Arbeitsrecht

Kinderbezogener Familienzuschlag, Besoldungsrecht, Besoldungsdienstalter, Trennungsunterhalt, Versorgungsbezüge, Betreuungsunterhalt, Verwaltungsgerichte, Befähigung zum Richteramt, Kindesmutter, häusliche Gemeinschaft, Nachehelichenunterhalt, Kindergeldrecht, Kindergeldberechtigter, Kindergeldanteil, Kindergeldgewährung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, frühere Ehegatten, Unterhaltsverpflichtung, Zusicherung, Widerspruchsbescheid

Aktenzeichen  W 1 K 20.1139

Datum:
19.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 640
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 69
BayBesG Art. 36
BayBeamtVG Art. 12
BayBesG Art. 30
BayBesG Art. 31
BayVwVfG Art. 38

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 23. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. August 2019 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat unter entsprechender Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 23. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2020 einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem 1. August 2019, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit der Kläger darüber hinaus den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits ab dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung zum 1. September 2018 begehrt, ist die Klage unbegründet. Ebenfalls nicht begründet ist die Klage hinsichtlich der begehrten Gewährung von höheren Ruhegehaltsbezügen nach Stufe 10 (der Besoldungsgruppe A 11). Insoweit erweisen sich die angegriffenen Bescheide als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
I.
Ein Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 ergibt sich für den Zeitraum ab dem 1. August 2019 aus Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBesG, während für den zeitlich davorliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht vorliegen. Nach den vorgenannten Normen finden auf den Familienzuschlag die für Beamte geltenden Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung. Danach gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlags auch Beamte, die ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. Ein Versorgungsempfänger wird hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 somit so behandelt, als stünde er noch im aktiven Dienst (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht Bd. IV Art. 69 BayBeamtVG Rn. 5; vgl. auch Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG). Bei einem Ruhestandsbeamten ist für die Zuordnung zur Stufe 1 des Familienzuschlags der aktuelle Familienstand im Zeitraum, in dem die Versorgungsbezüge zustehen, entscheidend. Anders als beim Grundgehalt hängt die Zuordnung zur Stufe des Familienzuschlags somit von den – jeweiligen – tatsächlichen Verhältnissen ab (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht Bd. IV Art. 12 Rn. 60).
1. Zwar steht dem Kläger für seinen am … geborenen Sohn das Kindergeld nicht zu. Für dieses gesetzliche Merkmal ist auf die Entscheidung der zuständigen Familienkasse abzustellen, die insoweit Bindungswirkung entfaltet (vgl. VG München, U.v. 10.4.2014 – M 12 K 13.4161 – juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrechts des Bundes und der Länder, Art. 36 BayBesG Rn. 67 f.; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 50 BeamtVG Rn. 51). Das Kindergeld wird nach klägerischen Angaben vorliegend an die Kindsmutter ausgezahlt. Allerdings würde dem Kläger – ohne Berücksichtigung des vorliegend maßgeblichen § 64 EStG – Kindergeld zustehen. Denn die Worte „oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde“ bedeuten, dass diese einschränkenden Vorschriften des Kindergeldrechts auf das Recht der kinderbezogenen Teile des Familienzuschlags keine Anwendung finden. § 64 EStG regelt die kindergeldrechtliche Konkurrenz (Rangfolge) beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche. Dies ist bei § 64 EStG deshalb sachgerecht, weil eine Konkurrenzregelung, die lediglich auf verschiedene Personen, die in Kindschaftsverhältnissen zu dem gleichen Kind stehen, abstellte, dazu führen würde, dass in einer Reihe von Fällen für ein Kind überhaupt keine Leistung aus der Besoldung erbracht würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der näher Kindergeldberechtigte – wie hier die Kindsmutter – nicht im öffentlichen Dienst steht. Die Kinder, für die nach diesen Vorschriften an den Beamten kein Kindergeld gezahlt wird, werden gleichwohl für die Gewährung des kindbezogenen Familienzuschlags berücksichtigt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrechts des Bundes und der Länder, Art. 36 BayBesG Rn. 60; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 50 BeamtVG Rn. 53). Der Kläger erfüllt im Übrigen die sonstigen Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da er einen Wohnsitz im Inland hat und es sich um ein im ersten Grad mit dem Kläger verwandtes Kind handelt.
