Arbeitsrecht

Keine Versetzung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Feuerwehrmanns in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Aktenzeichen  W 1 K 19.19

Datum:
16.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9996
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 34, Art. 62 S. 3, Art. 65, Art. 129, Art. 132
BayVwVfG Art. 39 Abs. 1 S. 2
BeamtStG § 26, § 29 Abs. 1
BayBesG Art. 34

 

Leitsatz

1 Ein wegen Dienstunfähigkeit bereits im Ruhestand befindlicher Beamter kann nicht wegen einer anderen Rechtsvorschrift später erneut in den Ruhestand treten/versetzt werden, ohne dass er zuvor gem. § 29 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 4 BayBG wieder in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus der gesetzlichen Formulierung des Art. 132 BayBG iVm Art. 129 BayBG lässt sich klar entnehmen, dass der Feuerwehrmann sich im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze bzw. der begehrten Ruhestandsversetzung im Einsatzdienst der Feuerwehr befinden muss. Der Begriff Einsatzdienst umfasst nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist hinsichtlich der begehrten Verpflichtung, den Kläger mit Ablauf des 31. März 2018 nach Art. 129 i.V.m. Art. 132 BayBG in den Ruhestand zu versetzen, bereits unzulässig (I.), darüber hinaus aber auch unbegründet (II.). Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten nicht zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte erneute Verbescheidung seines Antrages vom 18. Januar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Soweit der Kläger darüber hinaus auch beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 aufzuheben, erweist sich dieser Antrag zwar als zulässig (III.), jedoch in der Sache als unbegründet (IV.). Vielmehr ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Soweit der Kläger begehrt hat, ihn mit Ablauf des … … … nach Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG in den Ruhestand zu versetzen, so hat sich dieser Antrag dadurch endgültig erledigt, dass der Kläger bereits vor diesem Termin mit Ablauf des 31. Oktober 2017 aufgrund bestehender Dienstunfähigkeit bestandskräftig in den Ruhestand versetzt worden ist. Eine erneute Ruhestandsversetzung zu einem zeitlich später liegenden Datum ist, ohne dass der Kläger zuvor erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden wäre, ausgeschlossen. Für den gleichwohl aufrechterhalten Klageantrag besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – juris; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor §§ 40-53 VwGO, Rn. 16). Auch dem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf erneute Verbescheidung des Antrags vom 18. Januar 2017 steht die Erledigung des klägerischen Begehrens und ein infolgedessen fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.
II.
1. Darüber hinaus wäre die Verpflichtungsklage auch nicht begründet. Der Kläger kann bereits deshalb nicht mit Ablauf des 31. März 2018 nach Art. 62 Satz 3, Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG in den Ruhestand treten, da er zu einem zeitlich früheren Termin, nämlich mit Ablauf des 31. Oktober 2017, wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG, Art. 65 BayBG bestandskräftig in den Ruhestand versetzt wurde. Nachdem der Kläger nach diesem Zeitpunkt nicht nach § 29 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 4 BayBG wieder in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden ist, scheidet ein(e) erneute(r) Ruhestandseintritt/Ruhestandsversetzung aus, da ein(e) solche(r) nur einmal erfolgen kann; ein bereits im Ruhestand befindliche Beamter kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift erneut in den Ruhestand treten/versetzt werden.
2. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen liegen jedoch auch die Voraussetzungen des Art. 132 BayBG in der Person des Klägers nicht vor. Insbesondere war der Kläger mit Ablauf des … … … nicht (und zudem auch nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2017) im Einsatzdienst der Feuerwehr oder in einer Integrierten Leitstelle bei der Beklagten tätig. Zum einen geht neben der Beklagten auch der Kläger selbst nicht davon aus, im relevanten Zeitpunkt im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet worden zu sein, wie sich etwa dem Schriftsatz vom 28. Januar 2019, Seite 5, sowie dem Schriftsatz vom 14. März 2019, Seite 2, entnehmen lässt. Darüber hinaus ist der Kläger unter Zugrundelegung des Wortlauts der einschlägigen Vorschrift des Art. 132 BayBG zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig gewesen. Der Begriff „Feuerwehr“ bezeichnet hierbei Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Er wird durch das Organisationsrecht bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.2000 – 2 C 16.99 – juris m.w.N.). Zwar war der Kläger nach seiner Reaktivierung am 1. Oktober 2016 bis zu seiner erneuten Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2017 weiterhin als Oberbrandmeister im feuerwehrtechnischen Dienst tätig und dem Amt für Zivil- und Brandschutz zugewiesen, jedoch war er dort seit seiner Reaktivierung nicht mehr in der Berufsfeuerwehr, sondern ausschließlich in der Abteilung Technik eingesetzt. Er war dort – unter Beachtung seiner mit amtsärztlichem Gutachten vom 30. Juni 2016 sowie der ärztlichen Bescheinigung des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 22. August 2016 festgestellten körperlichen Einschränkungen – mit verschiedenen Arbeiten in der Atemschutzwerkstatt, mit Besorgungsfahrten, Stubendienst, Prüf- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten sowie in der Unterstützung bei Instandsetzungsarbeiten in der Hauptfeuerwache bzw. den Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt (Bl. 213 der Behördenakte; dies bestätigend: Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28. Januar 2019, Seite 2).
