. Nach Aussage des Landes Sachsen-Anhalt seien 40 Leistungspunkte für eine „Anerkennung“ ausreichend.
Am 31. März 2020 teilte der Beklagte der Klägerin per E-Mail mit, dass nach Sichtung der Unterlagen eine Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht möglich sei. Voraussetzung für eine Zulassung sei, dass aus den vorgelegten Studienabschlüssen zwei Fächer der Stundentafel an Sekundarschulen abgeleitet werden könnten. Zwar könne aufgrund des Masterabschlusses in der Musikwissenschaft das Fach Musik abgeleitet werden. Die nach § 30 Abs. 5b SchulG LSA i.V.m. § 3 Abs. 4 und 5 LVO-Lehramt erforderliche Ableitung eines zweiten Faches der Stundentafel sei aber nicht möglich. Soweit die Klägerin in ihrem Bachelor-Abschluss an der Universität C-Stadt im Nebenfach Geschichte Leistungen im Umfang von 70 Leistungspunkten erbracht habe, genüge dies nicht für die Ableitung des Fachs Geschichte. Denn die gesetzlichen Regelungen stellten für eine Ableitung auf die Erste Staatsprüfung, einen an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule erworbenen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss oder einen gleichwertigen, in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschluss ab. Über einen solchen Abschluss verfüge die Klägerin mit Blick auf das Fach Geschichte nicht, da die Leistungen in Modulen zum Fach Geschichte lediglich im Rahmen eines Bachelor-Abschlusses erbracht worden seien. Soweit die Klägerin 20 Leistungspunkte im Masterstudiengang Geschichte an der Martin-Luther-Universität A-Stadt erreicht habe, könnten auch diese nicht berücksichtigt werden, da nur Studienleistungen aus abgeschlossenen Studiengängen relevant seien.
Mit E-Mail vom 1. April 2020 legte die Klägerin gegen die Mitteilung des Beklagten Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, ein zweiter Masterabschluss sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Vergleiche man die von ihr im Bachelor- und Masterstudiengang erreichten Leistungspunkte mit dem Studienablauf für das Lehramt Geschichte an der Universität C-Stadt im Jahr 2016 sowie dem Studienablauf an der Martin-Luther-Universität A-Stadt sei eine Vergleichbarkeit des fachspezifischen Teils gegeben. Am 18. April 2020 erklärte die Klägerin nochmals per E-Mail, dass sie an dem Widerspruch weiterhin festhalte. Eine gleichlautende Erklärung vom 21. April 2020 reichte sie am 24. April 2021 unterschrieben beim Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 15. April 2020 und 16. November 2020 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Zurückweisung des eingelegten Widerspruchs an und führte aus, im Land Sachsen-Anhalt sei das spezifische Lehramtsstudium für das Fach Geschichte im Lehramt an Sekundarschulen an der Martin-Luther-Universität A-Stadt im Bachelor-/Master-System aufgebaut. Die Studieninhalte ergäben sich aus dem Modulhandbuch für das Studienprogramm Geschichte (Sekundarschule) vom 20. August 2011, zuletzt geändert am 1. Oktober 2016. Mit den dort angeführten Inhalten vergleichbare geisteswissenschaftliche Anteile ließen sich aus dem Prüfungszeugnis der Klägerin zum Masterabschluss in Musikwissenschaften nicht entnehmen. Zwar habe die Klägerin im Masterstudiengang der Musikwissenschaften auch Module mit geschichtlichem Bezug belegt. Der Schwerpunkt habe dort aber auf der historischen Musikwissenschaft gelegen. Soweit die Klägerin auf insgesamt 80 erreichte Leistungspunkte in dem Bachelorabschluss mit dem Hauptfach Musikwissenschaft und dem Nebenfach Geschichte sowie aus ihrem nicht abgeschlossenen Masterstudium der Geschichte abstelle, treffe zwar zu, dass zur Ableitung eines zweiten Faches nach dem Bescheid des Landesschulamtes vom 8. August 2019 bereits 40 Leistungspunkte ausreichend seien. Für die Anerkennung der Leistung werde aber der Abschluss i.S.d. § 30 Abs. 5a SchulG LSA i.V.m. § 3 Abs. 4 und 5 LVO-Lehramt – also der Masterstudiengang – zugrunde gelegt. Die Studienleistungen im Masterstudiengang Geschichte an der Martin-Luther-Universität A-Stadt könnten keine Berücksichtigung finden, da insoweit ein Abschluss nicht vorliege. Im Übrigen handele es sich bei dem Masterstudiengang Musik – ebenso wie bei dem Masterstudiengang Geschichte – um einen „Ein-Fach-Master-Studiengang“. Die Klägerin habe einen Masterabschluss aber nur in Musikwissenschaften, nicht auch in Geschichte erworben. Daher könnten die Leistungen in Geschichte – anders als in einem „Zwei-Fach-Studiengang“ – nicht einem Masterabschluss zugerechnet werden.
Selbst wenn man die während eines Lehramtsstudiums des Fachs Geschichte an Sekundarschulen vermittelten Inhalte mit den Studieninhalten der von der Klägerin absolvierten Lehrveranstaltungen im Bachelor-Studiengang Musikwissenschaft mit großem Wahlbereich Geschichte an der Universität C-Stadt vergleiche, werde deutlich, dass die fachwissenschaftlichen Inhalte im Bereich Geschichte nicht ausreichend abgedeckt seien. Zwar könne die Klägerin nach dem Studiengang die fachlichen Inhalte der vormodernen Geschichte (Antike, Mittelalter, Neuzeit) im Wesentlichen nachweisen, wobei durch das Bachelor-Studium schwerpunktmäßig die Antike bzw. Alte Geschichte abgedeckt gewesen sei. Deutliche inhaltliche Defizite bestünden aber in vermittelten Kenntnissen zur Moderne (Zeit ab 1800). Hier vermittle das Lehramtsstudium Geschichte an Sekundarschulen Kenntnisse zur Moderne im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten im Rahmen des Pflichtmoduls „Einführungsmodul Moderne“ und des Wahlpflichtmoduls „Master Geschichte Moderne I: Quellenanalysen“. Die Klägerin habe Wissen über die Moderne im Bachelorstudiengang nur durch das Modul „Überblickskurs Geschichte (Basismodul I)“ im Umfang von allenfalls 3 Leistungspunkten über die veranstaltungsanteilige Übung „Geschichte der Neuzeit“ vermittelt bekommen. Angesichts des deutlich geringeren Umfangs an Leistungspunkten sei davon auszugehen, dass die Inhalte nicht in gleicher Breite und Tiefe wie im Lehramtsstudium vermittelt worden seien. Eine Kompensation durch das Modul im Masterstudiengang Geschichte „Moderne I“ könne nicht erfolgen, da die Klägerin dieses Modul nicht abgeschlossen bzw. nicht bestanden habe.
Weiterhin seien im Lehramtsstudium Geschichte an Sekundarschulen im Wahlmodul „BA Geschichte Modul Theorie- und Methoden“ bzw. „MA Geschichte: Klassische Texte der Historiographie und der historischen Sozialforschung“ Leistungen im Umfang von 10 Leistungspunkten zu erbringen. Eine vergleichbare Studienleistung habe die Klägerin während ihres Studiums nicht erbracht. Zwar seien die im Masterstudiengang Geschichte von der Klägerin belegten Module „Theorie, Methoden, Historiographie A“ sowie „MA Geschichte Modul Theorie, Methoden, Historiographie B“ vergleichbar. Beide seien aber in einem nicht abgeschlossenen Studiengang erbracht worden, wobei die Klägerin das letztgenanntes Modul im Masterstudiengang Geschichte auch nicht erfolgreich absolviert habe.
Eine Stellungnahme gab die Klägerin nicht ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Gründe aus dem Anhörungsschreiben zurück und führte ergänzend aus, die angestrebte Referendarausbildung bezwecke die Vermittlung von methodischen und didaktischen Kenntnissen aus praktischer Sicht. Es könne vergleichend zu anderen Lehramtsabsolventen nicht auf im Studium vermittelte wissenschaftliche Elemente verzichtet werden. Ohne vergleichbares Fundament an Wissens- und Erkenntnisschatz könne durch die Klägerin eine Prüfung in zwei Fächern der Stundentafel nicht abgelegt werden.
Am 19. April 2021 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt Klage erhoben und zugleich beantragt, die Klage an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg zu verweisen. Mit Beschluss vom 25. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht A-Stadt die Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Klage sei zulässig erhoben. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem stehe eine Bestandskraft des Bescheides vom 8. August 2019 nicht entgegen, da der Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2021 über die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst entschieden habe. Der streitgegenständlichen Entscheidung liege auch ein neues Grundsatzvotum des Landesprüfungsamtes für Lehrämter beim Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung zugrunde. Es treffe auch nicht zu, dass in der E-Mail vom 31. März 2020 kein Bescheid zu erkennen sei. Auch der Beklagte gehe – etwa im Widerspruchsbescheid – davon aus, dass er eine Entscheidung getroffen habe. Hieran müsse er sich festhalten lassen.
