Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  2 BvR 305/19

Datum:
4.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200204.2bvr030519
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 8. August 2019, Az: 2 BvR 305/19, Stattgebender Kammerbeschlussvorgehend BVerfG, 1. März 2019, Az: 2 BvR 305/19, Einstweilige Anordnungvorgehend LG Neubrandenburg, 9. Januar 2019, Az: 2 T 122/18, Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg, 11. September 2018, Az: 2 T 122/18, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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