Schließlich liegt auch die gesetzliche Voraussetzung, dass der Kläger seinen Sohn nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat, ab dem 1. August 2019 vor, während dies vor diesem Zeitpunkt nicht der Fall war. Nach Ziffer 36.2.3 BayVwVBes (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22.12.2010 Az. 23 – P 1502/1 – 022 – 16 997/10) liegt – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise – eine nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme vor, wenn auch für die aufgenommene Person die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und sie mit dem oder der Berechtigten eine häusliche Gemeinschaft bildet (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.12.1990 – 2 B 116/90 – juris). Ist die Aufnahme in die Wohnung von vornherein befristet (z.B. auf ein Jahr), handelt es sich um eine vorübergehende Aufnahme, die keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 begründen kann. Der Aufenthalt eines Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z.B. im Fall geschiedener Eltern ein Aufenthalt bei einem Elternteil jeweils in den Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. Bei Kindern, deren nicht zusammenlebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält (vgl. auch: BVerwG, B.v. 12.12.1990 – 2 B 116.90 – juris).
Dies bedeutet, dass das gesetzliche Merkmal „nicht nur vorübergehend“ (in zeitlicher Hinsicht) nicht gleichbedeutend mit „zeitlich überwiegend“ ist. Auch ist nicht erforderlich, dass das Kind getrenntlebender Eltern bei jedem Elternteil zu gleichen Teilen lebt. Jedoch ist ein zeitliches Mindestmaß der Aufnahme notwendig, um einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen unter Anwendung eines objektiven Maßstabs zu bilden und ein anspruchsbegründendes „Herumreichen“ des Kindes auszuschließen, ferner die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme von Besuchstagen oder -zeiten, auch wenn sich diese regelmäßig wiederholen, abzugrenzen. Ebenso wenig kommt es darauf an, wer das Sorgerecht im Rechtssinne für das Kind ausübt, sondern wer die tatsächlich ausgeübte Sorge, Obhut und Betreuung innehat (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrechts des Bundes und der Länder, Art. 36 BayBesG Rn. 33; § 40 BBesG Rn. 42 f.).
Dies zugrunde gelegt ist in der vorzunehmenden Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des hiesigen Einzelfalls davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers ab dem 1. August 2019 auch in dessen Wohnung den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte und er mit dem Kläger eine häusliche Gemeinschaft gebildet hat, sodass der Kläger seinen Sohn von da an nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat. Dies ergibt sich für die erkennende Kammer zum einen daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung – in Übereinstimmung mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen – erläutert hat, dass sein Sohn in seinem Einfamilienhaus praktisch seit dessen Geburt ein eigenes Zimmer, inklusive Bett und Spielsachen, hat. Bei ihm seien umfangreiche Spielsachen, Kleidung und alles, was ein Kind brauche, vorhanden. Auch habe sein Sohn in der näheren Umgebung Freunde. Zum anderen ist ab dem 1. August 2019 auch das erforderliche zeitliche Mindestmaß des Aufenthalts in der klägerischen Wohnung gegeben, um von einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Sohnes beim Kläger ausgehen zu können. Dies ergibt sich daraus, dass am 31. Juli 2019 vor dem Familiengericht Ba. ein gerichtlicher Umgangsvergleich geschlossen wurde, wonach der Kläger seinen Sohn zwecks Umgangs ab August 2019 zu sich nimmt und zwar in jeder ungeraden Kalenderwoche von samstags 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, in jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag nach dem Kindergarten bis freitags 18:00 Uhr sowie in jeder ungeraden Kalenderwoche dienstags nach dem Kindergarten bis 18:00 Uhr. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass der Umgang auch tatsächlich entsprechend der (jeweiligen) Vereinbarung durchgeführt wurde.
Das Vorbringen des Klägers zu den o.g. häuslichen Gegebenheiten sowie dem Umfang des Umgangs ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden und auch das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben zu zweifeln. Die zuvor skizzierten häuslichen Umstände, insbesondere das dauerhafte Vorhalten eines eigenen Kinderzimmers samt Spielzeug, Kleidung und sonstiger notwendiger Gegenstände zur Betreuung und Versorgung für den 4-jährigen Sohn stellt ein gewichtiges Indiz für die nicht nur vorübergehende Aufnahme in die Wohnung dar (so auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 23.09.1991 – 4 S 413/91 – juris; VG Braunschweig, U.v. 19.4.2005 – 7 A 698/02 – juris; VG Bremen, U.v. 14.10.2015 – 6 K 823/14 – juris). Dies legt bereits den Schluss nahe, dass es sich bei der klägerischen Wohnung nicht lediglich um eine Örtlichkeit handelt, an dem sich der Sohn des Klägers lediglich zu Besuchszwecken aufhält, sondern um einen Ort, der für diesen (neben der Wohnung der Mutter) den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen darstellt und an dem dieser nach dem allgemeinen Sprachverständnis zu Hause ist (vgl. insoweit VG Bremen, a.a.O.). Angesichts des Kleinkindalters ist überdies ohne weiteres davon auszugehen, dass Vater und Sohn eine häusliche Gemeinschaft bilden, zumal der Kläger und sein Sohn während des Umgangs etwa auch gemeinsame Mahlzeiten einnehmen, wofür der Kläger entsprechend seiner Angaben vor Gericht – über den gewährten Barunterhalt hinaus – auch die Kosten trägt.
Der Umfang des Aufenthalts des Sohnes in der klägerischen Wohnung ab dem 1. August 2019 bestätigt schließlich den Umstand, dass diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Sohnes darstellt. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um einen von vornherein befristeten Aufenthalt oder um einen solchen während eines nur bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr, sondern vielmehr um sich regelmäßig in kurzen Zeitabständen wiederholende Aufenthalte, die sich unter Einschluss von Übernachtungen über mindestens zwei Tage erstrecken (vgl. hierzu VG Braunschweig, a.a.O.). Auf die Frage, ob der Prozentanteil des Aufenthalts beim Vater dergestalt zu berechnen ist, dass diesbezüglich auf komplette Umgangstage abzustellen ist (so der Kläger vor Gericht, was einen Zeitanteil von ca. 35% bezogen auf einen 2-wöchigen Zeitraum ergibt), oder ob auf die im Umgangsvergleich vom 31.07.2019 genannten konkreten Zeiten abzustellen ist (18,75%), kann hier dahinstehen, zumal selbst der letztgenannte zeitliche Anteil unter Berücksichtigung der sonstigen zuvor skizzierten relevanten Umstände von ausreichendem Umfang und Gewicht ist, um im vorliegenden Einzelfall eine nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme anzunehmen. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Zeiten des Aufenthalts bei den Elternteilen jeweils gleichmäßig oder zumindest annähernd bei 50% liegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit dem Kind an mehr als einem Ort begründet werden soll und dass im Hinblick darauf auch besondere finanzielle Aufwendungen auf Seiten des Beamten erbracht werden, die im Wege der Alimentation eben durch die Gewährung des Familienzuschlags auszugleichen sind (vgl. VG Braunschweig, a.a.O.). Dies ist hier uneingeschränkt der Fall, da gerade der Abschluss des Umgangsvergleichs vom 31. Juli 2019 zeigt, dass der Kläger anstrebt, eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn auch in seiner eigenen Häuslichkeit zu begründen, was sodann auch dementsprechend vollzogen wurde, wie sich auch aus dem vorgelegten Bericht der Verfahrensbeiständin vom 16. März 2020 ergibt. Schließlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum auch finanzielle Aufwendungen geleistet, die im Wege der Alimentation durch die Gewährung des Familienzuschlags auszugleichen sind. Denn der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 2 C 2/13 – juris). Vorliegend hat der Kläger derartige Mehraufwendungen – auch jenseits der Gewährung von Barunterhalt – getragen, indem er für Einrichtung, Unterhalt und Ausstattung des Kinderzimmers in seinem Haus Sorge getragen hat sowie für die Kosten für Lebensmittel, teilweise für Wäsche sowie für Fahrtkosten während der Zeit des Umgangs aufgekommen ist.