Zur inhaltlichen Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, § 30 Abs. 5a SchulG LSA knüpfe an eine Mangelsituation an, die unstreitig vorliege. Soweit verlangt werde, dass sich aus dem Abschluss neben einem ersten Fach oder einer Fachrichtung ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten lassen müsse, sei das Gesetz auslegungsbedürftig. Maßgeblich seien die fachwissenschaftlichen Inhalte. Daher sei nicht auf den Abschluss als solchen, sondern auf die Inhalte des Studiums abzustellen. Entscheidend sei allein, dass ein qualifizierender Abschluss nachgewiesen werde, wobei sich den zugrundeliegenden Studien unter Berücksichtigung sonstiger Studienleistungen entnehmen lassen müsse, dass Inhalte vergleichbar dem für das Lehramtsstudium vorgesehene Fach vermittelt worden seien. Aus diesem Grund seien auch die Studienleistungen, die die Klägerin im Masterstudiengang Musik an der Martin-Luther-Universität A-Stadt erbracht habe, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Da das Gesetz nur eine Vergleichbarkeit fordere, könnten auch nicht im Lehramtsstudium vermittelte didaktische Inhalte, sondern allein fachwissenschaftliche Inhalte maßgeblich sein. Bei der Frage, ob ein weiteres Fach abgeleitet werden könne, sei zudem ein „abgestuftes Niveau“ der nachzuweisenden fachwissenschaftlichen Inhalte zu berücksichtigen. Auch könne nicht nur auf die im Studium erbrachten Leistungspunkte abgestellt werden. Denn dies setze voraus, dass die verschiedenen Hochschulen die Leistungspunkte in unterschiedlichen Studiengängen nach einem einheitlichen Maßstab bewertet und vergeben hätten.
Streitig sei vorliegend im Kern, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5a SchulG LSA in 2 von 9 Teilleistungen des Lehramtsstudiums vorlägen. Dies betreffe nach dem Bescheid des Beklagten Inhalte zur „Moderne“ sowie praktische Inhalte, die im Lehramtsstudium in den Modulen „BA Geschichte Modul Theorie- und Methoden“ bzw. „MA Geschichte: Klassische Texte der Historiographie und der historischen Sozialforschung“ vermittelt werden. In beiden Bereichen seien der Klägerin in ihren Studien vergleichbare fachwissenschaftliche Inhalte vermittelt worden.
Inhalte über die „Moderne“ seien im Bachelor-Studium an der Universität C-Stadt Gegenstand des Moduls „Überblickskurs Geschichte (Basismodul I)“ gewesen. Hier seien vergleichbare Inhalte wie im Modul „Einführungsmodul Moderne“ des Lehramtsstudiums vermittelt worden. Ebenso wie Lehramtsstudenten seien auch ihr grundlegende Kenntnisse zur Moderne i.S. einer „Einführung“ vermittelt worden. Allein auf die vergebenen Leistungspunkte könne nicht abgestellt werden. Weitere Kenntnisse zur Moderne seien auch nicht verpflichtender Inhalt in einem Lehramtsstudium. Denn das im Lehramtsstudium angebotene Wahlpflichtmodul „Master Geschichte Moderne I: Quellenanalysen“ sei nur ein Wahlmodul, an dessen Stelle auch das Modul „Master Geschichte Vormoderne I: Quellenanalysen“ belegt werden könne. Im Übrigen habe sie im Rahmen des Studiengangs „Master of Arts Geschichtswissenschaften“ Lehrveranstaltungen zur Moderne belegt und damit entsprechende Leistungen nachgewiesen. Dem Gesetzeswortlaut könne nicht entnommen werden, dass sonstige Kenntnisse, die in einem weiteren Studiengang erworben worden seien, unberücksichtigt bleiben müssten.
