Arbeitsrecht

Gewährung einer Strukturzulage nach Laufbahngruppenzugehörigkeit

Aktenzeichen  2 C 17/19

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:230321U2C17.19.0
Normen:
§ 818 Abs 4 BGB
§ 818 Abs 3 BGB
§ 819 BGB
§ 18 Abs 2 S 2 BesG SN
§ 18 Abs 2 S 1 BesG SN
§ 45 BesG SN
Art 3 Abs 1 GG
Art 33 Abs 5 GG
Art 33 Abs 2 GG
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

1. Die Regelung des § 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über die Gewährung einer Strukturzulage hat im Zeitraum ihrer Geltung gegen Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG insoweit verstoßen, als sie bei der Anspruchsberechtigung innerhalb der Gruppe der nach Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten nach deren Laufbahnzugehörigkeit differenziert hat.
2. Die Entscheidung des sächsischen Besoldungsgesetzgebers, die Strukturzulage (nur) für die Zukunft aufzuheben und damit den bislang begünstigten Beamten die gewährten Zahlungen dauerhaft zu belassen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 25. Juni 2019, Az: 2 A 695/18, Urteilvorgehend VG Leipzig, 8. März 2018, Az: 3 K 72/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger, Finanzbeamter im Dienst des Beklagten, wendet sich gegen den Wegfall einer ihm zuvor gewährten Strukturzulage.
2
Der Kläger wurde nach seinem Aufstieg von dem Amt des Steueramtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, mit Wirkung vom 1. September 2015 zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9) der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene dieser Fachrichtung, ernannt. Ab diesem Zeitpunkt stellte der Beklagte die Zahlung der seit dem 1. April 2014 gewährten nicht ruhegehaltfähigen Strukturzulage in Höhe von monatlich 33,90 € ein.
3
Im Oktober 2015 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend die Strukturzulage fortzuzahlen oder ihm eine entsprechende verfassungsgemäße Bezahlung zu gewähren. Es widerspreche dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz, dass nur die Beamten der Laufbahngruppe 1 die Zulage erhalten. Das Landesamt für Steuern und Finanzen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Januar 2016 ab, weil eine über den gesetzlichen Zulagentatbestand hinausgehende Besoldung nicht gezahlt werden dürfe. Der Kläger legte dagegen im Januar 2016 Widerspruch ein und hat zugleich Klage erhoben. Das Landesamt für Steuern und Finanzen wies den Widerspruch durch Bescheid vom 20. April 2016 zurück.
4
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung vom 20. Oktober 2016 (GVBl. S. 514) erhöhte der Sächsische Landesgesetzgeber die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter rückwirkend ab 2011 und hob die Regelung über die Gewährung der Strukturzulage mit Wirkung vom 1. Januar 2017 auf.
5
Im Mai 2017 nahm der Kläger einen Ende 2011 erhobenen Widerspruch gegen seine von ihm als verfassungswidrig zu niedrig erachtete Gesamtalimentation ab dem Jahr 2011 zurück.
6
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger nach Abschaffung der Zulagennorm beantragt hat, festzustellen, dass seine Besoldung in der Zeit von September 2015 bis Dezember 2016 nicht der verfassungsgemäßen Höhe entsprochen hat, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der geltend gemachte Feststellungsanspruch sei nicht gegeben. Zwar sei die Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelung über die Gewährung der Strukturzulage im Hinblick auf den Gleichheitssatz zu bezweifeln. Die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit bedürfe aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der Landesgesetzgeber die Strukturzulage abgeschafft habe. Selbst wenn von einer Verfassungswidrigkeit der Zulage auszugehen wäre, sei es nicht zu beanstanden, dass sie nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gestrichen und damit den bislang begünstigten Beamten belassen worden sei. Damit habe der Gesetzgeber dem Grundsatz Rechnung getragen, dass eine Rückforderung von Besoldung nicht in Betracht komme, wenn Beamte durch eine gesetzliche Änderung der Besoldung mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt würden. Angesichts des geringen Betrags der Strukturzulage und ihrer begrenzten Geltungsdauer habe kein Anlass bestanden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Hinzu komme, dass eine Rückforderung einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand verursacht hätte und in vielen Fällen am Einwand der Entreicherung gescheitert wäre.
8
Hiergegen hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. März 2018 sowie den Bescheid des Landesamtes für Steuern und Finanzen vom 12. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 aufzuheben und festzustellen, dass seine Besoldung in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2016 wegen des Wegfalls der Strukturzulage nicht der verfassungsgemäßen Höhe entsprochen hat.
9
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben