Arbeitsrecht

Führung der Bezeichnung “Professor” nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Aktenzeichen  B 3 K 15.599

Datum:
23.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40, § 43
BayHSchPG BayHSchPG § 12
BayBG BayBG Art. 54a Abs. 1, Art. 58

 

Leitsatz

Aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes folgt die Berechtigung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten ehemaligen Professors, die Bezeichnung “Professor” als akademische Würde weiter zu führen, weil der Begriff des “Eintritts in den Ruhestand” in dieser Vorschrift auch die “Versetzung in den Ruhestand” wegen Dienstunfähigkeit mit erfasst. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2015 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Streitig ist Führung der Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
1. Diese Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist im vorliegenden Verfahren nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet, weil die streitentscheidenden Normen des Bayer. Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG – solche des öffentlichen Rechts sind (Sonderrechtstheorie) und somit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist. Der Vorbehalt zugunsten des Beamtenrechts (§ 40 Absatz 2 Satz 2 VwGO) ist demgegenüber nicht einschlägig, obgleich § 126 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – bzw. § 54 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – (i. V. m. § 48 Hochschulrahmengesetz – HRG -), die beide den Verwaltungsrechtsweg allgemein für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis vorsehen, extensiv auszulegen sind und auch für Klagen gelten, die auf Sachverhalte vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gestützt werden. Hier begehrt der Kläger aber gerade die Feststellung zur Berechtigung der Weiterführung der akademischen Würde „Professor“ nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses (gemäß §§ 21 ff. BeamtStG, Art. 55 ff. Bayer. Beamtengesetz – BayBG -), so dass die Sache schwerpunktmäßig dem Hochschulrecht und nicht dem Beamtenrecht zuzuordnen ist (vgl. VG Ansbach vom 21.10.2004, Az. AN 2 K 03.00887). Die streitgegenständliche Norm bezieht sich in seinen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich auf Begrifflichkeiten, die dem Beamtenrecht entspringen, gehört selbst jedoch zum Hochschulrecht.
Zwar sieht Art. 15 Abs. 2 und Abs. 1 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – kein Widerspruchsverfahren für Streitigkeiten aus dem Hochschulrecht vor (im Gegensatz zu Streitigkeiten aus dem Beamtenrecht, vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 AGVwGO), doch führt der vorliegende Erlass des Widerspruchsbescheides nicht zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage. Der Adressat eines Bescheides kann und darf in der Regel auf die darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen vertrauen und ihm darf aus Gründen des Vertrauensschutzes kein Nachteil daraus erwachsen, wenn er sich danach verhält. Im Übrigen wäre der Widerspruchsbescheid vom 11.08.2015, erlassen durch die Ausgangsbehörde, als „Zweitbescheid“ zu verstehen, der erneut das Rechtmittel der Klageerhebung eröffnet.
Der mit dem Aufhebungsantrag verbundene Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zur Feststellung der Berechtigung zur Führung der akademische Würde „Professor“, ohne dass dies einer zusätzlichen Zustimmung der Beklagten bedürfte, zulässig. Ihr steht insbesondere nicht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, da diese Berechtigung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG nicht von einer hoheitlichen Zustimmung der Beklagten abhängig ist. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben.
2. Die Klage hat in der Sache Erfolg.
2.1. Passiv legitimiert ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 1 HRG, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 Bay. Hochschulgesetz – BayHSchG – die Hochschule, da die vorliegende Streitigkeit von der Hochschule als eigene Angelegenheit in ihrer Eigenschaft als Körperschaft („Körperschaftsangelegenheit“) in eigener Verantwortung wahrgenommen wird.
