Arbeitsrecht

Innerkirchlicher Rechtsweg bei Status- und Zahlungsklage eines Diakons

Aktenzeichen  3 ZB 14.536

Datum:
7.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 121574
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BRRG § 135 S. 2
DiakBesV § 1, § 4
DiakG § 23
GG Art. 140
KVGG § 9, § 11
KVerf Art. 79
VwGO § 124 Abs. 2
WRV Art. 137 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Die Klage eines Diakons, der die Zuordnung seines Dienstes als Seelsorger in einer Justizvollzugsanstalt zur BesGr A 13 begehrt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist. Zur Entscheidung innerkirchlicher Statusfragen sind vielmehr die kirchlichen Verwaltungsgerichte berufen. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht ist auch hinsichtlich einer geltend gemachten höheren Besoldung unzulässig, weil die Besoldung von der Zuordnung zum Statusamt abhängt, die zunächst vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht zu überprüfen ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 13.1702 2014-01-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 16.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der dem Kläger seit dem 1. Oktober 2008 übertragene Dienst der BesGr A 13 zuzuordnen ist, sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Besoldung aus BesGr A 13 zu zahlen und die sich seit 1. Oktober 2008 ergebenden Brutto-Nachzahlungsbeträge mit Beginn des jeweiligen Fälligkeitsmonats, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, zu verzinsen, im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Für die Frage der Zuordnung des Dienstes des Klägers zu einer Besoldungsgruppe, die auch Voraussetzung für eine entsprechende höhere Besoldung ist, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten jedenfalls nicht unmittelbar eröffnet. Diese innerkirchliche statusrechtliche Frage ist vielmehr zunächst von den kirchlichen Verwaltungsgerichten zu entscheiden.
1.1 Der Kläger steht seit dem 1. Januar 1983 bei der Beklagten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Diakon (vgl. § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone der Diakonenanstalt Rummelsberg [Diakonengesetz – DiakG a.F.] in der Fassung vom 10. Januar 1995 [KABl S. 25], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. Dezember 2011 [KABl 2012 S. 7], außer Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgrund § 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen [Diakonen- und Diakoninnengesetz – DiakG n.F.] vom 5. Dezember 2012 [KABl 2013 S. 12], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2015 [KABl 2016 S. 15], nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 1 DiakG n.F.). Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Mitwirkung an der Seelsorge (§ 9 Abs. 2 Buchst. g) DiakG a.F./ § 18 Satz 2 Buchst. d) DiakG n.F.). Zum 1. Oktober 2008 wurde dem nach BesGr A 11 besoldeten Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 DiakG a.F. (§ 19 Abs. 2 Satz 1 DiakG n.F.) der Dienst als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt N. übertragen. Aufgrund seines Antrags vom 9. Februar 2009 erhält der Kläger seit 1. April 2009 Besoldung nach BesGr A 12. Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 beantragte der Kläger festzustellen, dass der ihm seit 1. Oktober 2008 übertragene Dienst der BesGr A 13 zuzuordnen sei, ihn ab 1. Oktober 2008 nach BesGr A 13 zu besolden und die sich ab 1. Oktober 2008 ergebenden Brutto-Differenzbeträge zwischen der Besoldung nach A 12 und A 13 nachzuzahlen. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 27. Juli 2011 und Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 ab, weil der übertragene Dienst der BesGr A 12 zuzuordnen sei.
Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die hiergegen erhobene Klage unzulässig ist. Der Anspruch des Klägers kann nicht vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, bevor er nicht erfolglos den hierfür bestehenden innerkirchlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat (BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 2 C 19.12 – juris Rn. 27). Bei der auch für die Höhe der Besoldung des Klägers vorgreiflichen Frage der Zuordnung des ihm übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe handelt es sich um eine kirchendienstrechtliche Statusangelegenheit, für die Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte allenfalls subsidiär nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs und auch inhaltlich nur eingeschränkt in Frage kommt (BVerwG, B.v. 4.1.2017 – 2 B 23.16 – juris Rn. 13). Insoweit scheidet auch eine Verweisung der unzulässigen Klage an das kirchliche Verwaltungsgericht der Beklagten aus (BVerwG, U.v. 28.4.1994 – 2 C 23.92 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 23.3.1998 – 3 C 97.2767 – juris Rn. 11).
1.1.1 Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV hat jede Religionsgesellschaft das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Sie verleiht ihre Ämter ohne die Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst dabei insbesondere das Recht, die Beschäftigungsverhältnisse der Religionsgesellschaften auszugestalten, d.h. das Amt und den Status ihrer Geistlichen und Kirchenbeamten festzulegen (BVerfG, B.v. 18.9.1998 – 2 BvR 1476/94 – juris Rn. 29) sowie zu regeln, welche Kirchenämter einzurichten, wie diese zu besetzen und welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind (BVerfG, NB.v. 9.12.2008 – 2 BvR 717/08 – juris Rn. 14). Das Dienst- und Amtsrecht ihrer Geistlichen und Kirchenbeamten gehört zum Kernbereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche (BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 21.78 – juris Rn. 29; U.v. 30.10.2002 – 2 C 23.01 – juris Rn. 13). Das Selbstbestimmungsrecht bezieht sich insbesondere auf sämtliche Entscheidungen, die die Schaffung von geistlichen oder seelsorgerischen Ämtern, ihre Verteilung sowie ihre konkrete Besetzung betreffen. Diese Maßnahmen wurzeln im geistlichen Wesen der Religionsgesellschaft (BVerwG, U.v. 27.2.2014 a.a.O. Rn. 17).
Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Religionsgesellschaft ist – sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt (vgl. § 135 Satz 2 BRRG) – der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen (BVerfG, NB.v. 9.12.2008 a.a.O. Rn. 7). Wenn und soweit die Kirche die Möglichkeit geschaffen hat, dienstrechtliche Streitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit Gelegenheit besteht, die Streitigkeit innerkirchlich beizulegen, gebietet es daher die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Dienst- und Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls nicht vor der Erschöpfung des hierfür eröffneten kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden (BVerfG, B.v. 18.9.1998 a.a.O. Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.2.2014 a.a.O. Rn. 27). Der Klage fehlt andernfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BGH, U.v. 28.3.2003 – V ZR 261/02 – juris Rn. 14; BAG, B.v. 30.4.2014 – 7 ABR 30/12 – juris Rn. 21). Die ggf. nachfolgende Kontrolle durch staatliche Gerichte ist auf die Prüfung der Einhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze beschränkt (BVerfG, B.v. 27.1.2004 – 2 BvR 1978/00 – juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 4.1.2017 a.a.O.).
1.1.2 Die Beklagte hat auf Grundlage von Art. 79 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Kirchenverfassung – KVerf) vom 1. Januar 1972 in der Neufassung vom 6. Dezember 1999 (KABl 2000 S. 10), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. April 2017 (KABl S. 217), für Streitigkeiten in Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung ein kirchliches Verwaltungsgericht errichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern [Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVGG] vom 9. Dezember 1992 [KABl S. 372, ber. KABl 1993 S. 270], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2010 [KABl S. 192]). Diesem sind gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 4 KVerf, § 9 Abs. 1 Buchst. f) KVGG Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dem Pfarrdienst- (§ 78 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands [Pfarrergesetz – PfG] vom 17. Oktober 1995 in der Neufassung vom 2. November 2004 [ABl. VELKD Bd. VII S. 250, ber. S. 294, S. 325], § 105 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstverhältnisses der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland [Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG] vom 10. November 2010 [ABl. EKD S. 307, ber. 2011 S. 149, 189, 2016 S. 146], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2016 [ABl. EKD S. 325], i.V.m. § 39 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern [Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG] vom 1. April 2012 [KABl S. 137], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2015 [KABl 2016 S. 15]) sowie aus dem Kirchenbeamtenverhältnis (§ 87 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland [Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG] in der Neufassung vom 4. April 2012 [ABl. EKD S. 110, ber. S. 410 und 2016 S. 146], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2016 [ABl. EKD S. 325], i.V.m. § 23 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland [Kirchenbeamtenergänzungsgesetz – KBErgG] in der Neufassung vom 12. Juni 2007 [KABl S. 22], zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. April 2017 [KABl S. 218]) zugewiesen. Aufgrund der Verweisung auf das für Kirchenbeamte geltende Recht (§ 29 Abs. 1 DiakG a.F./§ 41 DiakG n.F. i.V.m. § 23 Abs. 1 KBErgG) ist das kirchliche Verwaltungsgericht darüber hinaus auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Diakonendienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 1 DiakG a.F., § 2 Abs. 1 Satz 1 DiakG n.F. zuständig, so dass auch diesbezüglich eine innerkirchliche Überprüfung dienstrechtlicher Entscheidungen eröffnet ist.
