Aktenzeichen M 15 K 20.262
RVG § 33 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrte im Verfahren M 15 K 20.262 die Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten.
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am … März 2020 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gleichzeitig beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung des Streitwerts.
II.
Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten war angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 Satz 2 VwGO sachgerecht als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, § 88 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 39.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d. Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen), wobei im Schwerbehindertenrecht für die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung die Festsetzung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, mithin 5.000 EUR, empfohlen wird. Eine Abweichung hiervon ist nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich Ziffer 1 und 2 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).