Arbeitsrecht

Kosten der Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

Aktenzeichen  9 C 20.1200

Datum:
4.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30460
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114, § 118 Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 19.1165 2020-05-11 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für ihre Klage vom 27. August 2019 gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2019, mit dem dieser das Vorkaufsrecht an dem mit notarieller Urkunde Nr. … vom 22. Mai 2019 an den Beigeladenen verkauften Grundstück FlNr. … Gemarkung M … ausübt.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten mit Beschluss vom 11. Mai 2020 ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, weil die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe damit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die beim Verwaltungsgericht eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin war nicht nachvollziehbar, weil mehrere von der Klägerin angegebene Positionen (z.B. Kosten für eine Haushaltshilfe, Hausnebenkosten, Mieteinnahmen) nicht nachgewiesen waren. Zudem fehlten Nachweise zum angegebenen Bezug von Pflegegeld und den Angaben des Beigeladenen, seit 2018 sämtliche Kosten zu tragen. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2020 hin, hat die Klägerin zwar eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ihr gesetzten, verlängerten Frist vorgelegt. Daraus ergeben sich aber erneut Widersprüche und Unklarheiten. So hat die Klägerin nun beispielsweise angegeben, dass für ihr Gebäude Heizungs- und Nebenkosten mit einem Gesamtbetrag in Höhe von monatlich 21.714,68 Euro anfallen, von denen sie selbst 5.741,03 Euro trage. Hinzu kommen von ihr getragene monatliche Kreditaufwendungen in Höhe von insgesamt 1.686,80 Euro. Angesichts der von der Klägerin angegebenen monatlichen Einkünfte in Höhe von 1.504,– Euro aus Vermietung und Verpachtung sowie 372,74 Euro Rente/Pension ist jedoch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, wovon die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. Über die Folgen der Fristversäumnis ist die Klägerin im Schriftsatz vom 28. August 2020 belehrt worden. Demnach muss der Klägerin die Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2020 – 9 C 19.2472 – juris Rn. 7 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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