Arbeitsrecht

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 55/08 – Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige – Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Zurückverweisung wegen Amtsermittlungspflicht des FG)

Aktenzeichen  III R 66/08

Datum:
4.8.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§§ 62ff EStG 2002
§ 62 EStG 2002
Art 1 Buchst a EWGV 1408/71
Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71
Art 13 EWGV 1408/71
Art 76 EWGV 1408/71
Anh I Teil I Buchst D EWGV 1408/71
Art 10 EWGV 574/72
Art 13ff EWGV 1408/71
Art 1 Buchst u EWGV 1408/71
Art 4 Abs 1 Buchst h EWGV 1408/71
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Die Mitgliedschaft in einem System der sozialen Sicherheit führt nur dann zur Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung erfüllt. Dafür kann ggf. auch die freiwillige Mitgliedschaft eines Selbständigen ausreichen .

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 11. Februar 2008, Az: 10 K 2579/06 Kg, Urteil

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit Juni 2004 in Deutschland auf. Von September 2004 bis Januar 2006 war er im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können (Anlage B zur Handwerksordnung), eingetragen.
2
In Polen lebt die geschiedene Ehefrau des Klägers. Ursprünglich wohnte im gleichen Haushalt (u.a.) auch die aus der Ehe hervorgegangene, 1985 geborene Tochter. Sie besuchte zunächst noch eine Schule und hatte im Kalenderjahr 2004 keine eigenen Einkünfte.
3
Ausweislich einer Bescheinigung der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego (KRUS) vom März 2006 unterlag der Kläger u.a. seit … September 2003 “bis auf weiteres” der Sozialversicherung für Landwirte in Polen.
4
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers, ihm (u.a.) für seine Tochter Kindergeld zu gewähren, im April 2006 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006 als unbegründet zurück.
5
Mit Urteil vom 11. Februar 2008  10 K 2579/06 Kg (juris) hob das Finanzgericht (FG) den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung der Familienkasse auf und verpflichtete sie, über den Antrag des Klägers, ihm (u.a.) für seine Tochter für die Zeit von Juni 2004 bis einschließlich Juni 2005 Kindergeld zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab.
6
Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung der Art. 1, 2 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 –VO Nr. 118/97– (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– 1997 Nr. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 –VO Nr. 631/2004– (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2005 Nr. L 100, S. 1).
7
Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9
Er trägt im Wesentlichen vor, das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass er vom persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht erfasst werde. Denn dieser werde durch die Regelung in Anhang I Teil I Buchst. D der VO Nr. 1408/71 eingeschränkt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Anhangs; danach beziehe sich die Einschränkung auf alle Fälle des Art. 1 Buchst. a Ziff. ii der VO Nr. 1408/71. Auch die systematische Stellung der Regelung und die Überschriften “persönlicher Geltungsbereich der VO” und “Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Art. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii der VO)” sprächen für diese Auslegung. In Polen sei er in der Sozialversicherung der Landwirte lediglich freiwillig versichert.
10
Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der VO Nr. 1408/71 ausginge, fänden auf ihn nach ihrem Art. 13 Abs. 2 Buchst. b aber die deutschen Vorschriften Anwendung.


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