In der Gesamtschau hat der Kläger daher ab dem 1. August 2019 einen Anspruch auf die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1. Soweit sich nach diesem Zeitpunkt Änderungen hinsichtlich des Umgangsrechtes des Klägers ergeben haben, so waren diese ausschließlich mit einer zeitlichen Ausweitung desselben verbunden (insbesondere durch den gerichtlichen Umgangsvergleich vom 25.05.2020), sodass die nach vorstehenden Ausführungen einschlägige nicht nur vorübergehende Aufnahme in die Wohnung des Klägers dadurch nicht entfallen, sondern umgekehrt vielmehr erst recht als begründet anzusehen ist.
2. Gleichzeitig stellt der zuvor genannte Abschluss des ersten Umgangsvergleichs am 31. Juli 2019 jedoch die entscheidende zeitliche Zäsur dar, vor der eine nicht nur vorübergehende Aufnahme in die Wohnung noch nicht als gegeben angesehen werden kann. Zwar hat der Kläger erklärt, dass das Kinderzimmer praktisch bereits seit der Geburt des Sohnes bei ihm bestehe, jedoch hat sich die Kammer insoweit nicht davon überzeugen können, dass das darüber hinaus erforderliche zeitliche Mindestmaß des Aufenthalts beim Kläger auch in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 bereits vorlag. Denn wie bereits erwähnt existierte während dieses Zeitraums gerade noch keine Umgangsvereinbarung, aus deren Regelungsgehalt etwaig geschlossen werden könnte, dass der Sohn bereits während dieses Zeitraums einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen beim Kläger hatte. Das Fehlen eines solchen ergibt sich überdies auch daraus, dass der Kläger vor Gericht dargelegt hat, dass aufgrund des Säuglingsalters des am … geborenen Sohnes bis zur ersten Umgangsvereinbarung nur stundenweise Kontakte stattgefunden hätten. Derartige kurzzeitige Kontakte erfüllen jedoch nach Überzeugung der Kammer noch nicht das Tatbestandsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in die Wohnung. Vielmehr handelt es sich umgekehrt lediglich um vorübergehende Kontakte und Besuchszeiten, welche – selbst wenn sie sich regelmäßig wiederholen – einen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht zu begründen vermögen (vgl. Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 36 BayBesG Rn. 33).
3. Ein Anspruch auf Bewilligung von Familienzuschlag der Stufe 1 ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG, wonach zur Stufe 1 geschiedene Beamte gehören, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Kläger nach seinen Angaben zwar im April 2017 geschieden wurde. Allerdings mangelt es an einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe. Denn der Kläger hat insoweit dargelegt, dass er bis zum April 2017, d.h. bis zum Zeitpunkt seiner Scheidung, Trennungsunterhalt bezahlt habe. Damit hat zum einen die Unterhaltszahlung bereits vor dem Zeitpunkt geendet, ab dem der Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 als Versorgungsbezug begehrt (ab dem 1.9.2018) und zum anderen stellt der Trennungsunterhalt gerade keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe, mithin keinen nachehelichen Unterhalt, dar, da Trennungsunterhalt noch während der Ehezeit erbracht wird.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz dahingehend, dass nur geschiedene Beamte den Familienzuschlag nach Stufe 1 erhalten, obwohl der Kläger der Mutter seines Sohnes ebenfalls Betreuungsunterhalt gezahlt hat (nach klägerischen Angaben befristet bis 31.12.2019), liegt nicht vor. Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Besoldungsempfängern aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt. Dementsprechend knüpft § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBesG an den Familienstand der Ehe an. Folgerichtig wird geschiedenen Besoldungsempfängern der Zuschlag nach Nr. 3 der Vorschrift nur gewährt, wenn sie zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sind. Hier tritt die Unterhaltsleistung an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes. Der Kläger hat zwar zeitweise Betreuungsunterhalt an die Kindsmutter geleistet. Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber jedoch eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, B.v. 6.5.2004 – 2 BvL 16/02 – juris). Überdies ist der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ehe zu fördern, was er mit der Regelung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach Art. 36 Abs. 1 BayBesG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan hat. Das Bestehen einer (früheren) Ehe stellt insoweit bereits ein sachgerechtes Differenzierungskriterium dar. Art. 3 GG gebietet demgegenüber nicht, Partner einer Lebensgemeinschaft, die nicht verheiratet sind, besoldungsrechtlich verheirateten, verwitweten oder geschiedenen zum Unterhalt aus der Ehe verpflichteten Beamten gleichzustellen (vgl. Plog/Wiedow, § 40 BBesG Rn. 177, 181 f.).
