Arbeitsrecht

Gemeinde, Rentenversicherung, Krankengeld, Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Krankheit, Facharzt, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Umschulung, Therapie, Widerspruch, Reinigungskraft, Arbeitsleistung, leichte Arbeiten, Anspruch auf Krankengeld

Aktenzeichen  S 15 KR 593/20

Datum:
22.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28297
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Zur Frage der krankengeldrechtlichen Zustandsänderung von Arbeitsfähigkeit zu Arbeitsunfähigkeit bei Wiederaufnahme der gleichen Tätigkeit nach einer LTA-Maßnahme.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld aufgrund der AU ab dem 09.01.2020. Die insoweit festgestellte Erkrankung hat die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht au gemacht.
Der Übergang von Arbeitsfähigkeit zu AU setzt eine Änderung des bisherigen Zustandes voraus. Dies wird formal dadurch deutlich, dass die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen den Vorgang der Zustandsänderung als Anspruchsvoraussetzung sehen: § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) setzt für den Entgeltfortzahlungsanspruch voraus, dass „ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird“; nach § 44 Abs. 1 erster Halbsatz SGB V ist der Krankengeldanspruch an die Voraussetzung geknüpft, dass „die Krankheit den Versicherten au macht “; Versorgungskrankengeld kann beansprucht werden, wenn Beschädigte „wegen einer Gesundheitsstörung … au … werden “ (§ 16 Abs. 1 Buchst. a BVG). Die Voraussetzung der Zustandsänderung bedeutet faktisch, dass eine Änderung im bisherigen Leistungsvermögen des Versicherten (des Arbeitnehmers, des Beschädigten) eintreten muss. Die Zustandsänderung erfordert ein Ereignis, aufgrund dessen die bisherige Arbeit nicht mehr (weiter) ausgeübt werden kann. In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 19. 6. 1963 (BSGE 19, 179 = SozR Nr. 8 zu § 182 RVO, ebenso BSGE 26, 288 = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO = USK 6751) entschieden. Jener Versicherte war zwar krank, jedoch nicht au geworden. Er konnte vielmehr nach Verlust seiner bisherigen Arbeitsstelle wegen seines schon eingeschränkten Leistungsvermögens (mit dem er seine bisherige Arbeit verrichtet hatte) keine dementsprechend passende neue Arbeit finden. Hierzu führt das BSG aus: „Arbeitsunfähigkeit tritt in einem solchen Falle nur ein, wenn sich, gleichviel aus welcher Ursache, der bisherige Zustand verschlimmert oder doch in absehbarer Zeit zu verschlimmern droht oder wenn eine neue Krankheitsursache hinzutritt, die allein oder in Verbindung mit dem bisherigen Zustand Arbeitsunfähigkeit bedingt.“ (zitiert aus Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 44 SGB V, Rn. 45 f.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Kammer der Überzeugung, dass AU bereits bei erneuter Arbeitsaufnahme bei der Gemeinde F am 21.10.2019 objektiv bestanden hat. Unerheblich ist hierbei, inwieweit sich die Klägerin dessen subjektiv bewusst war und sie dachte, dass erst ihre Umschulung zum gestörten Leistungsbild geführt habe. Denn die Vorschrift von § 44 SGB V stellt alleine auf das objektive Geschehen ab. Es geht vielmehr alleine um das objektive Vorliegen einer tätigkeitsverhindernden Erkrankung.
Die Beweisaufnahme durch Einholung aller relevanter Befundberichte sowie Beauftragung des Sachverständigen K2 hat demnach zur Überzeugung des Gerichts in sich schlüssig und widerspruchsfrei ergeben, dass die Klägerin bereits Ende 2018 ihre Tätigkeit für die Gemeinde F nicht mehr ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit ausüben konnte. Aufgrund der degenerativen Veränderungen im lumbalen Bereich der Wirbelsäule sowie in beiden Schultergelenken war die Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits im gesamten Jahr 2019 au für eine Tätigkeit bei der Gemeinde F, sei es als Reinigungskraft oder – mit etwas abgemildertem Leistungsprofil – als Hauswirtschafterin. Die von der Gemeinde F ab Beginn der erneuten Tätigkeit vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen reichten danach nicht aus, um dem gesundheitlichen Leistungsprofil der Klägerin gerecht zu werden. Daher hat bereits mit erneuter Arbeitsaufnahme im Oktober 2019 AU bestanden.
