Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  2 BvR 1935/19

Datum:
30.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200630.2bvr193519
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 7. Oktober 2019, Az: 3 Ws 272/19 (StrVollz), Beschlussvorgehend LG Hannover, 7. August 2019, Az: 38 StVK 51/19, Beschlussvorgehend BVerfG, 7. April 2020, Az: 2 BvR 1935/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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