II.
Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung von Ruhegehaltsbezügen nach Stufe 10 der Besoldungsgruppe A 11.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung zunächst nicht aus dem Schreiben des Gemeinschaftsvorsitzenden der Beklagten an den Kläger vom 21. Juli 2016. Aus der dortigen Formulierung: „Wir sichern Ihnen die bisherigen erworbenen Versorgungsansprüche aus Baden-Württemberg vollumfänglich zu“, sowie ergänzenden Gesprächen leitet der Kläger eine Zusicherung dahingehend ab, dass sein beim früheren Dienstherrn erworbener Besitzstand in Form des dort zu erwartenden Stufenaufstiegs nach Stufe 10 zum 1. März 2017 bei der Beklagten gewahrt werden müsse, sodass ihm bei Ruhestandsversetzung am 1. September 2018 ein Ruhegehalt nach Stufe 10 zu bewilligen sei.
Auf die Frage, ob dem zuvor zitierten Schreiben bei der erforderlichen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133,157 BGB analog, ein derartiger Inhalt betreffend die Gewährung von Besoldung nach einer bestimmten Stufe bei Ruhestandseintritt und dementsprechender Versorgung überhaupt entnommen werden kann und ob der Gemeinschaftsvorsitzende eine Zusicherung als „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG abgegeben hätte, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Denn nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Selbiges gilt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBesG für Zusicherungen und Vereinbarungen, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen. Selbst wenn also die Auslegung des Schreibens vom 21. Juli 2016 die Zusicherung der Gewährung von Ruhegehaltsbezügen nach Stufe 10 ergeben sollte, so ist diese jedenfalls von Rechts wegen unwirksam, sodass der Kläger seinen Anspruch hierauf nicht zu stützen vermag.
2. Der begehrte Anspruch lässt sich darüber hinaus auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage, insbesondere nicht auf Art. 30 BayBesG, stützen. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird das Ruhegehalt durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltsfähigen Bezüge ermittelt. Ruhegehaltsfähiger Bezug ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG (u.a.) das Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat. Der Kläger ist zwar während seiner aktiven Dienstzeit ab dem 1. März 2017 nach Stufe 10 besoldet worden. Entscheidend sind jedoch nicht die zuletzt tatsächlich gezahlten, sondern – entsprechend der Formulierung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG sowie mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 BayBesG – die zuletzt nach dem Besoldungsrecht zugestandenen Bezüge, sodass es darauf ankommt, dass die am Tag vor dem Ruhestandseintritt maßgebliche Stufe den rechtlichen Vorschriften entsprochen hat (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 12 BayBeamtVG, Rn. 14, Rn. 25).
Die Stufenfestsetzung ergibt sich aus Art. 30 BayBesG (i.d.F. vom 05.08.2010). Nach dessen Abs. 4 gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend bei einer Versetzung aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Sätze 2 und 5 gilt dabei der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. Von diesem Zeitpunkt berechnen sich die nach Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 2 ergebende Stufe, der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe oder das Aufsteigen in den Stufen in entsprechender Anwendung des Abs. 2. Art. 30 Abs. 4 BayBesG ist vorliegend einschlägig, da der Kläger zum 1. November 2016 vom M. zur Beklagten versetzt wurde. Diensteintritt ist nach Art. 30 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BayBesG die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge beim früheren Dienstherrn. Dies erfolgte vorliegend mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Landratsamt B. am 1. Oktober 1999, denn zu diesem Zeitpunkt bestand erstmals Anspruch auf Grundbezüge (vgl. etwa Art. 2 Abs. 2 BayBesG sowie Blatt 1 der Personalakte Bd. I Abschnitt 2), während im Beamtenverhältnis auf Widerruf lediglich Anwärtergrundbeträge als Nebenbezüge gezahlt werden (vgl. etwa Art. 2 Abs. 3 Nr. 5, 75 ff. BayBesG). Maßgeblicher Zeitpunkt des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayBesG ist somit der 1. Oktober 1999.
Nach Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayBesG berechnet sich von diesem Zeitpunkt an die nach Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 2 BayBesG ergebende Stufe. Letztgenannte Norm sieht für die Stufenfestlegung nach Art. 30 BayBesG eine fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts vor, falls berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den vom Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 abgeleisteten Wehrdienst im Umfang von einem Jahr der Fall, Art. 31 Abs. 1 Nr. 2a) BayBesG; es handelt sich insoweit um eine zwingend vorzunehmende Vorverlegung („ist vorzuverlegen“). Eine darüber hinaus reichende fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts ist hingegen nicht vorzunehmen. Die Ausbildungszeit als Beamter auf Widerruf (1.9.1996 bis 14.9.1999) kann insoweit nicht zum Tragen kommen, insbesondere nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit. Denn die den Kompetenzerwerb für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erst ermöglichende Ausbildung kann selbst nicht als hauptberufliche Beschäftigungszeit berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2018 – 3 ZB 15.2216 – juris). Aus dem gleichen Grunde kommt auch eine fiktive Vorverlegung um die bei der Stadt T. vom 1. September 1995 bis 31. August 1996 abgeleistete Zeit als Dienstanfänger/Verwaltungspraktikant nicht in Betracht. Eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit kann auch nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG erfolgen, wonach Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7, 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts führt. Denn nach dem insoweit maßgeblichen bayerischen Landesrecht ist eine Beschäftigung in einem privaten Arbeitsverhältnis in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der 3. Qualifikationsebene nicht vorgeschrieben (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 FachVnvD). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dies zum Zeitpunkt der Ableistung der entsprechenden Tätigkeit in Bayern der Fall gewesen wäre.
Abweichendes ergibt sich insoweit auch nicht aus Anlage 2 des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 23. Oktober 2019, in welchem neben der Zeit des Wehrdienstes auch die Zeiten als Beamter auf Widerruf sowie als Dienstanfänger/Verwaltungspraktikant als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG anerkannt worden sind. Denn die dortige Entscheidung richtet sich bereits nach anderweitigen Vorschriften (Art. 14, 17, 20 BayBeamtVG) und regelt einen vom vorliegenden Streitgegenstand abweichenden Gegenstand, sodass die dort anerkannten Zeiten nicht als bestandskräftig feststehend für den hiesigen Rechtsstreit zugrunde gelegt werden können.
Nach alledem war der Diensteintritt somit fiktiv auf den 1. Oktober 1998 vorzuverlegen. Nach Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayBesG berechnet sich vom Diensteintritt beim früheren Dienstherrn an die nach Art. 31 BayBesG ergebende Stufe, der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe oder das Aufsteigen in den Stufen in entsprechender Anwendung des Abs. 2. Nach Art. 30 Abs. 2 BayBesG steigt das Grundgehalt bei einer Leistung, die den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entspricht (wovon vorliegend mangels entgegenstehender Hinweise auszugehen ist), in regelmäßigen Zeitabständen in den Stufen bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe) an. Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten vierten Stufe zwei Jahre, danach bis zur achten Stufe drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre.