Im praktischen Bereich habe sie vergleichbare Inhalte zu den im Lehramtsstudium zu absolvierenden Modulen „BA Geschichte Modul Theorie und Methoden“ (10 Leistungspunkte) bzw. „MA Geschichte: Klassische Texte der Historiographie und der historischen Sozialforschung“ (10 Leistungspunkte) studiert. Im Bachelor-Studiengang habe sie das Modul „Theorien und Methoden der Geschichtswissenschaft (Basismodul II)“ absolviert und 10 ECTS erhalten. Im Studiengang „Master of Arts Geschichtswissenschaften“ habe sie die Module „Theorie, Methoden, Historiographie A“ sowie „MA Geschichte Modul Theorie, Methoden, Historiographie B“ belegt. Im erstgenannten Modul habe sie 10 Leistungspunkte nachgewiesen. Auch wenn sie nicht die Höchstzahl an Leistungspunkten erworben habe, sei kein Schluss darüber möglich, dass sie die fachwissenschaftlichen Inhalte nicht erworben habe. Im Übrigen sei der Frage nachzugehen, ob sie die fachwissenschaftlichen Inhalte nicht durch andere Leistungen nachgewiesen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung vom 31. März 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2021 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sekundarschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und führte ergänzend aus, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die E-Mail vom 31. März 2020 sei nicht als Ablehnungsbescheid zu qualifizieren. Vielmehr sei der Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bereits mit Bescheid vom 8. August 2019 bestandskräftig abgelehnt worden. Auch im damaligen Bescheid sei darauf abgestellt worden, dass es an der Ableitung eines zweiten Faches der Stundentafel für die Schulform der Sekundarschule auf Masterniveau fehle.
Weiterhin sei die Klage unzulässig, weil der Widerspruch durch die Klägerin per E-Mail und damit formunwirksam eingelegt worden sei.
Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. § 30 Abs. 5a SchulG LSA sei nicht dahingehend auszulegen, dass nur ein Fach der Stundentafel auf Masterniveau nachzuweisen wäre. Dies widerspreche dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Dezember 2013, nach dem für die Betrachtung allein auf den Masterabschluss abgestellt werde. Soweit im Verwaltungsverfahren weitere Ausführungen gemacht worden seien, habe es dieser nicht bedurft, da das Zweitfach – hier Geschichte – nicht auf Masterniveau absolviert worden sei. Im Übrigen erfülle die Klägerin nicht die qualitativen Mindestanforderungen zur Ableitung eines zweiten Faches. Wesentliche Inhalte der Geschichte nach dem Jahr 1600 seien nicht nachgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist nach § 83 Abs. Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für die Entscheidung über die Klage örtlich zuständig.
Die Klage wird auch von einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin getragen. Dem steht nicht eine etwaige Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 8. August 2019 entgegen, wobei offen bleiben kann, wie weit eine solche Bestandskraft überhaupt reichen könnte. Zwar hatte der Beklagte mit diesem Bescheid die auch hier von der Klägerin begehrte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt abgelehnt. Die Klägerin wendet insoweit nicht ein, gegen den Bescheid fristgemäß Rechtsbehelfe ergriffen zu haben. Jedoch ergibt sich bei Auslegung der E-Mail vom 31. März 2020 anhand des objektiven Erklärungsinhalts, welcher durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 2 B 23.10 –, juris Rn. 7 sowie Beschluss vom 29. Januar 2016 – 8 B 6.16 – BeckRS 2016, 43479 Rn. 9), dass der Beklagte in dem durch Antrag der Klägerin neu eingeleiteten Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) nicht nur eine sog. „wiederholende Verfügung“ ohne Regelungswirkung und damit ohne Verwaltungsaktcharakter (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA), sondern einen sog. „Zweitbescheid“ mit Regelungscharakter erlassen hat. Denn in der Regel kann von einer erneuten Sachentscheidung ausgegangen werden, wenn sich die tragenden Erwägungen der Begründung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gegenüber der ursprünglichen Entscheidung erheblich geändert haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 – VI C 123.59 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2018 – 3 L 85/16 –, juris Rn. 37). Das ist hier der Fall.
Der E-Mail vom 31. März 2020 kommt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorgehens des Beklagten nicht lediglich eine Erinnerungsfunktion anstelle einer regelnden Wirkung zu. Das ergibt sich bereits aus dem erstellten umfangreichen Prüfblatt, in dem der Beklagte die Leistungsnachweise der Klägerin ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs erstmals mit Bezug zum Fach Geschichte analysierte. Eine dahingehende Prüfung und Überlegungen dazu hatte der Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 8. August 2019 nicht angestellt. Das mögliche Zweitfach Geschichte wird an keiner Stelle des ursprünglichen Bescheides erwähnt. Auch die weiteren Umstände sprechen für eine gewollte Regelung. Insbesondere hat der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin diesen nicht etwa als unstatthaft zurückgewiesen oder diesen als Widerspruch gegen eine Ablehnung des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ausgelegt, sondern mit mehreren Anhörungen umfangreich die eigene Rechtsposition sowie die tatsächlichen Annahmen zur Frage, ob aus dem Abschluss der Klägerin ein zweites Fach abgeleitet werden könne, erläutert. Spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte seinen Willen zur Regelung zweifelsfrei dokumentiert. Selbst das Vorliegen eines ersten Fachs hat der Beklagte durch Stellungnahme des Leiters des Landesprüfungsamtes für Lehrämter am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt neu bewerten lassen. Den Bescheid vom 8. August 2019 erwähnt der Beklagte nur beiläufig in den Anhörungsschreiben vom 15. April 2020 und 16. November 2020, jedoch an keiner Stelle, um sich auf dessen Bestandskraft zu berufen. Das Prüfungsverfahren hat zudem über ein Jahr gedauert. Es gibt bei dieser Sachlage keinen Grund anzunehmen, trotz einer derart umfangreichen Prüfung sei nur die schlichte Wiederholung der Regelung aus dem Bescheid vom 8. August 2019 gewollt gewesen.
Die Klage ist auch nicht unzulässig, weil das nach § 68 Abs. 1, 2 VwGO obligatorisch durchzuführende Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Zwar sieht § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs besondere Formerfordernisse vor. Eine bloße E-Mail – wie vorliegend am 1. April 2020 und 18. April 2020 durch die Klägerin eingereicht – genügt weder der dort aufgeführten Schriftform (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 3. November 2005 – 1 TG 1668/05 –, juris Rn. 3) noch der elektronischen Form (vgl. § 3 a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG). Jedoch hat die Klägerin jedenfalls mit dem handschriftlich gezeichneten Schreiben vom 21. April 2020 einen formwirksamen Widerspruch erhoben, der auch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) bei dem Beklagten, der den Ausgangsbescheid ohnehin nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hatte (zu den Folgen vgl. §§ 70 Abs. 2 i.V.m. 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), einging.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 16. März 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung um die Einstellung in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sekundarschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 VerfLSA. Das Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt Bewerberinnen und Bewerbern, die die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vorhandenen Kapazität als Teilhaberecht einen Anspruch auf Zulassung zu der staatlichen Ausbildung, wenn der Staat – wie hier beim Vorbereitungsdienst für das Lehramt – ein rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol inne hat.
Als besondere Zulassungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber in Fällen von Lehrern, die – wie die Klägerin – ihre Lehramtsbefähigung nicht durch den Abschluss schulformbezogenen Studiengängen erworben haben (vgl. § 30 Abs. 5 SchulG LSA) Regelungen in § 30 Abs. 5a SchulG LSA getroffen. Nach dieser Norm kann, wenn für ein bestimmtes Fach oder eine bestimmte Fachrichtung nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung gemäß Absatz 5 zur Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfügung stehen, der Vorbereitungsdienst von bereits im Schuldienst Beschäftigten berufsbegleitend abgeleistet werden. Zu diesem Zweck können Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden, die über eine Erste Staatsprüfung, über einen an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule erworbenen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss oder über einen gleichwertigen, in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschluss verfügen. Dabei müssen sich aus dem Abschluss neben einem ersten Fach oder einer Fachrichtung ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten lassen.
Diese Zulassungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Denn aus dem Masterabschluss der Klägerin im Studiengang „Musikwissenschaft“ lässt sich entgegen ihrer Auffassung kein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten. Anders als die Klägerin meint, ist maßgeblicher Bezugspunkt der gesetzlich vorgesehenen Prüfung zur Ableitung von Fächern nicht jedwede erbrachte Studienleistung. Vielmehr ist auf den Abschluss als solchen abzustellen und zu ermitteln, ob ein bestimmtes Fach jedenfalls auch in hinreichendem Umfang Gegenstand des geforderten Masterabschlusses war. Dieser Sichtweise liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Seinem Wortlaut nach stellt § 30 Abs. 5a Satz 2 SchulG LSA darauf ab, dass Ausbildungsplätze (auch) an Bewerber vergeben werden können, die über einen Masterabschluss an einer Universität verfügen. § 30 Abs. 5a Satz 3 SchulG LSA nimmt systematisch auf den geforderten (Master-)Abschluss unmittelbar Bezug und verlangt, dass sich „aus dem Abschluss“ neben einem ersten Fach oder einer Fachrichtung ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten lassen müssen. Hieraus ergibt sich, dass für beide abzuleitenden Fächer Kenntnisse jedenfalls auch in einem Masterstudiengang vermittelt worden sein müssen. Es soll gerade nicht genügen, wenn Wissen über ein lehramtsrelevantes Fach – hier Geschichte – ausschließlich in einem Bachelor-Studiengang vermittelt wurde. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in § 30 Abs. 5a Satz 4 SchulG LSA geregelt ist, ein lehramtsbezogenes Fach lasse sich dann ableiten, wenn die Inhalte „des absolvierten Studiums“ mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramtsstudium vergleichbar sind. Zwar wechselt der Gesetzgeber hier die Blickrichtung von einer abschlussbezogenen zu einer inhaltlichen Betrachtungsweise. Er verzichtet damit aber nicht auf die aufgestellte Forderung der Ableitung eines Faches aus dem Masterabschluss. Das ist auch folgerichtig, da – je nach Ausgestaltung eines Studienganges – ein abgeschlossenes Bachelor-Studium im Einzelfall durchaus geeignet sein kann, die fachwissenschaftlichen Inhalte eines lehramtsbezogenen Faches zu vermitteln. Das soll nach der getroffenen Regelung aber gerade nicht genügen. Wenn der Gesetzgeber die Prüfung allein auf den Nachweis fachwissenschaftlicher Inhalte ohne Relevanz des konkreten Abschlusses hätte beschränken wollen, wäre § 30 Abs. 5a Satz 3 SchulG LSA überflüssig. Ein Auslegungsergebnis, welches vom Kläger gesetzliche Tatbestandsmerkmale leer laufen lässt, ist indes zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich aus dem Masterabschluss der Klägerin im Studiengang „Musikwissenschaft“ kein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten, weil die im Studiengang vermittelten Inhalte ausweislich der belegten Pflicht- und Wahlfächer ausschließlich unter dem Blickwinkel der Musikwissenschaften aufbereitet und vermittelt wurden. Eine solche spezifisch musikthematische Vermittlung fachwissenschaftlicher Inhalte ist im Lehramtsstudium nicht vorgesehen und bleibt aufgrund der besonderen Ausrichtung auch hinter der Vermittlung allgemeinen fachgeschichtlichem Wissens im Bereich der Geschichte auf Masterniveau zurück. Auch die Klägerin selbst zieht die im Masterabschluss belegten Fächer nicht argumentativ heran, um die Vergleichbarkeit der vermittelten fachwissenschaftlichen Inhalte i.S.d. § 30 Abs. 5a Satz 4 SchulG LSA zu begründen. Einen Masterabschluss im Studiengang „Master of Arts Geschichtswissenschaften“ hat die Klägerin nicht erlangt.
Selbst wenn man die vorangegangenen Ausführungen nicht teilen wollte, ließe sich ein lehramtsbezogenes Fach auch nicht unter Berücksichtigung der der Klägerin im Bachelor-Studiengang „Musikwissenschaft“ an der Universität C-Stadt mit großem Wahlbereich „Geschichte“ vermittelten Kenntnisse „ableiten“ i.S.d. § 30 Abs. 5a Satz 4 SchulG LSA.
Nach dieser Regelung lässt sich ein lehramtsbezogenes Fach ableiten, wenn die Inhalte des absolvierten Studiums mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramtsstudium vergleichbar sind. Unter welchen Bedingungen eine Vergleichbarkeit gegeben ist, legt des SchulG LSA nicht fest. Auch in der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt (LVO-Lehramt) vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. LSA S. 673) sind konkretisierenden Regelungen zur Vergleichbarkeit nicht enthalten. Vielmehr beschränkt sich § 3 Abs. 4 LVO-Lehramt auf einen Verweis auf die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5a SchulG LSA. Im Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2017 (Drucks. 7/1992) ist zu der beabsichtigten Neuregelung des § 30 Abs. 5a SchulG LSA lediglich festgehalten, dass für Lehrkräfte im Seiteneinstieg in den Schuldienst sowie im Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst durch die oberste Schulbehörde weitere Regelungen zu den näheren Zulassungsvoraussetzungen und zur Ausbildung und Prüfung zu treffen seien, wobei sich eine hinreichende Verordnungsermächtigung aus § 28 LBG LSA ergebe.
Die mangelnde (weitere) gesetzliche Konkretisierung der Zulassungsvoraussetzungen führt indes nicht dazu, dass die Norm gegen die rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernisse der Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und 4 Verf LSA verstieße. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff der „Vergleichbarkeit“ kann durch Gesetzesauslegung hinreichend bestimmt werden.
Da das Gesetz nach seinem Wortlaut darauf abstellt, dass die „Inhalte“ des absolvierten Studiums mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramtsstudium vergleichbar sein müssen, sind allein die vermittelten fachwissenschaftlichen Inhalte der maßgeblichen Studiengänge miteinander zu vergleichen. Dabei verlangt eine „Vergleichbarkeit“ keine „Identität“. Denn jedenfalls im Bereich der Fachdidaktik wird ein Studiengang außerhalb des Lehramtsstudiums die erforderlichen Kenntnisse mangels eines hierauf gerichteten Bedürfnisses nicht vermitteln. Andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Vergleichbarkeit bereits dann annehmen wollte, wenn überhaupt Kenntnisse zu einem Lehramtsfach in einem anderen Studiengang vermittelt wurden. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung – namentlich die Eröffnung des Vorbereitungsdienstes für weitere Personengruppen unter gleichzeitiger Wahrung der fachlichen Qualität des Lehramts – zu verlangen, dass die im Fremdstudium vermittelten fachwissenschaftlichen Inhalte nach Art und Umfang jedenfalls denjenigen Stoff vermitteln, den auch ein Lehramtsstudent vermittelt bekommt. Denn andernfalls müsste der nach § 30 Abs. 5a SchulG LSA zugelassene Seiteneinsteiger während des Vorbereitungsdienstes nicht nur das mit diesem verfolgte Ziel – den Erwerb der Befähigung, den Lehrerberuf selbstständig in den Fächern im jeweiligen Lehramt auszuüben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LVO-Lehramt) – erreichen, sondern parallel auch inhaltliche Defizite ausgleichen, wofür der Vorbereitungsdienst nicht geeignet ist.
Die Klägerin hat in dem Bachelor-Studiengang „Musikwissenschaft“ an der Universität C-Stadt, welcher dem Masterstudiengang „Musikwissenschaften“ an der Martin-Luther-Universität A-Stadt vorausging, jedenfalls auf dem Gebiet der „Moderne“ dem Umfang nach keine fachwissenschaftlichen Inhalte vermittelt bekommen, wie sie in einem Lehramtsstudium vermittelt werden.
Ausweislich des Studienprogramms der Martin-Luther-Universität A-Stadt für das Fach Geschichte im Lehramt an Sekundarschulen vom 20. August 2011 in der Fassung vom 1. Oktober 2016 ist im Bachelor-Teil des Lehramtsstudiums das Modul „BA Geschichte Einführungsmodul Moderne“ mit 10 zu vergebenden Leistungspunkten zu absolvieren. Lernziel ist die Vermittlung von Fachwissen über relevante neuzeitliche Themenkomplexe, Kenntnis der Quellen und Arbeitstechniken der Epoche, die Fähigkeit, sich selbständig in ein historisches Spezialthema einzuarbeiten und die Fähigkeit zur fachlichen Diskussion zu entwickeln. Inhaltlich wird ein Überblick über ein zentrales Themenfeld der neueren Geschichte sowie die Einarbeitung in ein historisches Spezialthema vermittelt. Nach § 7 Abs. 6 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität vom 10. Dezember 2018 (Studien- und Prüfungsordnung) entspricht ein Modul mit 10 Leistungspunkten einem Arbeitsaufwand von 300 Stunden.
