Arbeitsrecht

Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage nach Kündigung eines Pay-TV-Abonnementvertrags

Aktenzeichen  161 C 16953/19

Datum:
3.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22123
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 9
BGB § 241 Abs. 2, § 280,

 

Leitsatz

Der Wert des Klageantrags eines Verbrauchers auf Feststellung, dass er einem Pay-TV Anbieter mit Wirkung ab Kündigung keine monatlichen Zahlungen aufgrund des Abonnementvertrags mehr schulde, spiegelt sich in dem Betrag wider, in dessen Höhe sich die Beklagte noch weiterer Zahlungsansprüche berühmt bzw. dieser aufgrund des Abonnementvertrags noch zustehen, wenn die Beklagte die Kündigung nicht als wirksam akzeptiert oder missachtet.  (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 118,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.409,53 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist über den anerkannten Teil hinaus begründet.
I.
Das Amtsgericht München ist sachlich gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG und örtlich gemäß § 17 Abs. 1 ZPO zuständig.
II.
Der Anspruch in Höhe von 201,71 € ergibt sich aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB.
In einer Höhe von 83,54 € wurde der Anspruch von der Beklagten anerkannt. Auch der darüber hinaus begehrte Anspruch ist begründet.
Der Schädiger hat dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu gehören vor allem die Kosten für einen vom Schädiger beauftragten Rechtsanwalt, und zwar auch bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 180; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 249, Rn. 57.). Hier hat die Beklagte dem Kläger Anlass gegeben einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers auch außergerichtlich zu vertreten. In nicht einfach gelagerten Fällen ist das Honorar jedenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren ersatzfähig (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 181).
Die gesetzliche Gebühr bestimmt sich hier nach § 9 ZPO. Für den Gebührenstreitwert gilt § 9 ZPO nur, soweit nicht das GKG Regelungen bereithält, §§ 41, 42, 53 GKG, was hier nicht der Fall ist. § 9 ZPO ist hier auch anwendbar, da es sich bei den Leistungen aus dem Pay-TV Abonnementvertrag um monatlich wiederkehrende Leistungen handelt. § 9 ZPO setzt auch voraus, dass das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist und nicht nur einzelne Leistungen eingeklagt werden. Bei der negativen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, wie hier, wird das Stammrecht voll geltend gemacht (Zöller, 33. Aufl. 2020, § 9 ZPO, Rn. 1.).
Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Wert entsprechend einer Leistungsklage zu bemessen (vgl. Thomas/Putzo, 40. Aufl. 2019, § 3, Rn. 65.). Der Wert des Klageantrages eines Verbrauchers auf Feststellung, dass er einem Pay-TV Anbieter mit Wirkung ab Kündigung keine monatlichen Zahlungen aufgrund des Abonnementvertrag mehr schulde, spiegelt sich daher in einem Betrag wieder, in dessen Höhe sich die Beklagte noch weiterer Zahlungsansprüche berühmt bzw. dieser aufgrund des Abonnementvertrages noch zustehen, wenn die Beklagte die Kündigung nicht als wirksam akzeptiert oder missachtet (so auch LG Ulm, Beschluss vom 09. August 2019 – 4 O 175/18 -, Rn. 5, juris). Im vorliegenden Fall verlängert sich das Abonnement stets automatisch um zwölf Monate, der Kläger sieht sich folglich bei Nichtbeachtung seiner Kündigung durch die Beklagte mit einer fortdauernden monatlichen Forderung konfrontiert. Für die Streitwertfestsetzung ist daher gemäß § 9 S. 1 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjähriges Bezuges anzusetzen. Folglich sind dies hier pro Jahr monatliche Kosten in Höhe von 29,99 €. In der Summe für dreieinhalb Jahre (12 × 29,99 × 3,5) 1.259,58 €.
Die Schadensersatzsumme in Höhe von 201,71 € ergibt sich aus § 2 RVG. Diese setzt sich aus dem 1,3 fachen Satz des Gebührentatbestandes der Nr. 2300 der Anl. 1 des RVG bei einer zu Grunde gelegten Geschäftsgebühr in Höhe von 115,00 € aus einem Gegenstandswert bis 1500,00 € der Anl. 2 des RVG, sowie der Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 der Anl. 1 des RVG in Höhe von 20,00 €, inkl. der Umsatzsteuer von 19 %, zusammen.
III.
Hinsichtlich des Zinsbegehrens ergibt sich der Zinsanspruch aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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