Maßgeblich zugrunde zu legen ist vorliegend die zum Zeitpunkt der Versetzung zur Beklagten am 1. November 2016 geltende Anlage 3 zum BayBesG, da gemäß Art. 30 Abs. 5 BayBesG die Entscheidung zur Stufenfestsetzung dem Beamten zum damaligen Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen gewesen wäre, sodass notwendig auch das seinerzeit geltende Recht zur Anwendung kommen muss. Kein anderes Ergebnis ergibt sich jedoch, wenn man die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltende Anlage 3 zu Grunde legt. Anknüpfungspunkt ist darüber hinaus die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn (vgl. Ziffer 30.4.3 Satz 3 BayVwVBes). Dies war vorliegend beim Kläger die Besoldungsgruppe A 9.
In der maßgeblichen Anlage 3 war in der Besoldungsgruppe A 9 die erste mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesene Stufe die Stufe 1, sodass der Kläger sowohl am 1. Oktober 1998 (fiktiver Diensteintritt) als auch am 1. Oktober 1999 (tatsächlicher Diensteintritt) der Stufe 1 zuzuordnen war (Art. 30 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 BayBesG). Entsprechend der in § 30 Abs. 2 BayBesG und der Anlage 3 genannten Zeitabstände für den Stufenaufstieg erreichte der Kläger – aufgrund der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts, s.o. – die Stufe 2 am 1. Oktober 2000, die Stufe 3 am 1. Oktober 2002, die Stufe 4 am 1. Oktober 2004, die Stufe 5 am 1. Oktober 2007, die Stufe 6 am 1. Oktober 2010, die Stufe 7 am 1. Oktober 2013 und die Stufe 8 am 1. Oktober 2016. Die Stufe 9 würde erst am 1. Oktober 2020 und die Stufe 10 am 1. Oktober 2024 erreicht, sodass der Kläger am Tag vor dem Ruhestandseintritt, dem 31. August 2018, der Stufe 8 zuzuordnen war. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf Ruhegehaltsbezüge nach Stufe 10 besteht.
Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers mit Berechnung des Landratsamtes B. vom 30. September 1999 auf den 1. März 1993 festgesetzt wurde. Denn auf das überkommene System des Besoldungsdienstalters und den insoweit als Ausgangspunkt der Stufenberechnung seinerzeit zu Grunde liegenden Zeitpunkt (1.3.1993) kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die damit einhergehenden Stufenaufstiegszeitpunkte entsprechend §§ 27, 28 BBesG a.F. (BayVGH, B.v. 14.6.2013 – 3 ZB 13.102 – juris), welche offenbar seiner Besoldung beim früheren Dienstherrn in Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden. Denn die maßgebliche Besoldungsstufe ist nach der erfolgten Versetzung zur Beklagten und damit in den Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes allein anhand von Art. 30 f. BayBesG zu bestimmen, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde. Übergangsvorschriften sind nicht einschlägig; insbesondere greift Art. 106 BayBesG im Falle des Klägers nicht ein, da diese Norm nur für am 1. Januar 2011 im Dienst der Beklagten stehende vorhandene Beamte gilt (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 440; BayVGH, B.v. 14.6.2013 – 3 ZB 13.102 – juris; VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 – Au 2 K 12.369 – juris).
Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 30 BayBesG gemäß der dortigen Ziffer 30.4.3 BayVwVBes, wonach der Werdegang des Beamten so nachzuzeichnen ist, als wenn er beim bayerischen Dienstherrn eingestellt worden wäre. Denn in den Verwaltungsvorschriften wird auch klargestellt, dass sich die Berücksichtigung der sich danach ergebenden Zeiten nach dem ab 1. Januar 2011 in Bayern geltenden Recht beurteilt (vgl. oben). Eine andere Auslegung wäre im Übrigen auch nicht mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vereinbar. Vielmehr hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend festgestellt, dass die frühere Vorschrift des § 28 BBesG a.F. – und damit das zwischenzeitlich abgelöste System des Besoldungsdienstalters – im Rahmen des Art. 30 Abs. 4 BayBesG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. im Einzelnen: BayVGH, B.v. 14.6.2013 – 3 ZB 13.102 – juris; VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 – Au 2 K 12.369 – juris).
Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor dem Hintergrund des anteiligen jeweils etwa hälftigen Unterliegens der Beteiligten erscheint eine Kostenaufhebung vorliegend sachgerecht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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