Arbeitsrecht

Kausalität zwischen Dienstunfall und weiteren Körperschäden

Aktenzeichen  AN 1 K 18.00867

Datum:
21.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28311
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 45

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamts für Finanzen – Dienststelle … – Bezügestelle Dienstunfall – vom 5. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 5. April 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat aufgrund ihres Antrages vom 17. November 2016 keinen Anspruch auf Anerkennung von Körperschäden in Form von chronischen Kopfschmerzen, cervicogenen Kopfschmerzen, cervicogener getriggerter Migräne, medikamentenindizierten Kopfschmerzen, tendomyotischem HWS-Syndrom, rezidivierender Lumbalgie mit ISG-Irritation und linkskonvexer Lumbalskoliose als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 28. November 2013, da die Voraussetzungen der Art. 45 ff. BayBeamtVG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorge setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalles im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG voraus. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Dass die Klägerin am 28. November 2013 einen Dienstunfall in Gestalt eines Wegeunfalles im Sinne des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG erlitten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da dieses Ereignis mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 bereits als Dienstunfall anerkannt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich strittig, ob dieses Ereignis als (zumindest) wesentliche Ursache kausal im Rechtssinn für die nunmehr geltend gemachten Gesundheitsschäden ist.
Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – juris Rn. 9). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (BVerwG, B.v. 7.5.1999 – 2 B 117.98 – juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (BayVGH, U.v. 28.11.2018 – 3 B 16.1262 – juris Rn. 18; B.v. 30.1.2018 – 3 ZB 15.148 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Die kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und weiterem Körperschaden muss zur Überzeugung des Gerichts vorliegen. Dies gilt auch für die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung von Unfallfolgen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast für seine Behauptung, die behauptete Schädigungsfolge sei wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (BayVGH, U.v. 28.11.2018 – 3 B 16.1262 – juris Rn. 19 mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris Rn. 8 und BayVGH, U.v. 13.6.2018 – 3 B 14.802 – juris Rn. 29). Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, dass die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Dienstunfallrecht als ausreichend angesehen werden kann (BayVGH, U.v. 28.11.2018 – 3 B 16.1262 – juris Rn. 19 mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 2 C 17.81 – juris Rn. 18).
2. Die Klägerin konnte nicht den Nachweis dafür erbringen, dass die geltend gemachten Schäden wesentliche Folge des Dienstunfalles vom 28. November 2013 sind. Zwischen den geltend gemachten Körperschäden in Form von chronischen Kopfschmerzen, cervicogenen Kopfschmerzen, cervicogener getriggerter Migräne, medikamentenindizierter Kopfschmerzen, tendomyotischem HWS-Syndrom, rezidivierender Lumbalgie mit ISG-Irritation sowie linkskonvexer Lumbalskoliose und dem Dienstunfallereignis besteht nicht der notwendige Kausalzusammenhang.
a) Dies steht nach Überzeugung der Kammer fest aufgrund des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Herrn Dr. med. … vom 17. April 2017 und des unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens von Herrn Dr. med. … vom 12. September 2017.
Der Berücksichtigung dieser Gutachten steht nicht entgegen, dass die Gutachten bereits durch die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt worden sind. Für das Gericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, die die Einholung weiterer Gutachten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erforderlich gemacht hätten.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch die Entscheidung darüber, ob ein – weiteres – Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, B.v. 16.5.2018 – 2 B 12/18 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 14 ZB 11.2115 – juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Soweit die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Befunde auf Gesundheitsschäden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hindeuten, schließt das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Herrn Dr. med. … vom 17. April 2017 diese überzeugend als dienstunfallbedingt aus. So führt Herr Dr. med. … aus, dass im Rahmen einer unfallbedingten Kausalitätskette eine Unfallfolge einen unfallbedingten Gesundheitserstschaden auf neurologischem Fachgebiet voraussetze, ein entsprechender Erstschaden aber in den in den Akten befindlichen Behandlungsberichten nicht dokumentiert sei. Dabei setzt er sich mit den von Herrn Dr. med. … getroffenen Feststellungen in dessen Befundberichten vom 2. März 2016 und 2. September 2016 auseinander und stellt fest, dass aufgrund des Erfordernisses eines dokumentierten Gesundheitserstschadens auf neurologischem Fachgebiet die Ausführungen in den genannten Schreiben aus klinisch-neurologischer Sicht nicht schlüssig nachzuvollziehen seien. Mangels Gesundheitserstschadens auf neurologischem Fachgebiet müssten die von Herrn Dr. med. … genannten Diagnosen auch nach der Rechtslehre der wesentlichen Bedingung allesamt als unfallunabhängig behandelt werden, wobei die Frage eines cervicogenen, d.h. gewebs- oder muskulärbedingten Kopfschmerzes unfallchirurgisch-orthopädisch beurteilt werden müsse. Der Gutachten schließt desweiteren eine Armplexusneuropathie, für die sich weder anamnestisch noch klinisch-neurologisch objektivierbare Zeichen fänden, aus und stellt als unfallunabhängige Erkrankung eine klassische Migräne mit visuellen Auren und darüber hinaus eine unfallunabhängige Spannungskopfschmerzkomponente fest. Ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz sei nicht festzustellen, da die Triptane zur Migränebehandlung erst seit kurzem verordnet seien. Insgesamt seien unfallbedingte Störungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet derzeit nicht festzustellen.
