Aktenzeichen 2 BvR 305/19
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 8. August 2019, Az: 2 BvR 305/19, Stattgebender Kammerbeschlussvorgehend BVerfG, 1. März 2019, Az: 2 BvR 305/19, Einstweilige Anordnungvorgehend LG Neubrandenburg, 9. Januar 2019, Az: 2 T 122/18, Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg, 11. September 2018, Az: 2 T 122/18, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.