Steht entsprechend vorstehender Ausführungen der Wortlaut des Art. 132 BayBG dem vom Kläger begehrten Anspruch bereits klar entgegen, so wird dieses Ergebnis auch durch die Auslegung des Begriffs „Einsatzdienst der Feuerwehren“ nach dessen Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte bestätigt. In diesem Zusammenhang kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gewährung der sog. Feuerwehrzulage (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBesG, Anlage I (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) BesO A und B, Allgemeine Vorbemerkungen Nr. 10 Abs. 1 Satz 1) verwiesen werden, da in den genannten Vorschriften der inhaltsgleiche Begriff des „Einsatzdienstes der Feuerwehr“ verwendet wird und die Zielrichtung für die Gewährung der Zulage sowie die Möglichkeit eines früheren Ruhestandseintritts identisch sind. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1991 – 2 C 17/90 sowie U.v. 21.3.1996 – 2 C 24/95 – jeweils juris) wird die Feuerwehrzulage – und in gleicher Weise die Möglichkeit der früheren Ruhestandsversetzung nach Art. 132 BayBG – vor nachfolgendem Hintergrund gewährt:
„Mit der Anknüpfung der Gewährung der Zulage an bestimmte Beamtengruppen und an die ihnen zugeordneten Funktionen wird die Zulageberechtigung von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn als auch von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 ; Urteile vom 6. April 1989 – BVerwG 2 C 10.87 – ; vom 18. April 1991 – BVerwG 2 C 11.90 -). Die Gewährung der Feuerwehrzulage hat ihren Grund darin, daß die Zuordnung der Ämter der in der Nr. 10 Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtigt. Die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfaßten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes dieser Beamten sollen abgegolten werden. “Besonderheiten des … Einsatzdienstes” (Abs. 3, jetzt Abs. 2) bezeichnet die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfaßt sind. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen. Diese berufstypischen Besonderheiten rechtfertigen die Gewährung der Zulage und ihre Beschränkung auf den genannten Personenkreis (vgl. Urteile vom 10. Februar 1983 – BVerwG 2 C 20.81 – ; vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 9.84 – ) zur vergleichbaren Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen).… Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 – BVerwG 6 C 113.80 – ; vom 3. Januar 1990 – BVerwG 6 C 11.87 – ). Danach erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen. Dabei kommt es weder auf die Zahl der geleisteten Einsätze noch auf die Art und den Umfang der bei den einzelnen Einsätzen geleisteten bzw. zu leistenden Dienste entscheidend an (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1981 – BVerwG 6 C 85.78 – ; vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 9.84 – ).“
Dies zugrunde gelegt stand der Kläger während des gesamten Zeitraums nach seiner erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis am 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2017 nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr, da er unstreitig und unzweifelhaft nicht im Bereich der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung eingesetzt war und seinem Dienstherrn hierbei auch nicht im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung gestanden hat. Er hatte vor diesem Hintergrund auf seinem Dienstposten in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auch nicht ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2017 die Feuerwehrzulage erhalten habe, deren Bezug ebenfalls den Einsatzdienst bei der Feuerwehr voraussetze. Ein solcher Zulagenbezug entspricht nämlich bereits nicht den Tatsachen, wie sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 6. November 2017 ergibt (Bl. 260 der Behördenakte). Darin wird dem Kläger mitgeteilt, dass er rückwirkend für den Zeitraum seiner Reaktivierung eine Nachzahlung „in Höhe der Feuerwehrzulage gemäß Art. 34 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayBesG erhalte“, nicht aber die Feuerwehrzulage als solche. Die dem Kläger tatsächlich gewährte Zulage wird ausweislich der Zielrichtung des Art. 21 BayBesG als Ausgleich für den Wegfall u.a. von Zulagen für besondere Berufsgruppen gewährt, wenn einem Beamten – wie vorliegend – eine andere Funktion übertragen wurde. Vielmehr bestätigt der Wegfall der Feuerwehrzulage gerade, dass der Kläger während des Zeitraumes seiner Reaktivierung nicht mehr – wie in Art. 34 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 BayBesG gefordert – im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig war.
Soweit der Klägerbevollmächtigte weiter vorträgt, dass der Kläger weiterhin im Einsatzdienst der Feuerwehr hätte eingesetzt werden können, so ist dies vorliegend nicht von rechtlicher Relevanz, da der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze (im Übrigen auch nicht bei seiner Ruhestandsversetzung zum 1. November 2017), tatsächlich nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr eingesetzt war. Der Kläger geht überdies fehl in der Annahme, dass die Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr nicht zu diesem Zeitpunkt vorliegen müsse, da sich dies dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lasse; vielmehr sei es ausreichend, wenn der ganz überwiegende Tätigkeitszeitraum im Einsatzdienst der Feuerwehr absolviert worden sei. Eine derartige Auslegung findet nach Überzeugung der Kammer im Wortlaut des Art. 132 BayBG keine Stütze. Vielmehr lässt sich aus der gesetzlichen Formulierung des Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG: „Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden“ sowie „Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind“ klar entnehmen, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze bzw. der begehrten Ruhestandsversetzung vorliegen müssen (so auch: BeckOK BeamtenR Bayern, Art. 132 BayBG Rn. 3; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 129 Rn. 8 f.; vgl. zum insoweit vergleichbaren Landesrecht Nordrhein-Westfalens: OVG NRW, B.v. 27.3.2014 – 6 B 276/14 – juris sowie Mecklenburg-Vorpommerns: OVG Greifswald, U.v. 22.11.2017 – 2 L 99/14 – juris). Dass im Gegensatz dazu frühere, aktuell nicht mehr wahrgenommene Tätigkeiten im Einsatzdienst der Feuerwehren ausreichend sein könnten, um die Vorschrift des Art. 132 BayBG in Anspruch nehmen zu können, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dem stünde auch entgegen, dass eine derartige Auslegung der Norm jegliche Bestimmtheit vermissen ließe; ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber gerade nicht unterstellt werden. Überdies lässt es der Klägerbevollmächtigte auch gänzlich offen, welche Voraussetzungen für eine „ganz überwiegende“ laufbahnentsprechende Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr konkret erfüllt sein müssten, um in den Genuss des Art. 132 BayBG kommen zu können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG), unter denen die Möglichkeit einer abschlagsfreien Versorgung besteht, vom Gesetzgeber in Art. 132 BayBG gerade nicht in Bezug genommen wurden und erstere Vorschrift gesetzessystematisch vielmehr voraussetzt, dass explizit ein Fall des Art. 132 BayBG vorliegt („in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ – wo wiederum Art. 129-132 BayBG benannt werden).
Dieser Gesetzesauslegung steht – entgegen der Einschätzung des Klägerbevollmächtigten – auch nicht der Sinn und Zweck der Art. 132,129 BayBG entgegen, wonach bestimmte Berufsgruppen aufgrund ihrer dienstlichen Belastung zu einem früheren Zeitpunkt aus dem aktiven Dienst ausscheiden können, da generalisierend davon ausgegangen werde, dass Beamte mit Vollendung dieses Lebensjahres im allgemeinen den Anforderungen physisch und/ oder psychisch nicht mehr gewachsen seien. Denn ein Beamter, der vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze den besonderen Belastungen des Einsatzdienstes der Feuerwehr durch Übertragung eines anderen Dienstpostens nicht mehr ausgesetzt ist – wie vorliegend der Kläger ab dem 1. Oktober 2016 -, bedarf auch der früheren Ruhestandsversetzung nicht mehr. Der Kläger geht darüber hinaus auch fehl, wenn er annimmt, dass er einen Ausgleich dafür erhalten müsse, dass er jahrzehntelang den täglichen Strapazen im Einsatzdienst der Feuerwehr ausgesetzt war. Denn hierfür hat der Kläger bereits in der Vergangenheit die Feuerwehrzulage und etwaige weitere Zulagen erhalten (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.).
Wenn der Klägerbevollmächtigte schließlich unter Benennung extremer Beispiele anführt, dass der Dienstherr durch willkürlich kurze Zeiträume einer (Nicht-) Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr den eigentlichen gesetzgeberischen Willen konterkarieren könne, so vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da den öffentlichen Dienstherren vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG ein derartiges willkürliches Handeln nicht unterstellt werden kann.
