Arbeitsrecht

Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss

Aktenzeichen  3 C 20.656

Datum:
21.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9580
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 42, § 63 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 1 S. 5

 

Leitsatz

Gegen einen Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist die Gegenvorstellung statthaft, weil der Senat die Festsetzung des Streitwerts auch von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG ändern könnte. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Kläger wendet sich mit seiner Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III des Beschlusses des Senats vom 15. Januar 2020 (Az. 3 ZB 18.1697).
2. Der Senat legt die Beschwerde zugunsten des Klägers als Gegenvorstellung aus. Als Streitwertbeschwerde wäre sie mangels Statthaftigkeit unzulässig, weil der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit einer Beschwerde angefochten werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO; vgl. auch Laube in BeckOK Kostenrecht; Stand: Sep. 2019, § 68 Rn. 41). Eine Gegenvorstellung ist demgegenüber statthaft, weil der Senat die Festsetzung des Streitwerts auch von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG ändern könnte (BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 15 C 18.2268 – juris; B.v. 13.6.2016 – 4 C 16.1081 – juris Rn. 4 m.w.N.).
3. Die Einwendungen des Antragstellers (Schriftsätze vom 26.3.2020 und 17.4.2020) geben indes keinen Anlass, den Streitwert zu ändern.
a. Bei der vom Kläger begehrten höheren Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 7 (statt Stufe 1) handelt es sich um eine sogenannte wiederkehrende Leistung nach § 42 GKG. Daran ändert nichts, dass das vom Kläger begehrte (höhere) Grundgehalt unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 9/Stufe 7 nur so lange gewährt wird, bis das Grundgehalt nach neuem Recht erreicht wird (vgl. Art. 108 Abs. 8 BayBesG). Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Zweck dieser Regelungen ist es, eine Vereinfachung der Wertberechnung zu erreichen (Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 40 Rn. 1; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 40 GKG Rn. 1). Bei unverändertem Streitgegenstand bleiben also streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten, unberücksichtigt.
b. Auf § 52 Abs. 1 GKG als allgemeine Vorschrift für die verwaltungsgerichtliche Streitwertbemessung kann bei wiederkehrenden Leistungen nach § 42 Abs. 1 S. 2 GKG nur zurückgegriffen werden, wenn die Höhe des Jahresbetrags nach dem Antrag des Klägers nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat hat vor seiner Streitwertfestsetzung den Beklagten ersucht, die bei der Einreichung der Klage fälligen Beträge sowie die Unterschiedsbeträge zwischen der tatsächlichen und der beantragen Besoldung jeweils für die Monate Oktober 2017 und Juli 2018 zu berechnen und ihm mitzuteilen, was dieser umgehend getan hat. Die Höhe des Streitwerts war damit mit vertretbarem Aufwand bestimmbar. Der Kläger irrt, wenn er meint, das Gericht habe nicht auf die Unterstützung des Landesamts für Finanzen zurückgreifen dürfen. Eine Anfrage bei der für den Vollzug des Besoldungsrechts zuständigen Behörde ist ein ohne weiteres vertretbarer Aufwand, da er der Entlastung des Gerichts dient. Die Richtigkeit der Beträge wurde von dem Kläger im Übrigen nicht in Frage gestellt, sodass auch insoweit eine Abänderung nicht zu bedenken war.
4. Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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