Arbeitsrecht

Fehlende Angaben über die persönlichen Verhältnisse beim Prozesskostenhilfeantrag

Aktenzeichen  8 ZB 18.1349

Datum:
31.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18304
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2
StPO § 397a Abs. 1

 

Leitsatz

Die Vorschrift des § 397a Abs. 1 StPO findet in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren weder direkt noch analog Anwendung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1359 2018-05-30 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der vom Kläger persönlich gestellt werden konnte (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), ist abzulehnen, weil der Kläger die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Gründe dafür, dass eine solche Erklärung verzichtbar wäre, bestehen nicht.
Der Kläger war bereits durch das gerichtliche Hinweisschreiben vom 6. April 2018 im Verfahren 8 ZB 18.744 sowie vom 9. April 2018 im Verfahren 8 C 18.745 auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf die Unrichtigkeit seiner Ansicht, dies sei in seinem Fall nicht notwendig, hingewiesen worden. In den Beschlüssen vom 26. April 2018 (Az.: 8 ZB 18.744 und 8 ZB 18.745) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass seine Rechtsansicht, wonach in bestimmten Fällen der Nebenklage ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, die gesetzliche Systematik grundlegend verkennt. Das Vorbringen dürfte auf § 397a Abs. 1 StPO abzielen, der zwar eine entsprechende Ausnahme vorsieht, aber lediglich in Strafprozessen Anwendung findet und nicht in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Eine Analogie scheidet nicht nur aufgrund des Ausnahmecharakters dieser strafprozessualen Bestimmung, sondern auch mangels Regelungslücke und mangels Vergleichbarkeit beider Verfahrensarten aus. Es geht hier nicht darum, dass sich ein Geschädigter als Nebenkläger einer öffentlichen Klage in einem Strafverfahren anschließt.
Dessen ungeachtet hat der Kläger in seiner Klageschrift erneut ausdrücklich ausgeführt, dass er Prozesskostenhilfe beantrage, ohne seine wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben. Er hat mit Telefax vom 19. Juli 2018 betont, dass er Prozesskostenhilfe unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen beantrage und zur Begründung sinngemäß auf angebliche schwere Straftaten abgestellt. Dies ist aus den genannten Gründen unzutreffend.
2. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat unabhängig davon keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seinem Vortrag lässt sich kein nachvollziehbares Vorbringen gegen das angefochtene Urteil entnehmen. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren sind ausreichende Angaben erforderlich, um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstehenden Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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