Eine willkürliche Nichtverwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr steht aber auch vorliegend nicht im Raum. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es dem Kläger während seines Reaktivierungszeitraumes vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2017 an der vollen Feuerwehrdiensttauglichkeit gemangelt hat, sodass er gerade nicht im Einsatzdienst hätte eingesetzt werden können. Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nach § 12 Satz 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) (u.a.) mindestens durch eine Untersuchung nach dem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Atemschutzgeräte“ G 26 Gruppe 3 der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis lag nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie der Klageerwiderung für den Kläger nach dessen Reaktivierung nicht mehr vor; auch der Kläger stellte mit Schreiben an die Beklagte am 11. Mai 2017 fest, dass ihm bewusst sei, dass er durch die fehlende Eignung nach G 26 keine vollwertige Einsatzkraft sei (Bl. 238 der Behördenakte). Nach Satz 5 der genannten Vorschrift kann lediglich für Beamte, die keine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr finden sollen, die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen (u.a.) von der Feuerwehrdiensttauglichkeit zulassen. Darüber hinaus lässt sich dem der erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 30. Juni 2016 entnehmen, dass der Kläger in seiner physischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund eines gelegentlich auftretenden Schwindels seien Arbeiten in großer Höhe sowie Arbeiten über Kopf nicht möglich. Es sei daher davon auszugehen, dass bei entsprechender Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Einsatzgebietes im Sinne einer anderen Verwendungsmöglichkeit in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit volle Dienstfähigkeit bestehe (Bl. 204 f. der Behördenakte). Übereinstimmend damit hat auch der arbeitsmedizinische Dienst am 22. August 2016 festgestellt, dass Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule, vor allem durch Überkopfarbeiten, und Belastungen der Halswirbelsäule durch schweres Tragen vermieden werden sollten (Bl. 214 der Behördenakte). Mit amtsärztlichen Gutachten vom 25. August 2017, welches Grundlage für die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Oktober 2017 war, wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als Oberbrandmeister unfähig sei. Die tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit für die bisherigen Aufgaben und die zuletzt zugewiesenen Aufgaben im Werkstattdienst sei nur noch erheblich eingeschränkt, d.h. sehr langsam und mit häufigen Arbeitsunterbrechungen, leistbar. Angesichts dieser konsistenten und eindeutigen ärztlichen Aussagen kann vorliegend während des gesamten Reaktivierungszeitraumes nicht von einer Fähigkeit des Klägers für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausgegangen werden, welcher nach dem überzeugenden Vortrag der Beklagten u.a. auch die ständige Fähigkeit etwa zum Besteigen der Drehleiter in großer Höhe sowie das Tragen von schwerem Arbeitsmaterial erfordert. Der Vorwurf der Willkürlichkeit des Handelns hinsichtlich des Nichteinsatzes im Einsatzdienst der Feuerwehr geht vor diesem Hintergrund ersichtlich an der Sache vorbei.
Die Vorschrift des Art. 132 BayBG verstößt mit dem dargelegten Inhalt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere ist in der Tatsache, dass nicht sämtliche Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bzw. auch nicht solche, die in der Vergangenheit längere Zeit im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig waren, in den Genuss der Möglichkeit eines früheren Ruhestandseintritts kommen, kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Art. 33 Abs. 5 GG, sowie auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG, zu sehen. Denn der Gesetzgeber besitzt – gerade im Bereich begünstigender Regelungen – einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser darf Generalisierungen und Typisierungen vornehmen, sodass es sachgerecht ist, wenn er die Absenkung der Ruhestandsaltersgrenze auf bestimmte typischerweise belastende Funktionen, wie sie in Art. 129-132 BayBG geregelt sind, beschränkt. Jede gesetzliche Regelung von Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die sich daraus ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. hierzu etwa: BayVfGH, E.v. 21.6.2011 – Vf. 31-VII-10 – juris), woran vorliegend keine Zweifel bestehen. Es stellt sich unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in keiner Weise willkürlich dar, den Anknüpfungspunkt für die niedrigere Altersgrenze an den in Art. 129 -132 BayBG genannten besonderen Funktionen festzumachen und nicht etwa allgemein bei der Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. OVG Greifswald, U.v. 22.11.2017 – 2 L 99/14 – juris). Ebenso durfte der Landesgesetzgeber generalisierend davon ausgehen, dass diejenigen feuerwehrtechnischen Beamten, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, höheren Belastungen ausgesetzt sind, und dementsprechend für diese eine niedrigere Altersgrenze festlegen als für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, welche – wie der Kläger – nicht (mehr) in dieser Funktion verwendet werden (vgl. OVG NRW, B.v. 27.3.2014 – 6 B 276/14 – juris).
Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Verwaltungsvorschriften des Freistaats Bayern zu Art. 34 BayBesG berufen. Nach Ziffer 34.2.2 Satz 5 BayVwVBes erfasst die Zulagenberechtigung auch „die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der staatlichen Feuerwehrschulen, da die dortigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungen mit dem Einsatzdienst bei der Feuerwehr vergleichbar sind.“ Der Kläger wird ersichtlich nicht vom Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift erfasst, so dass bereits aus diesem Grunde eine Anspruchsbegründung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung ausgeschlossen ist. Nach der Formulierung ist klar erkennbar, dass davon nicht sämtliche Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erfasst werden, sondern nur die an den staatlichen Feuerwehrschulen tätigen feuerwehrtechnischen Beamten, worauf die Wortwahl „und die weiteren Lehrkräfte der staatlichen Feuerwehrschulen“ klar hindeutet. Auch mit der Wendung „dortige Anforderungen“ im nachfolgenden Nebensatz wird erkennbar allein auf die Anforderungen an den staatlichen Feuerwehrschulen Bezug genommen, an denen sowohl die erfassten feuerwehrtechnischen Beamten als auch die weiteren Lehrkräfte tätig sein müssen. Andernfalls würde zudem der Inhalt des Art. 132 BayBG mit seiner expliziten Bezugnahme auf den Einsatzdienst der Feuerwehren völlig konterkariert, was die Kompetenz der obersten Dienstbehörden zur Auslegung von gesetzlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften ersichtlich überschreiten würde. Da der Kläger an einer solchen Schule nicht beschäftigt ist, ist die Verwaltungsvorschrift auf ihn nicht in Anwendung zu bringen. Überdies hat der Kläger auch eine Selbstbindung der Stadt Würzburg durch eine ständige Verwaltungspraxis, vergleichbare Fälle stets dem Einsatzdienst der Feuerwehr gleichzustellen, weder vorgetragen noch ist eine solche anderweitig ersichtlich.
Aus den vorstehend unter II. aufgeführten Gründen hat auch der Hilfsantrag, über den Antrag des Klägers vom 18. Januar 2017 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, keinen Erfolg.
III.
Soweit der Kläger auch beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 aufzuheben, so ist dieser auf die Anfechtung der genannten Bescheide beschränkte Antrag zulässig. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer daraus, dass die angegriffenen Bescheide bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont, §§ 133,157 BGB analog (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 35 Rn. 55 m.w.N.), auch die Feststellung zum Gegenstand haben, dass die Vorschrift des Art. 132 BayBG (unabhängig von der Ablehnung der begehrten Ruhestandsversetzung zum 1. April 2018) im Falle des Klägers generell keine Anwendung finden kann. Da diese Rechtsfrage jedoch auch in dem noch offenen Widerspruchsverfahren um die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers von rechtlicher Relevanz sein kann (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Nr. 3 BayBeamtVG) und der Kläger sich ansonsten die Bestandskraft der Entscheidung zu Art. 132 BayBG im Versorgungsrechtsstreit entgegenhalten lassen müsste, ist bezogen auf den Anfechtungsantrag aus dem genannten Grund im speziellen vorliegenden Fall eine Erledigung nicht eingetreten und ein Rechtsschutzbedürfnis daher zu bejahen (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 42 Rn. 29 f., § 113 Rn. 181, 186). Auch im Übrigen ist der erhobene Anfechtungsantrag zulässig.
IV.
Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit leiden die angegriffenen Bescheide insbesondere nicht – wie von der Klägerseite gerügt – an einer nicht ausreichenden Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Danach sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist maßgeblich für dieses verfahrensrechtliche Begründungserfordernis die Behördensicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 39 Rn. 18 f. m.w.N.), die vorliegend aus ihrem Blickwinkel allein auf das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 132 BayBG abgestellt hat und nicht noch zusätzlich auf die (bei Erlass des Widerspruchsbescheides) bereits erfolgte Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit eingegangen ist. Dagegen ist nichts zu erinnern; auch im Übrigen genügt die Begründung den Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG, die insbesondere auf den konkreten Fall des Klägers abstellt und nicht inhaltsleer oder formelhaft bleibt. Unabhängig hiervon könnte der Kläger selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers nicht die Aufhebung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte verlangen. Denn nach Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach Art. 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass es auch bei Heranziehung des weiteren Begründungselements der vorherigen Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit zu derselben Entscheidung in der Sache gekommen wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 46 Rn. 36 f. m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. April 2019 nicht entnehmen. Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, was der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide entgegensteht.
IV.
Der Bescheid vom 3. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG im Falle des Klägers nicht vorliegen. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter II.2. verwiesen.
V.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren nur solche Fragen sind, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (vgl. Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 38), was vorliegend jedoch gerade der Fall war (vgl. oben unter II.2.).


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