Für das Gericht ergeben sich bezüglich des Gutachtens des Herrn Dr. med. … weder Hinweise auf grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche noch darauf, dass das Gutachten von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Insoweit trug der Bevollmächtigte der Klägerin in seinen Schriftsätzen im Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht einmal andeutungsweise Aspekte vor, die Zweifel an dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten hervorrufen könnten. Der allein vorgelegte osteopathische Bericht des Herrn … … vom 10. Juli 2018 betrifft – losgelöst von der Frage, ob dieser überhaupt geeignet ist, Zweifel an einem medizinischen Gutachten hervorzurufen – ausschließlich orthopädische Fragestellungen.
c) Aber auch hinsichtlich der unfallchirurgisch-orthopädischen Gesundheitsschäden ist nach Überzeugung des Gerichts ein Kausalzusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall vom 28. November 2013 ausgeschlossen. Das Gericht erachtet das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten des Herrn Dr. med. … vom 12. September 2017 als ausreichende Grundlage zur Bildung der erforderlichen gerichtlichen Überzeugung.
aa) Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hinwies, dass das Gutachten sowohl die Unterschrift des Herrn Dr. med. … als auch die Unterschrift des Herrn Dr. med. … trage, sodass eine nicht ordnungsgemäße Gutachtenserstellung vorliege, da ausschließlich Herr Dr. med. … vom Beklagten mit der Gutachtenserstellung beauftragt worden sei, schließt sich die Kammer dieser Einschätzung nicht an. Dass neben Herrn Dr. med. … auch Herr Dr. med. … das Gutachten abgezeichnet hat, steht der Erstellung des Gutachtens im Rahmen des Gutachtensauftrages durch den Beklagten vom 10. Mai 2017 nicht entgegen. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Delegation der Begutachtung an Herrn Dr. med. … Die Klägerin bestätigte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung, dass die Begutachtung ausschließlich durch Herrn Dr. med. … durchgeführt worden sei. Entsprechend kann auch nur Herr Dr. med. … das Gutachten erstellt haben, worauf letztlich auch die Abfassung in der Ich-Form hindeutet. Die Abzeichnung durch Herrn Dr. med. … stellt aus Sicht der entscheidenden Kammer eine Art Qualitätssicherung im 4-Augen-Prinzip dar, die gewährleistet, dass keine offensichtlichen Mängel im Gutachten enthalten sind.
bb) Auch die Feststellung des Bevollmächtigten, dass hinsichtlich der Genese der Kopfschmerzen das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. … vom 17. April 2017 auf das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten von Dr. med. … vom 12. September 2017 und umgekehrt das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten von Dr. med. … auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. … verweist, legt nach Auffassung der entscheidenden Kammer das Erfordernis der Einholung weiterer Gutachten nicht nahe.
Die beiden Gutachten wurden jeweils durch Fachärzte unterschiedlicher Fachrichtungen erstellt. Insoweit drängt es sich auf, dass sich die Gutachter hinsichtlich der durch die Klägerin geltend gemachten Körperschäden im Rahmen ihrer jeweiligen Fachrichtung äußern. Entsprechend nachvollziehbar ist es demnach, dass Herr Dr. med. … hinsichtlich cervicogener Kopfschmerzen, also Kopfschmerzen mit Ursprung in den knöchernen Strukturen oder im Weichteilgewebe der Halswirbelsäule (https://deximed.de/home/b/neurologie/patienteninformationen /kopfschmerzen/zervikogener-kopfschmerz/#:~:text=Bei%20zervikogenen%20Kopfschmerzen %20handelt%20es,%2C%20der%20Hals%2C%20Nacken).), auf eine unfallchirurgisch-orthopädische Begutachtung verweist, Herr Dr. med. … hinsichtlich einer Ursache der Kopfschmerzen im neurologisch-psychiatrische Bereich (vorliegend klassische Migräne mit visuellen Auren, Spannungskopfschmerzen, medikamenteninduzierter Kopfschmerz) auf das ihm zum Zeitpunkt der Begutachten bereits vorliegende Gutachten des Herrn Dr. med. … verweist, das diese Gesundheitsschäden bereits als unfallunabhängig bewertet hat. Insbesondere aufgrund der dieser Verweisung folgenden Ausführungen im Gutachten des Herrn Dr. med. … zu cervicogenen Kopfschmerzen bzw. cervicogen getriggerter Migräne wird ausreichend deutlich, dass sich der Gutachter trotz der pauschal klingenden Verweisung auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten mit den Ursachen für die geltend gemachten Körperschäden innerhalb seines Fachgebietes auseinandergesetzt hat.
