Aktenzeichen 9 C 15.2548
ZPO ZPO § 114, § 117 Abs. 2
Leitsatz
Prozesskostenhilfe ist für jedes selbstständige Gerichtsverfahren gesondert zu gewähren. Dies erfordert in jedem Gerichtsverfahren eine erneute Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 4 K 15.299 2015-10-28 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger zu Recht abgelehnt, weil diese keinerlei Angaben zu ihrem Einkommen und verwertbarem Vermögen gemacht haben. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.
Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, die Mittellosigkeit der Kläger sei aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2015 (Az. 9 B 10.827; Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren) erwiesen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Prozesskostenhilfe ist für jedes selbstständige Gerichtsverfahren gesondert zu gewähren. Dies erfordert in jedem Gerichtsverfahren eine erneute Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger, die sich insoweit auch grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen haben (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2005 – 9 C 15.35 – juris Rn. 11). Eine Kostenerstattung findet nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statt.
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).