Arbeitsrecht

Keine volle Beitragserstattung aufgrund eines erfolgten Versorgungsausgleichs bei Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person

Aktenzeichen  S 16 R 258/16

Datum:
8.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 147798
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 4
VAHRG § 4
VersAusglG § 32 Nr. 1, § 37

 

Leitsatz

Der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 4 SGB VI ist kein anpassungsfähiges Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung iSv § 32 Nr. 1, § 37 VersAusglG. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die gemäß §§ 51, 78, 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
In der Sache ist sie unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Beiträge in Höhe von 6.234,57 Euro hat.
Gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI ist für den Fall, dass zu Gunsten oder zu Lasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages zu erhöhen oder zu mindern, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
Gemäß § 187 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist für je einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird.
Gemäß § 49 VersAusglG ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG ist für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches zu kürzen.
Nach § 32 Nr. 1 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung.
Da aufgrund des Urteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – W. vom 13.06.2002 ein Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers durchgeführt wurde und die Beklagte zutreffend gemäß § 187 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einen Betrag von 12.469, 13 Euro (= Abschlag von 2,2892 Entgeltpunkten x Beitragssatz im Jahre 2002 in Höhe von 19,1% x vorläufiges Durchschnittsentgelt für das Jahr 2002 in Höhe von 28.518,00 Euro) als Beitrag, der bei Ende der Ehezeit für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre, ermittelt hat, wurde gemäß § 210 Abs. 4 SGB VI von der dem Kläger zu gewährenden Beitragserstattungssumme in Höhe von 39.398,42 Euro zutreffend ein Betrag von 6.234,57 Euro (= 12.469,13 Euro: 2) einbehalten.
§ 49 VersAusglG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VAHRG findet schon deshalb keine Anwendung, weil weder die Beitragserstattung vor dem 01.09.2009 gekürzt noch der entsprechende Antrag vor dem 01.09.2009 gestellt wurde.
Auch die Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG i. V.m. § 32 Nr. 1 VersAusglG ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich aufgrund der Tatsache, dass bei einer Beitragserstattung der Auszahlungsbetrag nicht aufgrund von Entgeltpunkten (§ 64 SGB VI), sondern aufgrund der vom Versicherten, hier dem Kläger, getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt wird, um kein anpassungsfähiges Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 32 Nr. 1 VersAusglG handelt.
Nach alledem ist der Bescheid vom 04.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2016 nicht zu beanstanden. Die Klage war vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten auch mit Schreiben vom 23.03.2017 und 06.04.2017 hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

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