Aktenzeichen M 4 M 19.30042
RVG § 1 Abs. 3, § 30 Abs. 2
Leitsatz
Betrifft der Streitgegenstand eines asylrechtlichen Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über einen Betreibensantrag des Kläger, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens materieller Ansprüche, ist der Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit auf 4.000 € herabzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Aufgrund der Erinnerung wird der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Betreibensantrag der Kläger, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens materieller Ansprüche der Kläger ist, reduziert das Gericht den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit (§ 30 Abs. 2 RVG; vgl. B.v. 16.8.2016 M 4 M 16.30828).
Anders als im Verfahren M 4 M 17. … ist der Gegenstandswert nicht durch einen eigenen (bestandskräftigen) Beschluss festgesetzt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 Abs. 1 AsylG.
Denn der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich trotz § 1 Abs. 3 RVG auch auf Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 3, a.A. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – juris). Ein Wille des Bundesgesetzgebers, die aus § 83b Abs. 2 AsylVfG a.F. in § 30 RVG übernommene Regelung zum Gegenstandswert in Asylverfahren durch § 1 Abs. 3 RVG zu verdrängen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.