Arbeitsrecht

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Aktenzeichen  M 31 M 20.4879

Datum:
7.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41843
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66
GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 29. September 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin hat mit am 23. September 2020 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 22. September 2020 Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2020 erhoben, mit dem dieser den Antrag auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus abgelehnt hat.
Das Klageverfahren wird bei Gericht unter M 31 K 20.4577 geführt. Mit Beschluss vom 23. September 2020 wurde der Streitwert für dieses Klageverfahren, über das bislang noch nicht entschieden ist, vorläufig auf 500.- EUR festgesetzt.
Am 29. September 2020 erstellte die Kostenbeamtin auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Streitwerts gemäß § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG eine an die Antragstellerin gerichtete Kostenrechnung in Höhe von 105.- EUR.
Mit bei Gericht am 6. Oktober 2020 eingegangenem Schreiben vom 3. Oktober 2020 legte die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung
Erinnerung ein.
Zur Begründung gab sie an, sie sei im Ablehnungsbescheid nicht darauf hingewiesen worden, dass die Klageerhebung kostenpflichtig sei. Es sei dort lediglich auf die Möglichkeit der sofortigen Klageerhebung hingewiesen worden, während ihr hingegen nicht die Möglichkeit eines (kostenfreien) Widerspruchs eingeräumt worden sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung:seien keinerlei Hinweise auf eventuelle Kosten oder Gebühren des Verfahrens enthalten gewesen, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass hierfür keine Kosten oder Gebühren entstehen würden, zumal auch der Bescheid selbst kostenfrei gewesen sei.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung mit Vermerk vom 6. Oktober 2020 nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft, in der Sache aber unbegründet. Die mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 29. September 2020 geltend gemachten Gerichtskosten sind weder dem Grunde (1.) noch der Höhe (2.) nach zu beanstanden.
1. Der Kostenansatz ist dem Grunde nach rechtmäßig.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird daher in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits mit der Einreichung der Klageschrift eine Verfahrensgebühr fällig. Die Kosten werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG mit dem Kostenansatz, also der Kostenrechnung des Kostenbeamten bzw. der Kostenbeamtin, geltend gemacht. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG), wobei die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben werden (§ 3 Abs. 2 GKG).
Die Antragstellerin hat mit ihrem bei Gericht am 23. September 2020 eingegangenem Schreiben vom 22. September 2020 – entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2020 – ausdrücklich Klage gegen die Ablehnung ihres Corona-Pflegebonusantrags erhoben. Sie begehrt damit unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 31. August 2020 die Bewilligung und Auszahlung der entsprechenden Zuwendung. Dieses Ziel kann sie unter rechtsnotwendiger Wahrung der verwaltungsprozessualen Förmlichkeiten nur im Klagewege erreichen. Ein dem Klageverfahren vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren entfällt hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO (Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) und ist daher auch nicht statthaft.
Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich die Gerichtskosten(vorschuss-)pflicht für das Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten aus den genannten Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes. Auch ist hierzu gesetzlich weder eine Hinweispflicht in Rechtsbehelfsbelehrung:en statuiert noch ein solcher Hinweis gar notwendige Voraussetzung für die Erhebung von Gerichtskosten und -vorschüssen. Inhalt und Form der Rechtsbehelfsbelehrung:sind vielmehr vorliegend in § 58 Abs. 1 VwGO abschließend geregelt. Wird mithin von einem Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten Gebrauch gemacht, ist die damit einhergehende Kostenpflichtigkeit des Rechtsschutzsuchenden gemäß den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes zwingende gesetzliche Folge entsprechenden Handelns des bzw. der Betroffenen.
Damit erweist sich der Kostenansatz dem Grunde nach als rechtmäßig.
2. Der Kostenansatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Um die mit Einreichung der Klageschrift fällige Verfahrensgebühr berechnen zu können, hat das Gericht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG sogleich nach Einreichung der Klageschrift den Streitwert vorläufig ohne Anhörung der Parteien festzusetzen. Betrifft der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist dabei nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.
Die Klage der Antragstellerin ist auf Bewilligung und Auszahlung des Corona-Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. April 2020 in der Fassung der Änderung vom 15. Mai 2020 gerichtet. Nach Nr. 2 Satz 1 und 2 dieser Richtlinie beträgt die Höhe des Bonus für Begünstigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden 300.- EUR, für alle übrigen Begünstigten 500.- EUR. Regelfällig setzt das Gericht daher bei auf Bewilligung und Auszahlung von Zuwendungen nach der vorgenannten Richtlinie gerichteten Versagungsgegenklagen einen vorläufigen Streitwert von 500.- EUR fest. Entsprechend erfolgte die Festsetzung des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 23. September 2020 auch im Hauptsacheverfahren der Klägerin (M 31 K 20.4577).
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) sowie aus § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG. Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses werden für Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im ersten Rechtszug im Allgemeinen drei Gebühren erhoben. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG beträgt eine Gebühr bei einem Streitwert von bis 500.- EUR 35.- EUR. Dementsprechend ergibt sich eine Verfahrensgebühr für das Verfahren M 31 K 20.4577 in Summe i.H.v. 105.- EUR (3 x 35.- EUR), die mit der Kostenrechnung vom 29. September 2020 zutreffend festgesetzt wurde.
Die mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemachte Gebühr ist demnach auch der Höhe nach zutreffend, weshalb die Erinnerung zurückzuweisen war.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200.- EUR nicht übersteigt und zudem auch eine die Zulassung der Beschwerde gebietende grundsätzliche Bedeutung der vorliegend zur Entscheidung stehenden Frage nicht inmitten steht (§ 66 Abs. 2 GKG). …


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