2.2. Der Kläger ist bereits gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG von Gesetzes wegen berechtigt, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen. Aus diesem Grund ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (oder Zweitbescheides) vom 11.08.2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Auslegung des Art. 12 BayHSchPG nach den gesetzlichen Gegebenheiten, insbesondere den beamtenrechtlichen Normen zum Zeitpunkt der Neueinführung des Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG, ergibt, dass der in Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG verwendete Begriff des „Eintritts in den Ruhestand“ auch die „Versetzung in den Ruhestand“ wegen Dienstunfähigkeit mit erfasst. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
2.2.1. Der Wortlaut der Regelungen in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BayHSchPG lässt keine eindeutige Entscheidung der streitgegenständlichen Rechtsfrage zu:
Gemäß Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG können Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als Akademische Würde führen; bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen bedarf die Führung dieser Bezeichnung der Zustimmung der Hochschulleitung, die versagt werden kann, wenn die Führung dieser Bezeichnung, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit oder der zum Ausscheiden führenden Gründe, nicht angemessen ist. Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit haben dieses Recht nach Satz 1 Halbsatz 1 nach einer Dienstzeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Zeit von mindestens sechs Jahren.
Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG bestimmt, dass Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren und Professorinnen als Berufsbezeichnung führen, solange das Dienstverhältnis dauert. Scheiden unbefristet beschäftigte Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde führen; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. Für befristet beschäftigte Professoren und Professorinnen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
In den Absätzen 1 und 2 werden die Voraussetzungen für die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde unterschiedlich geregelt. Während nach Absatz 2 ein in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigter Professor/in, der – wie der Kläger – wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet, die Amtsbezeichnung Professor/in weiter führen kann, steht dieses Recht in Absatz 2 einem Beamten dem Wortlaut nach eindeutig nur bei einem „Eintritt“ in den Ruhestand zu, die „Versetzung“ in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit ist nicht ausdrücklich erwähnt. Während § 12 Abs. 1 BayHSchPG zwischen „Eintritt in den Ruhestand“ und „Ausscheiden aus sonstigen Gründen“ differenziert, ist in § 12 Abs. 2 BayHSchPG nur ein „Ausscheiden“ wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit geregelt. Eine Differenzierung nach „Eintritt“ oder „Ausscheiden“ fehlt hier. Damit bleibt nach dem bloßen Wortlaut der Norm unklar, ob der Gesetzgeber in Abs. 1 mit der Formulierung „Eintritt in den Ruhestand“ bewusst eine Abgrenzung von der Formulierung „Ausscheiden …“ mit dem Ziel traf, ein Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit auszunehmen.
2.2.2. Der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf (Drucksache des Bayerischen Landtags 15/4379 vom 06.12.2005), der mit der Einführung des § 12 Abs. 2 BayHSchPG erstmalig die Neuregelung zur Führung der akademischen Würde „Professor“ für Professoren und Professorinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis vorsah und auf die der Kläger verweist, trägt zur zweifelsfreien Klärung der Rechtsfrage wenig bei.
Nach dieser Gesetzesbegründung sollte durch den Abs. 2 „die Regelung für Professoren und Professorinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (…) an die Bestimmung, die für Professoren und Professorinnen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Zeit gelten, angepasst“ werden. Demzufolge sollte nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Befugnis zur Führung der akademischen Würde „Professor“ oder „Professorin“ gerade kein Unterschied zwischen beamten- und privatrechtlichen Dienstverhältnissen gemacht werden. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Regelung, die er für Professoren/innen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis neu einführte, für Professoren/innen im Beamtenverhältnis bereits geltende Rechtslage war.
Auch ein Blick in die Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf Drucksache 14/2591 vom 25.01.2000) zur Neufassung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG (Gesetz vor dem BayHSchPG) schafft keine Klarheit. Danach diente die Neufassung dem Schutz der Bezeichnungen „Professor“ und „Professorin“: Das Recht zur Führung der akademischen Würde solle nur in den Fällen kraft Gesetzes entstehen, in denen eine bis zum Eintritt in den Ruhestand anhaltende Verbindung zur Hochschule besteht. Das Ausscheiden aus der Hochschule, das nicht wegen Eintritts in den Ruhestand erfolgt, könne danach sehr unterschiedliche Gründe haben. Es soll daher einer vorherigen Einzelfallprüfung zugeführt werden, wobei insbesondere die Dauer der Tätigkeit als Professor zu berücksichtigen sei.
2.2.3. Die Beklagte verweist auf die Verwendung der beamtenrechtlichen Fachbegriffe „Eintritt“ bzw. „Versetzung“ in den Ruhestand in der derzeit geltenden Rechtslage, was eher für ihre Auffassung spricht.
In den beamtenrechtlichen Vorschriften, die gemäß § 49 Hochschulrahmengesetz – HRG – auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (…) Anwendung finden (wobei das BeamtStG das Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG -, auf das Bezug genommen wird, in weiten Teil ablöste und ersetzte; vgl. § 63 Abs. 3 Satz 3 BeamtStG), ist eine Beendigung eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses in Abschnitt 5 BeamtStG „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ und in Teil 3 BayBG, „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ geregelt. Eine Differenzierung erfolgt im BeamtStG wie im BayBG zwar zwischen „Eintritt“ und „Versetzung“ in den Ruhestand, nicht jedoch zwischen „Eintritt“ und „Ausscheiden“ (vgl. Abschnitt 5, § 21 BeamtStG und Teil 3, Abschnitt 1 Art. 57 ff. BayBG). Der gesetzlichen Systematik des Beamtenrechts ist jedoch zu entnehmen, dass formal der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ (§ 25 BeamtStG, Art. 62 BayBG) regelmäßig nicht die „Versetzung in den Ruhestand“ (§§ 26 ff. BeamtStG, Art. 64, Art. 65 BayBG) beinhaltet, die eine hoheitliche Entscheidung voraussetzt. Auch die Tatsache, dass in Art. 64 BayBG (Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Erreichen des 64. Lebensjahres oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung) sowie in § 52 BeamtStG eine „Versetzung“ in den Ruhestand bei Erreichen des 64. Lebensjahres als Ermessensnorm geregelt ist, verstärkt die Auffassung, dass dem Wortlaut nach der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ streng genommen ausschließlich den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (Art. 62 BayBG, § 51 BeamtStG) umfasst.
Ein Blick auf den anderen Teil des Begriffspaares „Ausscheiden aus sonstigen Gründen“ bringt keine Erkenntnis. Dieser Begriff wird in den beamtenrechtlichen Vorschriften (s.o.) nicht verwendet und ist deshalb systematisch nicht zuzuordnen. Er könnte allenfalls in Anlehnung an den Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ dahingehend ausgelegt werden, dass damit alles umfasst ist, was nicht „Eintritt in den Ruhestand“ ist.
2.2.4. Allerdings lässt der Wortlaut in Abs. 1 des Art. 54a Abs. 1 BayBG (in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung – a. F. -) zweifelsfrei erkennen, dass sich zum Zeitpunkt der Einführung des Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG mit Gesetz vom 06.12.2005 (s. o.) der „Eintritt in den Ruhestand“ nach den Art. 55 bis 61 BayBG a. F. richtete, die in Art. 56, Art. 57, Art. 58 BayBG auch die „Versetzung in den Ruhestand“ wegen Dienstunfähigkeit beinhalteten. Zum o. g. Zeitpunkt ist deshalb davon auszugehen, dass der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ auch die „Versetzung in den Ruhestand“ wegen Dienstunfähigkeit“ umfasste.
Erst in der nachfolgenden Fassung des Bayerischen Beamtengesetzes mit Gültigkeit ab dem 01.04.2009 (vgl. BayBG vom 29.07.2008, GVBl 2008, 500, 2013-1-1-F) wird im Teil 3 Abschnitt 3 „Ruhestand“ eindeutig zwischen „Ruhestandseintritt“ in Unterabschnitt 1 (Art. 62 „Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand“, Art. 63 „Hinausschieben des Ruhestandseintritts“) und „Ruhestandsversetzung“ in Unterabschnitt 2 (Art. 64 „Ruhestandsversetzung auf Antrag“, Art. 65 „Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit, Art. 66 „Zwangspensionierungsverfahren“ usw.) differenziert.