Zwar hat die Beklagte von der durch § 135 Satz 2 BRRG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche ihrer Bediensteten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis insoweit gemäß § 126 Abs. 1 BRRG den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu eröffnen (§ 78a Abs. 1 PfG, § 39 Abs. 2 PfDAG für Pfarrer, § 23 Abs. 2 KBErgG für Kirchenbeamte sowie § 29 Abs. 1 DiakG a.F./§ 41 DiakG n.F. i.V.m. § 23 Abs. 2 KBErgG für Diakone). Diese Rechtswegzuweisung wird als solche durch die Zuständigkeit des Kirchengerichtes der Beklagten für Rechtsstreitigkeiten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis nach § 9 KVGG nicht berührt, wie in § 11 KVGG klargestellt wird. Hiernach entscheidet das kirchliche Verwaltungsgericht der Beklagten unbeschadet seiner Zuständigkeit für Entscheidungen auf dem Gebiet des kirchlichen Dienstrechts nach § 9 KVGG nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis. Die kirchengesetzliche Zuweisung vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis an die staatlichen Verwaltungsgerichte durch § 11 KVGG umfasst aber nicht die Zuweisung der Befugnis, den Rechtsstandpunkt der Kirche hinsichtlich des Bestehens bzw. der Veränderung oder Beendigung eines kirchlichen Dienstverhältnisses zu korrigieren, auch nicht durch die Prüfung und Entscheidung als statusrechtliche Vorfrage. Vielmehr ist eine Korrektur dieses Rechtsstandpunktes allein dem Kirchengericht nach § 9 KVGG vorbehalten. Hat – wie die Beklagte – der kirchliche Gesetzgeber von der verfassungsmäßig gewährleisteten Ämterautonomie auch dadurch Gebrauch gemacht, dass er Streitigkeiten über das Bestehen sowie die Veränderung oder Beendigung eines kirchlichen Amts- oder Dienstverhältnisses dem Kirchengericht zugewiesen hat, so spricht das gegen die Annahme, er habe diese alleinige kirchengerichtliche Zuständigkeit durch eine Befugnis des staatlichen Verwaltungsgerichts, über die Statusfrage als Vorfrage einer vermögensrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden („verkappte Statusklage“), wieder einschränken wollen. Vielmehr hebt § 11 KVGG die Zuständigkeit des Kirchengerichts nach § 9 KVGG für Entscheidungen auf dem Gebiet des kirchlichen Dienstrechts als „unbeschadet“ durch die anderweitigen Rechtswegregelungen für vermögensrechtliche Ansprüche ausdrücklich hervor (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1994 a.a.O. Rn. 12). Soweit also der dienstrechtliche Status eines Geistlichen oder Kirchenbeamten als (Vor-) Frage für dessen vermögensrechtliche Ansprüche aus seinem kirchlichen Dienstverhältnis – insbesondere Besoldung und Versorgung – in Streit steht, ist diese allein durch das kirchliche Verwaltungsgericht zu beurteilen.
1.1.3 Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Frage der Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstes als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt N. zu einer Besoldungsgruppe als statusrechtliche Vorfrage für eine entsprechende höhere Besoldung durch das kirchliche Verwaltungsgericht der Beklagten zu entscheiden.
Nach den im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstes als Gefängnisseelsorger 2008 bzw. bei Antragstellung durch den Kläger 2011 geltenden Vorschriften der §§ 22 bis 28 DiakG a.F., die gemäß § 44 Abs. 2 DiakG n.F. bis zu einer kirchengesetzlichen Neuregelung in Kraft geblieben und erst nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die Versorgung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten (Kirchliches Versorgungsgesetz – KVersG) vom 4. April 2014 (KABl S. 146), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2015 (KABl 2016 S. 15), zum 1. Januar 2015 außer Kraft getreten sind, wird Diakonen Besoldung und Versorgung gewährt (§ 22 Satz 1 DiakG a.F.). Hierfür gelten die Bestimmungen für Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen entsprechend, soweit sich nicht aus dem DiakG oder der Verordnung über die Besoldung der Diakone der Rummelsberger Brüderschaft (Diakonenbesoldungsverordnung – DiakBesV) vom 2. November 1981 (KABl S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2007 (KABl S. 183, ber. S. 329), etwas anderes ergibt (§ 22 Satz 2 DiakG a.F.). Die Diakone werden der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zugeordnet (§ 23 Satz 1 DiakG a.F.). Die Zuweisung zu den Besoldungsgruppen erfolgt durch Verordnung (§ 23 Satz 2 DiakG a.F.). Dies ist mit Erlass der DiakBesV erfolgt. Diakone, denen ein Dienst übertragen ist, der in der Anlage zu § 1 DiakBesV aufgeführt ist (Regelfall), erhalten Besoldung gemäß dieser Anlage (§ 1 Abs. 1 DiakBesV). Für Diakone, deren Dienst in der Anlage zu § 1 DiakBesV nicht aufgeführt ist (Sonderfall), ist die Besoldungsgruppe auf Antrag des Rektors der Rummelsberger Brüderschaft vom Landeskirchenrat entsprechend der Verantwortung und Leistung und unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Bewertungsgrundsätze festzulegen (§ 4 Satz 1 DiakBesV); dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen sich die Verantwortung und Leistung des Diakons so außergewöhnlich vom Regelfall abhebt, dass eine Besoldung nach § 1 DiakBesV zu einem unbilligen Ergebnis führt (§ 4 Satz 2 DiakBesV). Liegen aufgrund der Sendung (§ 11 DiakG a.F.) außergewöhnliche Verhältnisse vor und führt die Besoldung nach § 1 DiakBesV zu einem unbilligen Ergebnis, so kann der Landeskirchenrat auf Antrag des Rektors der Rummelsberger Brüderschaft eine abweichende Besoldung festlegen (§ 5 DiakBesV).
Der dem Kläger übertragene Dienst als Gefängnisseelsorger bzw. als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt N. ist unstreitig nicht in der Anlage zur DiakBesV aufgeführt. Auch eine Zuordnung des Dienstes zu einer bestimmten Besoldungsgruppe anhand der abstrakten Oberbegriffe der einzelnen Besoldungsgruppen ist ohne Bewertung des Dienstes nicht möglich. Deshalb ist eine Zuordnung des Dienstes im Einzelfall vorzunehmen. Demgemäß hat die Beklagte den Dienst des Klägers als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt N. nach den Stellenbewertungsrichtlinien für Diakoninnen und Diakone 2007 bewertet und der BesGr A 12 zugeordnet. Durch die – konstitutive – Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe anhand ihres Selbstverständnisses vom seelsorgerischen Amt eines Diakons hat die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers und damit seinen dienstrechtlichen Status festgelegt. Da die Vorschriften des Kirchenrechts über die Rechtsverhältnisse der Diakone der Rummelsberger Brüderschaft ihre Grundlage in dem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Beklagten finden, ist dieser kirchendienstrechtliche Akt nicht (unmittelbar) von den staatlichen Gerichten überprüfbar. Vielmehr hat (zunächst) das kirchliche Verwaltungsgericht zu prüfen, ob diese Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstes zur BesGr A 12 nach dem kirchlichen Selbstverständnis rechtmäßig ist. Soweit der Kläger sich gegen die Zuordnung seines Dienstes zur BesGr A 12 wendet, weil er meint, dieser sei nach BesGr A 13 zu bewerten, muss er deshalb (zunächst) den innerkirchlichen Rechtsweg beschreiten, auch, soweit die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe für den darauf beruhenden Besoldungsanspruch vorgreiflich ist. Er kann insoweit nicht unter Berufung auf § 11 KVGG unmittelbar vor den staatlichen Verwaltungsgerichten auf Zahlung einer höheren Besoldung klagen („verkappte Statusklage“).
Entsprechendes gilt im Übrigen auch nach den ab 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 18 bis 23 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten, Kirchenbeamtinnen, Religionspädagogen, Religionspädagoginnen, Diakone und Diakoninnen (Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz – KBBesG) vom 3. Dezember 2013 (KABl 2014 S. 10, 12), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2015 (KABl 2016 S. 15), die nunmehr die Besoldung der Diakone regeln. Gemäß § 19 Abs. 1 KBBesG ist der den Diakonen und Diakoninnen übertragene Dienst, der bei diesen an die Stelle der Verleihung eines Amts tritt (§ 18 Abs. 1 KBBesG), nach den mit ihm verbundenen Aufgaben zu bewerten und durch Verordnung einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzuordnen.
1.2 Die vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Einwände begründen demgegenüber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
1.2.1 Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, weil sein Klageantrag in erster Linie auf eine höhere Bewertung des ihm übertragenen Dienstes als Gefängnisseelsorger gerichtet sei, dessen Verbescheidung Voraussetzung für seine auf eine entsprechende höhere Besoldung und Nachzahlung gerichteten weiteren Klageanträge sei, für den jedoch der Rechtsweg zu den staatlichen (Verwaltungs-) Gerichten nicht eröffnet sei, legt er keine ernstlichen Zweifel § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Zwar trifft es zu, dass die Klage primär nicht auf eine höhere Bewertung seines Dienstes, sondern auf die Feststellung, dass sein Dienst der BesGr A 13 zuzuordnen sei, gerichtet ist. Nach dem unter 1.1.3 Ausgeführten hängt der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Besoldung aus BesGr A 13 jedoch von einer entsprechenden Zuordnung des Dienstes zur BesGr A 13 durch die Beklagte ab, deren Zuordnungsentscheidung deshalb zunächst vom kirchlichen Verwaltungsgericht zu überprüfen ist, so dass das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt mangels vorheriger Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs als unzulässig abgewiesen hat.
Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass der von ihm mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht von einer vorherigen konstitutiven „Einstufung“ des ihm übertragenen Dienstes, sondern allein davon abhänge, ob der ihm übertragene Dienst die Merkmale der BesGr A 13 erfülle. Der Kläger legt insoweit schon nicht substantiiert dar, dass der ihm übertragene Dienst die Merkmale eines Dienstes in BesGr A 13 erfüllen würde, sondern behauptet dies nur. Die Antragsbegründung, die davon ausgeht, dass eine „Einstufung“ des dem Kläger übertragenen Dienstes in BesGr A 13 zutreffend sei, ohne dies zu begründen, genügt schon aus diesem Grund nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Darüber hinaus legt der Kläger auch nicht substantiiert dar, warum dem Besoldungsrecht der Diakone – entgegen dem unter 1.1.3 Ausgeführten – eine „Einstufungs-Automatik“ (vergleichbar der Tarifautomatik bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten) zugrunde liegt, so dass der Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe durch die Beklagte lediglich deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung zukommt. Auch dies wird von ihm lediglich behauptet, ohne dies zu begründen.
Die Tarifautomatik im Sinne des Arbeitsrechts wird durch die Zuweisung einer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ausgelöst. Dieser Tätigkeitszuweisung folgen die Ein- oder Höhergruppierung als bloße Akte der Rechtsanwendung nach. Diesen kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedürfte (BAG, U.v. 27.1.2016 – 4 AZR 468/14 – juris Rn. 22). Demgegenüber knüpft die Beamtenbesoldung nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an (BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 A 2.14 – juris Rn. 21); dies gilt auch für Kirchenbeamte (vgl. §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 1 KBG, §§ 10, 11 KBBesG). Entsprechendes gilt aber auch für die Besoldung der Diakone, die an die Übertragung eines Dienstes anknüpft. Zwar gibt es bei Diakonen keine verschiedenen Ämter, sondern nur das (kirchliche) Amt des Diakons (§ 3 DiakG a.F./§ 1 Abs. 1 DiakG n.F.). Diesen wird auch kein Statusamt im beamtenrechtlichen Sinne, sondern im Rahmen ihrer Sendung ein Dienst übertragen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 DiakG a.F./§ 19 Abs. 2 Satz 1 DiakG n.F.). Dieser ist gemäß § 23 Satz 2 DiakG a.F. (§ 19 Abs. 1 KBBesG) durch Verordnung einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, was mit Erlass der DiakBesV erfolgt ist. Die Anlage zu § 1 DiakBesV enthält allerdings nur abstrakt umschriebene Tätigkeiten, keine Tätigkeitsmerkmale, so dass die Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe in jedem Fall der Konkretisierung durch die Beklagte bedarf. Zudem sind nicht in der Anlage zu § 1 DiakBesV aufgeführte Dienste einzeln zu bewerten und einer Besoldungsgruppe zuzuordnen. Schon deshalb geht die Annahme des Klägers fehl, dass insoweit eine „Einstufungs-Automatik“ vergleichbar der Tarifautomatik vorliege. Darüber hinaus kennt auch das Diakonenrecht – ebenso wenig wie das Kirchenbeamtenrecht (§ 13 Abs. 5 KBG) – keinen „Beförderungsautomatismus“. Zwar werden Diakone nicht im beamtenrechtlichen Sinn (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KBG) befördert. Doch erhält ein Diakon, dem ein Dienst übertragen wird, der in einer Besoldungsgruppe mit einem höheren Endgrundgehalt ausgewiesen ist, die Besoldung aus dem neu übertragenen Dienst erst, wenn dies nach Beurteilung und Dienstzeit gerechtfertigt ist, andernfalls erfolgt die Besoldung aus der bisherigen bzw. der nächsthöheren Besoldungsgruppe (§ 1 Abs. 2 DiakBesV). Dies zeigt, dass gerade keine „Einstufungs-Automatik“ existiert. Daran ändert auch nichts, dass nach Ansicht des Klägers die Beförderungsrichtlinien für Beamte der Beklagten, die Beförderungszeiten nach Beurteilung und Dienstzeit festlegen, trotz der Verweisung auf das für Kirchenbeamte geltende Recht in § 29 Abs. 1 DiakG a.F. bzw. § 41 DiakG n.F. hierauf keine Anwendung finden sollen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 DiakG a.F. Danach erhält ein Diakon, der in einen anderen Dienst, für den ein geringeres Endgrundgehalt vorgesehen ist, übertritt, übernommen oder versetzt wird, aus Gründen der Besitzstandswahrung zu seinen Bezügen aus dem neuen Amt eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zu seinen bisherigen Bezügen. Dies setzt jedoch – ebenso wie bei Übertragung eines höher bewerteten Dienstes – voraus, dass der betreffende Dienst einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet wird. Die Gewährung einer Ausgleichszulage trotz Übertragung eines niedriger bewerteten Dienstes spricht im Übrigen gerade gegen die behauptete „Einstufungs-Automatik“.
Jedenfalls ist der streitgegenständliche Dienst des Klägers als Gefängnisseelsorger in der Justizvollzugsanstalt N., der auch nach Auffassung des Klägers nicht von den in der Anlage zu § 1 DiakBesV aufgeführten Diensten umfasst ist, entsprechend der Verantwortung und Leistung und unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 1 DiakBesV enthaltenen Bewertungsgrundsätze einer Besoldungsgruppe zuzuordnen. Dies setzt jedoch auch nach Ansicht des Klägers voraus, dass die Beklagte eine konkrete Bewertung des übertragenen Dienstes vornimmt, was vorliegend anhand der Stellenbewertung vom 5. August 2012 geschehen ist. Warum diese Zuordnung des ihm übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe nur deklaratorische und nicht – wie die Zuweisung eines statusrechtlichen Amtes – konstitutive Bedeutung für den Besoldungsanspruch des Klägers haben sollte, legt dieser nicht substantiiert dar. Die rechtliche Bewertung eines Dienstes, d.h. seine Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des kirchlichen Besoldungs- und Haushaltsrechts durch die Beklagte im Rahmen der Organisationshoheit. Sofern – wie hier – keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung eines Dienstes. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Besoldungsrecht und in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung der Beklagten überlassen (vgl. im staatlichen Bereich BayVGH, B.v. 16.9.2014 – 3 ZB 13.246 – juris Rn. 11). Wenn der Kläger insoweit ausführt, dass es maßgeblich auf die richtige Zuordnung des ihm übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe ankomme, ist dies zutreffend. Allerdings ist diese durch die Beklagte vorgenommene Zuordnung entgegen seiner Ansicht nicht durch das staatliche, sondern durch das kirchliche Verwaltungsgericht zu überprüfen.
1.2.2 Soweit der Kläger weiter rügt, dass selbst für den Fall, dass die „Einstufung“ gesondert von der Beklagten zu verbescheiden wäre, dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den vorliegenden Rechtsstreit nicht zu einem Streit über das Statusrecht machen würde, weil insoweit nicht das Statusrecht, sondern das Statusfolgenrecht in Streit stehe, und auch keine statusrechtliche Vorfrage, sondern allein der vermögensrechtliche Anspruch auf zutreffende Besoldung zu klären sei, legt er damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Zwar trifft es zu, dass vorliegend der kirchenrechtliche Status des Klägers als Diakon i.S.d. § 3 DiakG a.F./§ 1 Abs. 1 DiakG n.F. als solches nicht streitig ist. Auch geht es im vorliegenden Verfahren unstreitig nicht um das Bestehen bzw. die Begründung oder Beendigung des Diakonendienstverhältnisses des Klägers. Es steht vielmehr in Streit, ob die Zuordnung des Dienstes des Klägers als Gefängnisseelsorger in der Justizvollzugsanstalt N., der bis zur Übertragung dieses Dienstes nach BesGr A 11 besoldet wurde, zur BesGr A 12 zutreffend ist. Bei dieser Zuordnung handelt es sich – wie unter 1.1.3 ausgeführt – um einen konstitutiven Akt, durch den die Beklagte den dienstrechtlichen Status des Klägers neu festgelegt hat. Insoweit ist unerheblich, dass es sich hierbei nicht um die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Beförderung, § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG), sondern um die Übertragung eines anderen, einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten Dienstes handelt, zumal es kirchenrechtlich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KBG, der über § 29 Abs. 1 DiakG a.F./§ 41 DiakG n.F. auch auf das Diakonendienstverhältnis Anwendung findet, einer Beförderung gleichsteht, wenn ohne Änderung der Amtsbezeichnung und ohne Übertragung eines anderen Amts ein anderer Dienst übertragen wird.
Deshalb handelt es sich entgegen der unbelegten Behauptung des Klägers auch nicht um eine reine vermögensrechtliche Besoldungsstreitigkeit, in der ausschließlich das Statusfolgenrecht in Streit stünde, sondern um eine „verkappte Statusklage“, weil die Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe als statusrechtliche Vorfrage für die Höhe der Besoldung und für eine Nachzahlung in entsprechender Höhe in Streit steht. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger vorliegend – entsprechend der „Eingruppierungsfeststellungsklage“ im Tarifrecht (vgl. BAG, U.v. 27.8.2003 – 4 AZR 519/02 – juris Rn. 17) – „Einstufungsfeststellungsklage“ erhoben hat. Durch die Erhebung einer solchen, dem Beamtenrecht schon mangels „Einstufungs-Automatik“ wesensfremden Klage kann der Kläger nicht das dargelegte Verfahren der Diakonenbesoldung in Frage stellen.
Über die für die Höhe der Besoldung und für einen etwaigen entsprechenden (Nach-) Zahlungsanspruch samt Zinsen vorgreifliche zutreffende Zuordnung des Dienstes des Klägers zu einer Besoldungsgruppe haben daher zunächst die Kirchengerichte zu entscheiden. Die Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe stellt eine genuin innerkirchliche Statusangelegenheit dar, hinsichtlich der Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte nur subsidiär nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs und inhaltlich eingeschränkt in Betracht kommt. Diese Frage berührt die kirchliche Ämterhoheit i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV, weil das theologische Selbstverständnis sowie das geistliche Amtsverständnis der Beklagten im Hinblick auf das seelsorgerische Amt eines Diakons inmitten stehen. Die hieraus resultierende Höhe der Besoldung und des Besoldungsanspruchs ist die bloße Folge der Zuordnung eines Dienstes zu einer Besoldungsgruppe.
Dem steht nicht entgegen, dass das kirchliche Verwaltungsgericht der Beklagten nach § 11 KVGG nicht über vermögensrechtliche (d.h. auch besoldungsrechtliche) Ansprüche aus dem Diakonendienstverhältnis entscheidet. Da die Beklagte insoweit von der verfassungsmäßig gewährleisteten Ämterautonomie Gebrauch gemacht hat, als sie Streitigkeiten über das Bestehen sowie die Veränderung oder Beendigung eines Diakonendienstverhältnis dem kirchlichen Verwaltungsgericht zugewiesen hat, kann diese kirchengerichtliche Zuständigkeit durch eine Befugnis des staatlichen Verwaltungsgerichts, über die Statusfrage als Vorfrage einer vermögensrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden, nicht eingeschränkt werden. Der Kläger bleibt insoweit entgegen seiner Behauptung auch nicht rechtsschutzlos, da er zunächst den hierfür eröffneten kirchlichen Rechtsweg beschreiten kann. Dies ist ihm auch zumutbar. Dass die staatlichen Verwaltungsgerichte aufgrund der Zuweisung statusrechtlicher, für den Besoldungsanspruch vorgreiflicher Vorfragen an die kirchlichen Verwaltungsgerichte insoweit nicht direkt angerufen werden können und allenfalls nachwirkend über den Besoldungsanspruch entscheiden, ergibt sich aus der Natur der Sache. Dadurch wird der ggf. nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs mögliche Rechtsschutz durch staatliche Verwaltungsgerichte auch nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Diesen obliegt ggf. auch die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der konkreten Zahlung der Besoldung (z.B. ob der Besoldungsanspruch verjährt ist). Darin erschöpft sich im Übrigen auch der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 KVerf, wonach die Zuständigkeit staatlicher Gerichte durch den kirchlichen Rechtsschutz nicht berührt wird.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Insoweit fehlt es bereits an der Formulierung einer entscheidungserheblichen, konkret klärungsbedürftigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag wiederholt und vertieft der Kläger nur seine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass wegen kirchendienstrechtlicher Statusangelegenheiten Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte allenfalls subsidiär nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs und inhaltlich nur eingeschränkt in Frage kommt (BVerfG, B.v. 18.9.1998 – 2 BvR 1476/94 – juris Rn. 30; NB.v. 9.12.2008 – 2 BvR 717/08 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 2 C 19.12 – juris Rn. 27; B.v. 4.1.2017 – 2 B 23.16 – juris Rn. 13; BGH, U.v. 28.3.2003 – V ZR 261/02 – juris Rn. 14; BAG, B.v. 30.4.2014 – 7 ABR 30/12 – juris Rn. 21). Dies gilt auch für sog. „verkappte Statusklagen“ (BVerwG, U.v. 28.4.1994 – 2 C 23.92 – juris Rn. 12).
3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Solche ergeben sich nicht daraus, dass es – nach Auffassung des Klägers – bei der Zuordnung des ihm konkret übertragenen Dienstes zu einer Besoldungsgruppe um mit der Eingruppierung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vergleichbare Fragen geht. Diese unzutreffende Rechtsbehauptung beinhaltet keine Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären ließen. Entsprechendes gilt für die Auslegung des kirchlichen Rechts der Diakone.
4. Wegen angeblicher Divergenz ist die Berufung schon deshalb nicht zuzulassen, weil der Kläger eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt hat. Der Kläger hat insoweit keinen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das Urteil stützt und der von den von ihm zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.10.2002 – 2 C 23.01; U.v. 28.4.1994 – 2 C 23.92) abweichen würde. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Klageabweisung auf diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Dieses ist darin davon ausgegangen, dass statusrechtliche Vorfragen des innerkirchlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses nicht der Beurteilung der staatlichen Verwaltungsgerichte unterliegen, auch wenn es sich um eine „verkappte Statusklage“ handelt, bei der besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Fragen von der Klärung des Status des Kirchenbeamten abhängen.
5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der ihm seit 1. Oktober 2008 übertragene Dienst der BesGr A 13 zuzuordnen ist, sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 2008 Besoldung nach BesGr A 13 zu bezahlen und die sich ab 1. Oktober 2008 ergebenden Brutto-Nachzahlungsbeträge zwischen der BesGr A 12 und A 13 zu bezahlen sowie ab dem jeweiligen Fälligkeitsmonat, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Er hat hierzu allerdings keine Jahresbeträge angegeben, so dass der Wert des Streitgegenstands nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 GKG, sondern nach § 42 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen ist. Die hiernach maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger bemisst der Senat nach seinem Ermessen entsprechend dem für eine sog. „Eingruppierungsfeststellungsklage“ im Arbeitsrecht (vgl. BAG, B.v. 23.8.1999 – 4 AZR 686/98 – juris Rn. 26) gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG zugrunde zu legenden Streitwert pauschalierend mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung nach A 12 und A 13, da der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen höher ist. Dies entspricht dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Klägers, da er aufgrund der von ihm behaupteten „Einstufungs-Automatik“ eine sog. „Einstufungsfeststellungsklage“ erhoben hat. Dabei ist die Klage auf Verpflichtung zur (Nach-) Zahlung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Zinsen werden nicht hinzugerechnet (§ 43 Abs. 1 GKG). Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber lediglich den sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- € festgesetzt, weil allein die Frage des zulässigen Rechtswegs in Streit stehe. Dabei hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf die Entscheidung über sein Feststellungs- und Zahlungsbegehren gerichtet war. Demgemäß war auch die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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