Arbeitsrecht

Kein Insolvenzgeld mangels Nachweises eines Beschäftigungsverhältnisses

Aktenzeichen  L 10 AL 15/15

Datum:
27.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 68632
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III SGB III §§ 183 I 1, 24
SGB IV SGB IV § 7
BGB §§ 117, 181, 613a

 

Leitsatz

1. Kein Insolvenzgeld mangels Nachweises eines Beschäftigungsverhältnisses. (amtlicher Leitsatz)
2 Ein Anspruch auf Insolvenzgeld setzt voraus, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestanden haben. (red. LS Dunja Barkow von Creytz)
3 Nach dem in den Verfahren vor den Sozialgerichten geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder der Umstand, dass sich eine Tatsache nicht feststellen lässt, von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein materielles Recht herleiten will.  (red. LS Dunja Barkow von Creytz)

Verfahrensgang

S 7 AL 66/11 2014-12-08 GeB SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 08.12.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Insolvenzgeld besteht nicht.
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) idF des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) setzt ein Anspruch auf Insolvenzgeld voraus, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Nr. 1), bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nr. 2) oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Nr. 3), (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestanden hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei der P-GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt und in diesem Zusammenhang die Zahlung von Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis ausgeblieben war. Mit den Regelungen über die Zahlung von Insolvenzgeld sollen lediglich Ansprüche von Arbeitnehmern geschützt, wobei dieser Begriff weder arbeitsrechtlich noch sozialrechtlich gesetzlich definiert wird. Unabhängig davon, dass der Arbeitnehmerbegriff insoweit arbeitsrechtlich vorgeprägt ist, ist für das Insolvenzgeldrecht nicht auf das Arbeitsrecht Bezug zu nehmen, sondern auf den auch sonst vom SGB III verwendeten allgemeinen (sozialrechtlichen) Begriff des Arbeitnehmers (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1982 – 10 RAr 10/81; Urteil des Senats vom 06.08.2014 – L 10 AL 50/14). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 25 SGB III, wobei der Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) richtet. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann allerdings besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1982 – a. a. O. m. w. N.). Es darf aber nicht vollständig entfallen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dabei ist die arbeitsvertragliche Gestaltung im Zweifelsfalle unerheblich, denn maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, sofern diese von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 34/00 R). Rechtlich relevant sind in diesem Zusammenhang die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall bei wertender Betrachtung die Qualifizierung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung erlauben. Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R; Urteil vom 29.09.2011 – B 12 R 17/09 R; insgesamt auch Urteil des Senats vom 06.08.2014 – L 10 AL 50/14).
In den Verfahren vor den Sozialgerichten gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast. Hiernach sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder der Umstand, dass sich eine Tatsache nicht feststellen lässt, von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein materielles Recht herleiten will (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.1957 – 10 RV 945/55; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 103 Rn. 19a m. w. N.). Dies ist vorliegend der Kläger, der behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitnehmer in einem wirksamen Beschäftigungsverhältnis mit der P-GmbH gestanden zu haben. Die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast) greifen ein, wenn der Tatrichter keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung gewinnen kann („non liquet“), und sie bestimmen, zu wessen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht (BSG, Urteil vom 24.11.2010 – B 11 AL 35/009 R). Die objektive Beweislast kennzeichnet hierbei das Risiko, wegen des fehlenden Nachweises einer rechtlich erheblichen Tatsache in einem Prozess zu unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1992 – 7 RAr 38/92). Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast ist allerdings erst zu treffen, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und sich das Gericht dennoch keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung bilden kann, d. h. wenn es nach eingehender Erforschung des Sachverhalts und sorgfältiger Würdigung der erhobenen Beweise nicht gelingt, eine in tatsächlicher Hinsicht bestehende Ungewissheit zu beseitigen (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 08.09.2010 – B 11 AL 4/09 R; Urteil des Senats vom 06.08.2014 – L 10 AL 50/14).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sowie aller relevanter und erreichbarer Erkenntnisquellen gibt es nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast keine hinreichenden Belege dafür, dass der Kläger als Arbeitnehmer für die P-GmbH tätig war.
So ist schon fraglich, ob die aufschiebende Bedingung, unter der der Anstellungsvertrag gestanden hat, eingetreten ist. Der Kläger hat zwar im Erörterungstermin behauptet, Ende 2009 sei eine Befreiung von der selbstschuldnerischen Bürgschaft gegenüber der B.-Bank GmbH erfolgt, Nachweise dafür hat er jedoch nicht vorgelegt. Die Vertragspartner haben alleine schriftlich erklärt, der Eintritt der aufschiebenden Bedingung werde als gegeben angesehen (Schreiben der A. vom 10.11.2009), dies allein überzeugt aber nicht. So wurde nur wenige Tage später eine Ergänzung des Unternehmenskaufvertrages vom 29.10.2008 vorgenommen (Notarvertrag vom 19.11.2009) vorgenommen, wonach die Bedingung der Befreiung von der Bürgschaft aufgehoben worden ist. Dessen hätte es aber nicht bedurft, wenn – wie im Schreiben vom 10.11.2009 behauptet – die Bedingung, also die Bürgschaftsbefreiung, schon eingetreten gewesen wäre.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, die Erklärung vom 10.11.2009 oder die Ergänzung des Unternehmenskaufvertrages vom 19.11.2009 hätte zum Bedingungseintritt für den Anstellungsvertrag geführt, ist nicht erkennbar, dass der Anstellungsvertrag tatsächlich in Vollzug gesetzt worden ist.
Nach § 24 Abs. 2 SGB III beginnt das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis iSv § 7 Abs. 4 SGB IV liegt regelmäßig vor, wenn die entgeltliche Arbeit aufgrund eines wirksamen Arbeitsertrages erbracht wird; allerdings steht auch eine zivilrechtliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, das der Arbeitsleistung zugrunde liegt, nicht entgegen (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 12/2014, § 25 Rn. 43f). Unerheblich für das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnis ist es demnach, ob allein ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1994 – 12 RK 7/93; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 0/2012; § 24 Rn. 9); maßgeblich sind demnach alleine die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.1993 – GS 1/73; Urteil vom 28.09.1993 – 11 RAr 69/92; Schlegel a. a. O. Rn. 56).
Für den Beginn ist regelmäßig die tatsächliche Aufnahme der Arbeit erforderlich, wobei lediglich in besonderen Ausnahmefällen ein Beginn selbst dann angenommen werden kann, wenn es zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung nicht kommt und/oder kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 7/04 R). Somit kann ein Versicherungspflichtverhältnis beispielsweise auch angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme erleidet (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.1967 – 3 RK 17/65) oder er fristgerecht durch den Arbeitgeber vor Dienstantritt gekündigt und bis zum Wirksamwerden der Kündigung freigestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.1973 – 12 RK 15/72). Entscheidend bleibt aber, dass das Arbeitsverhältnis begründet wird, der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist und er dem Direktionsrecht des Arbeitgebers untersteht (vgl. BSG a. a. O.; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 10/2012; § 24 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind in den genannten Fällen gegeben, da sich dort der Arbeitnehmer bereits dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen hatte. Nicht entscheidend ist dagegen allein der arbeitsvertragliche Beginn (Timme a. a. O. Rn. 8; so auch insgesamt Urteil des Senates vom 22.04.2015 – L 10 AL 365/13).
Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend der Kläger tatsächlich Tätigkeiten für die P-GmbH erledigt hat. So hat er selbst vorgebracht, nach seinem Aufenthalt in der Klinik für Manuelle Therapie vom 23.11.2009 bis 12.12.2009 arbeitsunfähig gewesen zu sein und auch entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen hätten. Gleichwohl will er aber einige Stunden gearbeitet haben. Dies erscheint nicht glaubhaft, denn schon generell hat der Kläger keine Nachweise für eine Tätigkeit im Auftrag der P-GmbH ab dem angeblichen Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2009 erbracht. Die Bestätigung der T-GmbH vom 26.07.2011 bezieht sich unkonkret auf das Jahr 2009, in dem der Kläger als Vertreter der P-GmbH mehrere Verkaufsgespräche geführt haben soll und ihr bei einer mehrstündigen Präsentation verschiedene Möglichkeiten einer Online-Anbindung vorgestellt worden seien. Es spricht viel dafür, dass dies schon vor dem 30.11.2009 erfolgt ist, da auch die durch den Steuerberater der Kanzlei W. und K. mit Schreiben vom 16.09.2011 bescheinigte Kontaktherstellung bereits in den Jahren 2008 bis 2009 stattgefunden haben soll. Ebenso unkonkret bleibt der Zeitpunkt der Herstellung des Kontaktes zu TD. Im Übrigen ist es genauso gut möglich, dass diese Tätigkeiten für die P-AG oder die B-GmbH ausgeführt worden sind. Diesbezüglich hat der Kläger selbst angeführt, er habe auch ein Interesse am Wohlergehen der P-AG gehabt, da er von dieser Aktien für seine Unternehmensanteile erhalten hatte. Für die B-GmbH war der Kläger bis November 2009 tätig. Er hat auch angegeben, für diese weiterhin Fahrzeugverkäufe abgewickelt sowie mit ihr in Kontakt gestanden zu haben. Dies hat er sowohl im vorliegenden Berufungsverfahren angedeutet, als auch ausdrücklich in Bezug auf den Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2010 gegenüber dem Landgericht A-Stadt im Verfahren ausgeführt. Eine Tätigkeit für die B-GmbH kann aber nicht zur Begründung einer Arbeitnehmereigenschaft bei der P-GmbH führen, auch wenn es sich um Schwesterngesellschaften handeln sollte.
Auch die Zahlung eines Gehaltes durch die P-GmbH ist nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger Lohnabrechnungen für Januar bis März 2010 vorgelegt hat, wurde diese allesamt von der B-GmbH mit Eintrittsdatum 2003 ausgestellt. Entsprechende Lohnzahlungen musste der Kläger auch an diese wieder zurückzahlen. Die P-GmbH selbst hat keine Lohnzahlungen geleistet und wäre im Übrigen nach Angaben des Insolvenzverwalters auch von Anfang an dazu nicht in der Lage gewesen.
Eine Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses bei der P-GmbH wurde auch nicht positiv festgestellt. Soweit der Kläger auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 25.07.2008 verweist, bezog sich dieser nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis mit der P-GmbH. Nach den Prüfbescheiden vom 20.10.2010 und 08.09.2011 wurde vielmehr für die Zeit vom 05.07.2006 bis 23.06.2010 kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zur P-GmbH festgestellt, wenngleich offen ist, ob bei dieser Beurteilung der Anstellungsvertrag vom 29.10.2008 vorgelegen hat. Eine positive Feststellung liegt jedenfalls nicht vor. Im Übrigen hat die E. in ihrem Prüfbericht auch festgehalten, dass keine Arbeiten ausgeführt worden sind. Auch die Krankenkasse ist bislang davon ausgegangen, dass ein Versicherungspflichtverhältnis nicht vorgelegen hat, denn sie hat den Kläger familienversichert.
Der Insolvenzverwalter der P-GmbH ist ebenfalls der Auffassung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden hat. Dabei ist es unerheblich, wenn er vorsorglich eine Kündigung ausgesprochen hat. Sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber dem Insolvenzgericht hat er dargelegt, es sei von einem Scheingeschäft im Hinblick auf den Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der P-GmbH auszugehen.
Schließlich bleiben auch Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers unter Berücksichtigung des Anstellungsvertrages. So ist das Tätigkeitsfeld des Klägers, der zudem auch nach eigenen Angaben nie in den Betriebsräumen der P-GmbH gewesen sein will, nur vage umrissen. Nicht gänzlich ausgeräumt werden konnte auch der Verdacht des Insolvenzverwalters, es habe sich um ein Umgehungsgeschäft im Hinblick auf den Verkauf der Unternehmensanteile gehandelt. So hätte die geplante Lohnzahlung, die rein tatsächlich durch die B-GmbH zunächst vorgenommen worden ist, Teil des Kaufpreises gewesen sein können. Nicht notwendigerweise hätte es die vollständige Gegenleistung für Unternehmensanteile sein müssen. Auch wenn der Kläger einen Teil der Sozialabgaben selbst hätte zahlen müssen, so wäre er im Gegenzug kranken-, renten- und arbeitslosenversichert gewesen. Dies hätte durchaus in seinem Interesse sein können.
Nach Ausschöpfung sämtlicher erreichbarer Erkenntnisquellen ist daher festzustellen, dass eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen werden kann. Ein Anspruch auf Lohn aus dem Anstellungsvertrag vom 29.10.2008 für die Zeit vom 01.04.2010 bis 23.06.2010 steht zur Überzeugung des Senates nicht fest. Die Beklagte hat damit zu Recht die Zahlung von Insolvenzgeld abgelehnt.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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