Auch nach dem Wortlaut des – zum Zeitpunkt des mit Gesetz vom 06.12.2005 neu in das Gesetz aufgenommenen Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG geltenden – § 21 Abs. 2 BRRG a. F. (das ab dem 01.04.2009 in weiten Teilen durch das BeamtStG abgelöst wurde) endete das Beamtenverhältnis unter Verweis auf die §§ 25 bis 27, § 31 Abs.1 und § 32 Abs. 2 BRRG durch „Eintritt in den Ruhestand“; dabei regelte § 25 BRRG a. F. (in der bis zum 19.06.2008 geltenden Fassung) das Eintreten des „Beamten auf Lebenszeit … nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand …“ und § 26 BRRG a. F. (in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung) das Versetzen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Damit verwendeten die Gesetzgeber der beamtenrechtlichen Normen zum Zeitpunkt des mit Gesetz vom 06.12.2005 neu in das BayHSchPG aufgenommenen Art. 12 Abs. 2 den Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ als eine Art Oberbegriff, der neben dem „Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze“ auch die „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ beinhaltete. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lagen dem Gesetzgeber des BayHSchPG im Dezember 2005 die zu diesem Zeitpunkt geltenden beamtenrechtlichen Begriffe zugrunde, wonach der Begriff „Eintritt in den Ruhestand“ in Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG neben dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze auch die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit umfasste. Folgerichtig erscheint unter diesem Blickwinkel damit auch die Formulierung des Gesetzgebers in Art. 12 Abs. 2 BayHSchPG im Gesetz vom 06.12.2005 (die bis heute unverändert gilt), dass ausgeschiedene Professoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis standen, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde führen dürfen, wenn sie wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden. Auch die Verwendung des Begriffs „scheiden … aus“ in § 12 Abs. 2 BayHSchPG ist nachvollziehbar, da beamtenrechtliche Begrifflichkeiten auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis mangels eines automatischen „Eintritts“ in den Ruhestand mit Erreichen einer Altersgrenze (außer es besteht eine entsprechende tarifrechtliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender Arbeitsvertrag) bzw. mangels eines Über- bzw. Unterordnungsverhältnisses zum Erlass einer Versetzungsentscheidung nicht anwendbar sind.
2.2.5. Der auf diese Weise ermittelte Wille des Gesetzgebers bei Erlass der Regelungen in Art. 12 Abs. 1 und 2 BayHSchPG ist nach Überzeugung des Gerichts bei deren Auslegung zugrunde zu legen, da er zweifelsfrei erkennbar ist, während dies weder bei dem Wortlaut noch bei den entsprechenden Gesetzesbegründungen zum Erlass der Absätze 1 und 2 der Fall ist (s.o.). Dem so ermittelten, eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist bei der Auslegung der Norm der Vorzug zu geben, während eine Auslegung anhand der aktuell verwendeten beamtenrechtlichen Begriffe mit dem entscheidenden Nachteil verbunden wäre, dass diese einerseits nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen und andererseits die eingangs beschriebenen unstimmigen Rechtsfolgen nach sich ziehen würden: Bei verbeamteten Professoren und Professorinnen würde im Vergleich zu Professoren und Professorinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Befugnis zur Führung der akademischen Würde „Professor“ nicht nur beim Vorliegen einer Dienstunfähigkeit ohne nachvollziehbaren Grund unterschiedlich gehandhabt, sondern auch bei einer „Versetzung“ in den Ruhestand auf Antrag wegen Schwerbehinderung (vgl. Art. 64 BayBG). Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass auch eine in den Ruhestand hinein wirkende Lehrbefugnis und Beteiligung an Prüfungsverfahren gemäß Art. 13 BayHSchPG von der Auslegung des Begriffs „Eintritt in den Ruhestand“ abhängt.
Dass eine Anpassung des Wortlauts in Art. 12 Abs. 1 BayHSchPG an die Begrifflichkeiten des aktuell geltenden Beamtenrechts durchaus sinnvoll wäre, hat keine Auswirkungen auf diese Entscheidung.
3. Da die Klage erfolgreich war, hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
4. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.


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