Es ist bzgl. der Frage nach der Zustandsänderung auch auf den Beginn der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Oktober 2019 abzustellen. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, das bei der Gemeinde F seit dem 01.06.2012 besteht, ungekündigt ist. Während der Umschulungsmaßnahme ruhte es nur, und trat dann ab dem 21.10.2019 wieder in Kraft. (vgl. Schreiben der Gemeinde F vom 30.10.2020). Zwar lag dann zu diesem Zeitpunkt kein neues Arbeitsverhältnis, aber ein neues Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vor.
Hintergrund ist, dass die Klägerin eine LTA-Maßnahme durchlief, weil ihre Erwerbsfähigkeit für den hier streitgegenständlichen Beruf gemindert bzw. gefährdet war. Mit der LTA-Maßnahme änderte sich aber auch das Versicherungsverhältnis, da sie nunmehr aufgrund Bezugs von Übergangsgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (und nicht wegen Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) pflichtversichert war und zugleich der Anspruch auf Krankengeld, der gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V bei Bezug von Übergangsgeld nicht ausgeschlossen ist, ruhte (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Erst nach der LTA-Maßnahme begründete die Klägerin mit der Arbeitsaufnahme bei der Gemeinde F und dem Bezug von Arbeitsentgelt erneut ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und damit eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Auf den Beginn dieses neuen Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist bzgl. der Frage nach der Zustandsänderung abzustellen. Unerheblich ist hierbei, dass das Arbeitsverhältnis als Hülle die ganze Zeit weiter existiert hat.
Für diese Rechtsableitung streitet auch § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. S. 3 SGB IV. Danach fallen ein arbeitsrechtliches und ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis dann auseinander, wenn der Versicherte sich länger als ein Monat ohne Entgeltbezug in einem Arbeitsverhältnis befindet (etwa wegen sog. „Arbeitsbummelei“, Streiks, Sabbatical, etc., vgl. Knospe in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 7 SGB IV, Rn. 66) mit der Folge der zwingenden Abmeldung seitens des Arbeitgebers (und meist Versicherung in der obligatorischen freiwilligen Anschlussversicherung). Bis zu einem Monat Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt wird hingegen als sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis fingiert, es sei denn, der Versicherte bezieht Entgeltersatzleistungen, u. a. Übergangsgeld (§ 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV). Dann fallen sozialversicherungsrechtliches und arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vom ersten Tag auseinander, was wiederum rechtlich stringent ist, da insoweit mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ein neuer Pflichtversicherungstatbestand (jenseits von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) erfüllt ist.
Dieses Ergebnis ist schließlich auch nach der Systematik der beteiligten Normen sinnvoll: Die Klägerin erhielt eine LTA-Maßnahme, da die Tätigkeit bei der Gemeinde F ihre Restgesundheit gefährdete. Ein Neubeginn beim gleichen Beruf führt aufgrund dieses Tatbestands unweigerlich zu der Gefahr erneuter AU, wie von K2 eindrücklich dargelegt und wie sie sich auch im Endeffekt realisierte. Mit dem Verhalten der Klägerin wurde der Beklagten zudem im Vorfeld die Möglichkeit genommen, die Dispositionsbefugnis einzuschränken und auf diese Weise zu verhindern, ohne rechtlichen Grund Krankengeld zu zahlen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Klägerbevollmächtigten, dass etwa im Falle eines Sabbaticals eine solche Rechtsfolge unbillig wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Wie jeder Arbeitnehmer, der eine neue Beschäftigung (im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) antritt, hat auch der Arbeitnehmer mit Arbeitsaufnahme und Entgeltbezug nach einem Sabbatical oder nach einer längeren Reha-Maßnahme Anspruch auf Krankengeld (aufgrund Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), wenn und soweit eine Zustandsänderung durch die AUbegründende Erkrankung eintritt.
Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.


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