Vergleichbare fachliche Inhalte sind der Klägerin dem Umfang nach nicht während das Bachelor-Studiums an der Universität C-Stadt vermittelt worden. Die Klägerin absolvierte im Bachelor-Studiengang „Musikwissenschaft“ an der Universität C-Stadt, Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften das Modul „Überblickskurs Geschichte (Basismodul I)“ und erhielt hierfür 10 ECTS. In diesem Modul wurde die Übung „Geschichte der Neuzeit“ im Umfang von 1/3 des Moduls gehalten (vgl. Anlage zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Geschichte an der Universität C-Stadt vom 20. November 2006 in der Fassung vom der ersten Änderungssatzung vom 13. Januar 2008, welche ab dem 1. Oktober 2008 in Kraft trat [vgl. Art. 2 Nr. 2 der Änderungssatzung; im Folgenden Studienordnung]). Da 10 ECTS nach § 8 Abs. 3 der Studienordnung ein Leistungspunkt einem Arbeitsaufwand von ca. 30 Zeitstunden entsprechen, waren für die Übung zur Geschichte der Neuzeit etwa 100 Arbeitsstunden eingeplant. Damit hat die Klägerin zur Moderne nur 1/3 des Arbeitsumfangs eines Lehramtsstudenten absolviert. Mit 200 fehlenden Arbeitsstunden bleibt die Ausbildung der Klägerin in dem Modul „Überblickskurs Geschichte (Basismodul I)“ weit hinter der Wissensvermittlung zurück, die im Lehramtsmodul „BA Geschichte Einführungsmodul Moderne“ erfolgt.
Nimmt man ergänzend die weiteren Inhalte des Bachelorstudiengangs Geschichte an der Universität C-Stadt in den Blick – die Klägerin nahm an entsprechenden Lehrveranstaltungen im Rahmen ihres Bachelorstudiengangs Musik teil -, wird deutlich, dass die Klägerin im Bereich der „Moderne“ wesentliche Lehrveranstaltungen nicht besucht hat, wozu sie angesichts ihres Musikstudiums auch nicht verpflichtet war. So sind im Bachelorstudiengang Geschichte gemäß § 10 Abs. 3 der Studienordnung von 5 zu absolvierenden Schwerpunktmodulen zwei aus dem Bereich der Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts verpflichtend zu wählen. Die Klägerin hat keines der dort angebotenen Schwerpunktmodule zur „Moderne“ absolviert. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Inhalte des Bachelor-Moduls „Überblickskurs Geschichte (Basismodul I)“ vergleichbar sind mit dem Lehramtsmodul „BA Geschichte Einführungsmodul Moderne“. Denn bei letzterem handelt es sich um eine spezifische Einführung in eine Epoche, während erstgenanntes Modul nur einen ersten, in der Folge verpflichtend zu vertiefenden, Einblick für Bachelor-Studenten im Fach „Geschichte“ verschaffen sollte. Die Vertiefung hat die Klägerin aber allein in Fächern zur griechischen und römischen Antike sowie zum Mittelalter/Renaissance absolviert, was angesichts des Hauptstudiengangs Musikwissenschaften auch nachvollziehbar ist.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, ihr seien die fachlichen Inhalte zur „Moderne“ jedenfalls hinreichend im Rahmen des Studiengangs „Master of Arts Geschichtswissenschaften“ in dem Modul „MA Geschichte Moderne I“ vermittelt worden, kann sie hiermit nicht gehört werden. Die dort vermittelten Kenntnisse sind für die Ableitung eines (zweiten) Faches nach § 30 Abs. 5a Satz 3 SchulG LSA nicht zu berücksichtigen, da nach dem Wortlaut des Gesetzes allein solche fachwissenschaftlichen Inhalte relevant sind, die sich aus einem „Abschluss“ ergeben. Den Studiengang „Master of Arts Geschichtswissenschaften“ schloss die Klägerin aber nicht ab. Es handelt sich damit auch nicht um Inhalte des „absolvierten Studiums“ i.S.d. § 30 Abs. 5a Satz 4 SchulG LSA. Unabhängig davon hat die Klägerin dieses Modul auch nicht abgeschlossen, sondern die Modulleistung „Hausarbeit; Familie und Recht in der ländlichen Gesellschaft“ ausweislich des Kontoauszugs vom 13. August 2019 endgültig nicht bestanden.
Da schon nach diesen Erwägungen die Ableitung des Fachs Geschichte als Zweitfach nicht in Betracht kommt, braucht nicht entschieden werden, ob – wie der Beklagte meint – auch im Bereich der Methodenlehre die Inhalte des absolvierten Studiums mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramtsstudium nicht vergleichbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Dabei hat der Beklagte die Kosten, die für die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind, zu tragen, da diese durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung verursacht wurden. Diese Regelung geht im Falle eines Verschuldens des Beklagten den §§ 83 Abs. Satz 1 VwGO i.V.m. 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
B e s c h l u s s
Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 5. Kammer – hat am 02. März 2022 beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


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