Arbeitsrecht

Gebühren für Stichtagsmeldung des Bestands an Schafen und Ziegen

Aktenzeichen  W 8 K 19.1423

Datum:
2.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4063
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 173
GVG § 17a Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2
ViehVerkV § 26 Abs. 3
BGB § § 280, § 286, 611

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13,46 EUR zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Der Beschluss des Amtsgerichts Obernburg a. Main vom 19. September 2019 (** * …), wonach der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist, ist für das Verwaltungsgericht Würzburg, an welches der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Verweisung bindend, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 173 VwGO. Das für zuständig erklärte Gericht entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, § 17 Abs. 2 GVG, § 173 VwGO.
Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO.
Dem Kläger steht der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch aus zivilrechtlichem Dienstleistungsvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB zu.
Die Stichtagsmeldung des Beklagten über seinen Bestand an Schafen und Ziegen erfolgte auf Grundlage von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ViehVerkV. Hiernach hat der Tierhalter der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen.
Der Kläger wurde vom Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bestellung als „Beauftragte Stelle“ im Sinne der Abschnitte 9 und 11 der Viehverkehrsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) als „Beauftragte Stelle“ zur Entgegennahme der Stichtagsmeldungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 ViehVerkV verpflichtet, § 1 Satz 2 Buchst. a des genannten öffentlich-rechtlichen Vertrags. Der Kläger wird hierbei nach § 1 Satz 2 des genannten öffentlich-rechtlichen Vertrags als Verwaltungshelfer tätig.
Ein Verwaltungshelfer besitzt jedoch keine eigene Befugnis zu hoheitlichem Handeln. Auch wenn er für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eingesetzt ist, handelt er folglich nicht als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 1 Rn. 66). Das Handeln des Klägers im Verhältnis zum Beklagten ist vielmehr als Handeln auf privatrechtlicher Ebene zu sehen. Dafür spricht auch die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 des oben genannten öffentlich-rechtlichen Vertrags, wonach der Auftragnehmer berechtigt ist, für die Wahrnehmung der mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben privatrechtliche Entgelte entsprechend den Kosten (Gebühren und Auslagen) des Kostengesetzes zu erheben.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Gebühr von 8,36 EUR (1,56 EUR Stichtagsmeldung und 6,25 EUR Grundgebühr zuzüglich 7% MwSt.) ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag, der mit dem Beklagten jedenfalls konkludent durch dessen Einreichung der Stichtagsmeldung (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 15. Juli 2019) geschlossen wurde. Gem. § 611 Abs. 1 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Eine Leistung des Beklagten ist mangels gegenteiligen Nachweises nicht erfolgt. Nach Angaben des Klägers ist eine Zahlung durch den Beklagten nicht eingegangen. Der Kläger hat hier seine Gegenleistung durch die Entgegennahme und Erfassung der Stichtagsmeldung erbracht (§ 5 des genannten öffentlich-rechtlichen Vertrags). Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Gebührenordnung des Klägers. Anhaltspunkte, dass diese Kostenerhebung nicht entsprechend den Kosten des Kostengesetzes erfolgt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags), bestehen nicht.
Anspruchsgrundlage für die Mahnkosten in Höhe von 2,60 EUR und die Unkostenpauschale von 2,50 EUR sind § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte wurde durch das Mahnschreiben des Klägers vom 26. Juli 2018 in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 1 BGB. Die Unkostenpauschale ist hierbei als Verzugsschaden zu sehen.
Die Klage ist demnach erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.


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