cc) Zweifel an dem Gutachten ergeben sich auch nicht aufgrund des durch den Bevollmächtigten der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten osteopathischen Berichts des Herrn … … Der Bericht stellt Vermutungen auf („… lässt vermuten…“) und legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb ein Zusammenhang zwischen dem anerkannten Dienstunfall vom 28. November 2013 und den geltend gemachten Körperschäden angenommen wird. Eine Auseinandersetzung mit den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich der erforderlichen Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden fehlt vollständig. Die Erläuterung hinsichtlich des angenommenen Zusammenhangs „Funktioniert ein Bereich im Körper nicht, muss ein anderer Bereich diese Aufgabe übernehmen, was auf kurz oder lang zu einer Überlastung dieses Bereichs führt“ lässt insoweit keine fundierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden Sachverständigengutachten erkennen.
Soweit der die Klägerin behandelte Orthopäde, Herr Dr. med. …, mit Attest vom 9. Mai 2019 den im osteopathischen Bericht getroffenen Feststellungen zustimmt, setzt er sich kommentarlos zu seiner früheren Aussage im Bericht an das Landesamt für Finanzen – Dienststelle … – vom 2. Dezember 2016, dass die Veränderungen an Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule nicht auf das Unfallgeschehen vom 28. November 2011 zurückzuführen sind, in Widerspruch.
dd) Für die Kammer steht aufgrund der Ausführungen im unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten fest, dass die geltend gemachten Körperschäden nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den anerkannten Dienstunfall zurückzuführen sind.
Hinsichtlich der cervicogenen Kopfschmerzen wird aus dem Gutachten deutlich, dass der Gutachter bereits das Vorliegen cervicogener Kopfschmerzen stark anzweifelt, aber selbst bei Annahme des Vorliegens cervicogener Kopfschmerzen diese aufgrund des nachgewiesenen Erstköperschadens am rechten Oberarmkopf nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückführen kann, da eine Verletzung der Halswirbelsäule als Erstkörperschaden aufgrund des Unfalles nicht gesichert ist. In Betracht käme insoweit nur ein Zusammenhang cervicogener Kopfschmerzen mit nicht unfallbedingten Symptomen im Bereich der Halswirbelsäule.
Der Gutachter schließt hinsichtlich der Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule (tendomyotischem HWS-Syndrom, rezidivierender Lumbalgie mit ISG-Irritation, linkskonvexer Lumbalskoliose) einen Zusammenhang mit dem Dienstunfall aus und stellt im Einklang mit den behandelnden Orthopäden der Klägerin, Herrn Dr. med. … und Herrn Dr. med …, im Attest vom 2. Dezember 2016 fest, dass Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule nicht auf das Unfallgeschehen vom 28. November 2013 zurückzuführen sind bzw. die Beschwerden erklärende Verschleißerscheinungen zu erkennen sind. Für diese Feststellungen lagen dem Gutachter entsprechend der Auflistung im Gutachten auch alle vorhandenen Unterlagen vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vortrug, dass der Gutachter nicht ausreichend mögliche Auswirkungen der durch den Dienstunfall verursachten Veränderungen im Muskulus trapezius berücksichtigt habe, ist festzustellen, dass Herr Dr. med … ausdrücklich im Gutachten darauf hinweist, dass Verspannungen der schulterumgreifenden Muskulatur und auch im Übergang zur Nackenmuskulatur mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis zurückzuführen sind. Gleichzeitig schließt er unfallbedingte cervicogene Kopfschmerzen aus, sodass ausreichend deutlich wird, dass die Veränderungen im Muskulus trapezius nicht als Ursache für die cervicogenen Kopfschmerzen herangezogen werden können.
3. Mangels Anerkennungsfähigkeit der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolge konnte der Beklagte die Anträge der Klägerin vom 12. Juli 2017 und 23. August 2017 auf Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge ablehnen und die vorläufig geleisteten Zahlungen in Höhe von 159,00 EUR gemäß Art. 7 Abs. 2 BeamtVG zurückfordern. Bei der Entscheidung über die Rückforderung hat der Beklagte berücksichtigt, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Eine Billigkeitsentscheidung ist dabei notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (BayVGH, B.v. 31.1.2014 – 3 CS 13.2484 – juris Rn. 35). Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Bescheides vom 5. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2018 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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