Arbeitsrecht

Klageverfahren nach dem AsylG: Anforderungen an eine Herabsetzung des Gegenstandswerts aus Billigkeitsgründen

Aktenzeichen  M 22 M 17.70040

Datum:
13.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45686
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
AsylG § 80

 

Leitsatz

Besondere Umstände des Einzelfalles iSv § 30 Abs. 2 RVG, die in Klageverfahren nach dem AsylG eine Festsetzung des Gegenstandswert in Abweichung von § 30 Abs. 1 S. 1 RVG aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, bestehen nicht schon dann, wenn die Geltendmachung eines bestimmten Klageanspruchs nach der Klageart bzw. dem Streitgegenstand einen geringeren oder höheren Arbeitsaufwand erfordert als eine gewöhnliche auf eine Sachentscheidung gerichtete Asylklage, sondern nur dann, wenn aufgrund konkret-individueller Gegebenheiten des Falles eine Abweichung gerechtfertigt ist (hier verneint; Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2017, 129636; VG Lüneburg BeckRS 2017, 117735). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung vom 17. November 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2017 bleibt ohne Erfolg. Dem Beschluss wurde zutreffend ein Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000 Euro zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den im Verfahren von der Antragstellerin weiter gestellten Antrag (Schriftsatz vom 23.12.2017) war vorliegend auch eine ausdrückliche Festsetzung hierzu veranlasst.
Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts aus Billigkeitsgründen gemäß § 30 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht. Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne dieser Vorschrift bestehen nicht schon dann, wenn die Geltendmachung eines bestimmten Klageanspruchs nach der Klageart bzw. dem Streitgegenstand einen geringeren oder höheren Arbeitsaufwand erfordert als eine gewöhnliche auf eine Sachentscheidung gerichtete Asylklage, sondern nur dann, wenn aufgrund – hier nicht vorliegender – konkret-individueller Gegebenheiten des Falles eine Abweichung gerechtfertigt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.8.2017 – VG 32 K 604.17 – juris: VG Lüneburg, B.v. 11.7.2017 – 5 A 26/17 – juris Rn. 4 m.w.N.; im Ergebnis ebenso für eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 44; für eine Klage auf Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben